Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.02.1977

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,23
BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,23)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,23)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,23) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 § 94 Abs. 2 § 94 Abs. 5 S. 1
    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 14
  • BVerfGE 46, 17
  • NJW 1978, 152
  • DÖV 1977, 274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77
    Zur Begründung hat es auf die öffentlichen Äußerungen des Abgelehnten im Zusammenhang mit der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 ) ausgelösten öffentlichen Diskussion und auf die kritischen Reaktionen hingewiesen, die seine Äußerungen in Pressekommentaren ausgelöst haben.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Rücksicht darauf, daß in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jede Ausschließung eines Richters von der Mitwirkung in einem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zu einer anderen Entscheidung führen kann, und in Rücksicht darauf, daß die verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der besonderen Aufgabe des Gerichts vor allem der Wahrung und Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen, der Maßstab, an dem zu messen ist, ob für den Ablehnenden Anlaß ist, zu besorgen, der Abgelehnte könnte im Verfahren nicht unvoreingenommen und frei entscheiden, entsprechend anspruchsvoll zu wählen (vgl. BVerfGE 32, 288 (291); 35, 171 (173 f.); 35, 246 (251)).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 2 BvA 1/69

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Rücksicht darauf, daß in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jede Ausschließung eines Richters von der Mitwirkung in einem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zu einer anderen Entscheidung führen kann, und in Rücksicht darauf, daß die verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der besonderen Aufgabe des Gerichts vor allem der Wahrung und Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen, der Maßstab, an dem zu messen ist, ob für den Ablehnenden Anlaß ist, zu besorgen, der Abgelehnte könnte im Verfahren nicht unvoreingenommen und frei entscheiden, entsprechend anspruchsvoll zu wählen (vgl. BVerfGE 32, 288 (291); 35, 171 (173 f.); 35, 246 (251)).
  • BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Rücksicht darauf, daß in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jede Ausschließung eines Richters von der Mitwirkung in einem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zu einer anderen Entscheidung führen kann, und in Rücksicht darauf, daß die verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der besonderen Aufgabe des Gerichts vor allem der Wahrung und Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen, der Maßstab, an dem zu messen ist, ob für den Ablehnenden Anlaß ist, zu besorgen, der Abgelehnte könnte im Verfahren nicht unvoreingenommen und frei entscheiden, entsprechend anspruchsvoll zu wählen (vgl. BVerfGE 32, 288 (291); 35, 171 (173 f.); 35, 246 (251)).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08

    Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst

    Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundenen Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17).
  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere durch sie herbeigeführte Verfahrensverzögerungen sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, deren Anleitung im Ermessen des Gerichts steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, NJW 1999, S. 2582 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Die gleiche Beurteilung wurde für andere vorläufige Verfahren herangezogen; so für Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen (BVerfGE 51, 130 mw Nachw), vorläufige Dienstenthebungen (BVerfGE 46, 17 (25)) und insbesondere in solchen Fällen, in den Grundrechtsverletzungen speziell durch vorläufige Maßnahmen gerügt wurden (BVerfGE 40, 179; 44, 105; 45, 422; 46, 166; 48, 292; 48, 300; 51, 268).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1166
BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,1166)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,1166)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1977 - 2 BvR 80/77 (https://dejure.org/1977,1166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,1166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Keine einstweilige Anoprdnung gegen die vorläufige Dienstenthebung eines verfassungsfeidlich aktiven Lehrers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
    Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 211 (215); 29, 120 (123) mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
    Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
    Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)).
  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70

    Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
    Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
    Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 2 BvQ 19/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 44, 98 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 5; stRspr).

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 44, 98 ; 88, 25 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).

    Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 44, 98 ; 91, 70 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei

    Würdigt das Bundesverfassungsgericht die Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, so haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des beanstandeten Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); EuGRZ 1977 S. 112 (113)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht