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   BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84   

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https://dejure.org/1987,1217
BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84 (https://dejure.org/1987,1217)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1987 - 2 BvR 800/84 (https://dejure.org/1987,1217)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 (https://dejure.org/1987,1217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstaatlichkeit - Abschiebehaft - Anordnung - Rechtswidrigkeit - Abschiebung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 307
  • NJW 1987, 3076
  • NStZ 1987, 462
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
    Es stünde mit der Bedeutung des vom Grundgesetz garantierten Schutzes der persönlichen Freiheit jedoch nicht in Einklang, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 58, 208 [219] m.w.N.).

    aa) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn, indem er als Grundlage jeder Freiheitsbeschränkung ein "förmliches" Gesetz fordert und die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 58, 208 [220]; 65, 317 [321 f.]).

    Bei den Formvorschriften, deren Einhaltung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, handelt es sich um die grundlegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 ff.]; 65, 317 [321 ff.]).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
    aa) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn, indem er als Grundlage jeder Freiheitsbeschränkung ein "förmliches" Gesetz fordert und die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 58, 208 [220]; 65, 317 [321 f.]).

    Bei den Formvorschriften, deren Einhaltung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, handelt es sich um die grundlegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 ff.]; 65, 317 [321 ff.]).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZB 5/80

    Abschiebungshaft und Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
    Rechtsstaatlichen Anforderungen ist dadurch genügt, daß das beschließende ordentliche Gericht die von der Behörde ausdrücklich oder durch den Haftantrag oder dessen Aufrechterhaltung schlüssig vorgebrachte Wertung, daß das Asylbegehren unbeachtlich oder aus anderen Gründen kein rechtliches Hindernis für eine Abschiebung sei (vgl. § 10 Abs. 1 AsylVfG , § 21 Abs. 1 AsylVfG ), auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen überprüft, und dem Asylbewerber im übrigen die Möglichkeit offensteht, die Rechtmäßigkeit dieser Wertung verwaltungsgerichtlich kontrollieren zu lassen (vgl. BGHZ 78, 145; Kränz, NVwZ 1986, S. 22 ff.).
  • BVerwG, 16.05.1986 - 1 C 16.85
    Auszug aus BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
    § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG beseitigt nicht die nach § 10 Abs. 1 AsylVfG bestehende Pflicht eines Ausländers, der einen unbeachtlichen Asylantrag gestellt hat, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, sondern setzt lediglich die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht im Wege der Abschiebung für einen begrenzten Zeitraum aus, um dem Betreffenden die Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens vom Inland aus zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1986, DVBl. 1986, S. 842 f.; InfAuslR 1986, S. 227 f.).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
    Einzelne materiellrechtliche Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Freiheitsentzug legt Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG - wie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - nicht fest (vgl. BVerfGE 10, 302 [310]).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).
  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 193/09

    Abschiebungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Beschaffung

    Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters im Verfahren nach § 62 AufenthG daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BVerfG NJW 1987, 3076).
  • BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

    Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, S. 17 ).
  • BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00

    Vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung - Erteilung einer Auflage

    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähigen (vgl. GK-AuslR, § 57 Rn. 400, 404 m.w.N.) Umstände entfallen sind, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076).
  • BGH, 18.11.2010 - V ZB 121/10

    Erforderlichkeit einer rechtzeitigen konkreten Benennung eines Zielstaates

    Berücksichtigt werden müssen auch erst nach der Haftanordnung entstandene, auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte beruhende Abschiebungshindernisse (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076; NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660).

    Abschiebungshindernisse, die auf einstweiligen Anordnungen der Verwaltungsgerichte nach §§ 80, 123 VwGO beruhen, stellen nämlich nur dann zugleich Hafthindernisse dar, wenn sie einer Abschiebung auf Dauer oder auf längere Zeit entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076; NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660).

  • BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95

    Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen zur

    Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, entfallen sind (vgl. hierzu den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, 3076).

    Ausgehend von diesem - verfassungsrechtlich bedenkenfreien (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Mai 1987, aaO.) - Standpunkt haben das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte maßgeblich auf den Charakter der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 2. November 1994 als vorläufige, lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache sichernde Regelung abgestellt.

  • OLG Jena, 20.09.2001 - 6 W 572/01

    Abschiebunghaft; Prüfungspflicht

    Das gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.01.2001 - 2 BvR 783/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Anordnungen bzw Aufrechterhaltungen von

    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen sind; hierzu zählt namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -).

    Die angegriffenen Entscheidungen stehen in Übereinstimmung mit der zu einem Asylfolgeantrag ergangenen Rechtsprechung, die in dem Abschiebungshindernis des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG (früher: § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG) kein Abschiebungshafthindernis gesehen hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076).

  • LG Dortmund, 04.05.2018 - 9 T 31/18

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung von Sicherungshaft

    Die Anordnung der Sicherungshaft setzt nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftzeit durchführbar ist ( BVerfG NJW 1987, 3076; LG Neuruppin BeckRS 2011, 22381 ).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2002 - 8 Wx 32/02

    Abschiebungshaft, Dauer, Antragserfordernis, Antrag, Schutz von Ehe und Familie,

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (BVerfG NJW 1987, 3076; BVerfG B. v. 15.12.2000, Az: 2 BvR 347/00, Juris Nr.: KVRE298590005).
  • OLG Zweibrücken, 10.09.2001 - 3 W 204/01

    Abschiebehaft - Sicherung der Zurückschiebung - Bearbeitungsdauer des Vollzugs

  • OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95

    Ausländerrecht: Abschiebungshaft, Ausschöpfung der Höchstdauer der Haft wegen

  • LG Kleve, 18.08.2020 - 4 T 33/20
  • OVG Bremen, 27.10.1987 - 2 BA 27/87

    Elternunabhängige Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2009 - 29 T 188/09

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, vorläufiger Rechtsschutz, Dublinverfahren,

  • OLG München, 14.03.2008 - 34 Wx 26/08

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, Petition,

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