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   BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84   

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BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84 (https://dejure.org/1987,1873)
BVerfG, Entscheidung vom 19.08.1987 - 2 BvR 815/84 (https://dejure.org/1987,1873)
BVerfG, Entscheidung vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 (https://dejure.org/1987,1873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unschuldsvermutung - Auslagenentscheidung - Schuld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 84
  • StV 1988, 31
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84
    Sie erzwingt ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern, und schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluß vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, S. 18 f. des Entscheidungsumdrucks m.w.N.; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Amtsgerichts durch den Beschluß des Landgerichts vom 25. Mai 1984 (Nr. 1 des Beschlußtenors) wendet, bleibt sie ohne Erfolg, weil die der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Auffassung, Nebenentscheidungen zu unanfechtbaren Hauptsacheentscheidungen seien nicht isoliert anfechtbar (Nr. 1 der "ergänzenden Gründe" des Beschlusses), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. März 1987, aaO., S. 26 f.).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84
    Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfGE 25, 137 (140); st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Hingegen hat die dritte Kammer des hier erkennenden Senats eine Kostenentscheidung aufgehoben, in der es hieß, "die Verurteilung sei im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung als sicher erschienen" (NStZ 1988, S. 84 ).

    Denn mit ihr will der Angeschuldigte vielfach lediglich dem - öffentlichen - Strafverfahren entgehen, weil er einen Freispruch nicht für sicher hält oder weil er weitere Auslagen für die Verteidigung ersparen will (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1988, S. 84 ).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    b) Soweit die Beschlagnahme von Behördenakten für unzulässig gehalten wird, wird dies vor allem mit dem Prinzip der Gewaltenteilung und der daraus folgenden Gleichrangigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (LG Wuppertal, NJW 1978, 902; ebenso - unter Hinweis auf den Amtshilfecharakter der Anforderung und Zurverfügungstellung von Behördenakten - Löwe/Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 96 Rdnr. 3 u. 4, sowie Eb. Schmidt, StPO, § 96 Rdnr. 1 u. 6; Rudolphi, SKStPO, § 96 Rdnr. 2 u. 8), mit dem Fehlen einer Eingriffsnorm (KG (ER), JR 1980, 476 u. KG, 3. Strafsenat, Beschl. v. 28. April 1980 - 3 Ws 112/80 (siehe Fußnote zu dem Beschluß des Ermittlungsrichters aaO S. 477); Reiß, StV 1988, 31, 34) oder mit dem Gewahrsamsbegriff der §§ 94 ff StPO begründet (KG (ER) aaO S. 477).

    Selbst wenn daher der historische Gesetzgeber - wie Reiß (StV 1988, 31, 34) ohne Nachweis annimmt - davon ausgegangen sein sollte, behördliche Akten unterlägen niemals der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO, so kann dies mangels eindeutiger und ausdrücklicher Normierung nicht entscheidend sein, wenn andere Gesichtspunkte ohne Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung eine entgegengesetzte Auslegung gebieten.

    Einen eigenen gerichtlichen "Herausgabebefehl" (Reiß, StV 1988, 31, 33) sieht die Strafprozeßordnung, wie die §§ 95, 98 zeigen, nicht vor.

  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NStZ 1987, 421; 1988, 84) hat es das Kammergericht mit der zunächst herrschenden Meinung (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NJW 1986, 734; NStZ-RR 1997, 127; OLG München NStZ 1989, 134; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 467 Rdn. 54) für erforderlich gehalten, den Anwendungsbereich des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf jene Fälle zu beschränken, in denen bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. NJW 1994, 600 ("Honecker"); NJ 1999, 494; Beschlüsse vom 7. August 2000 - 4 Ss 110/00 - und vom 20. Mai 1997 - 3 Ws 232/97 - jeweils bei juris; Beschluss vom 18. Februar 1993 - 3 Ws 22/93 -).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 9 Abs

    Die mit Verdachtserwägungen begründete Auferlegung von Kosten oder Auslagen hat vielmehr regelmäßig einen sanktions- und strafähnlichen Charakter, weil sie den Schluss nahelegen kann, die Kostenfolge trete an die Stelle einer Bestrafung (vgl. zum Bundesrecht zur Auferlegung von Auslagen eines Privatklägers: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987, a. a. O., S. 375 = juris Rn. 47, und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, juris Rn. 8; bzw. eines Nebenklägers: BVerfG, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00

    Zu den Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 1609/02

    Berücksichtigung von Mitverschulden im Entschädigungsverfahren gem § 5 Abs 2

    Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche dürfen zwar nicht mit Feststellungen zur Schuld begründet werden, wenn das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611 und 1612).
  • OLG Stuttgart, 02.09.2008 - 1 Ws 215/08

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Notwendige Auslagen des Angeklagten bei

    Erfolgt die Einstellung des Verfahrens vor "Schuldspruchreife", so ist eine zugleich getroffene Entscheidung, die einen Auslagenersatz im Verhältnis zur Staatskasse ablehnt, als solche keine strafähnliche Sanktion und auch nicht notwendig der Ausdruck eines an strafrechtliche Schuld anknüpfenden sozialethischen Unwerturteils (BVerfG NStZ 1988, 84; BVerfG NJW 1990, 2741).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 75/02

    Amtsgerichtliche Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines

    Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung, wenn Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche im Straf- oder Bußgeldverfahren mit Feststellungen zur Schuld begründet werden, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem GG: Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 358, 373; 82, 106, 121 f.; NStZ 1988, 84; 1992, 238; NJW 1992, 2011; NJW 1992, 1611 f.).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Sie schützt ihn vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist ... Die Versagung des Auslagenersatzes ist keine Strafe und auch keine strafähnliche Sanktion, die einer Strafe gleichgeordnet werden kann; das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung der Auslagenerstattung nicht verbunden (BVerfG, NJW 1990, 2741 [2742] m.w.Nachw.; BVerfG, NStZ 1988, 84; EGMR, NJW 1988, 3257 - Fall Engert ...).
  • OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88

    Freistellung; Angeklagter; Verfahrenshindernis; Hauptverhandlung;

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr im Zusammenhang mit § 471 Abs. 3 StPO (Verteilung notwendiger Auslagen der Privatklagebeteiligten bei Einstellung wegen geringer Schuld, § 383 StPO) entschieden, daß es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK unzulässig sei, die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen auf die Annahme zu gründen, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig, wenn die Hauptverhandlung nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist (NStZ 1987, 421 und 1988, 84).
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