Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95   

Durchsuchungsanordnung I

Art. 13, 19 Abs. 4 GG, § 304 StPO, "prozessuale Überholung": Erledigung durch Vollzug einer Maßnahme steht der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nicht entgegen, Rechtsschutzinteresse;

Art. 19 Abs. 4 GG gewährt kein Recht auf eine zweite Instanz

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 19 Abs. 4; StPO §§ 304 ff.
    Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung nach abgeschlossener Durchsuchung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 27
  • BVerwGE 96, 27
  • NJW 1997, 2163
  • NStZ 1997, 447 (Ls.)
  • NStZ 1998, 580 (Ls.)
  • StV 1997, 393
  • JR 1997, 382



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Wird zitiert von ... (539)  

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99  

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE 96, 27).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "prozessualen Überholung" (BVerfGE 96, 27) folge nichts anderes.

    1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]; 67, 43 [58]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 [213]; 96, 27 [39]).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 [343]; 83, 24 [31]; 87, 48 [61]; 92, 365 [410]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]; 65, 76 [90]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 [98 f.]; 96, 27 [39]).

    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]).

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es nämlich zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 [191]; 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]; 96, 27 [40]; stRspr).

    Nachdem nunmehr feststeht, dass die Beschwerdegerichte die Beschwerden nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verwerfen durften, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 [43]).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27, 39 f.; BVerfG NJW 1998, 2131 f.).

    Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht, die bereits das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27, 40).

    Die damalige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Überholung ist in der Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 96, 27 ).

    Im Übrigen gingen Landgerichte zunehmend dazu über, trotz prozessualer Überholung zumindest hilfsweise zur Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl. zum Vorstehenden BVerfGE 96, 27 ).

    Zum Zeitpunkt der im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffenen Anordnung des Amtsgerichts lag die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 96, 27) zur fachgerichtlichen Kontrolle von prozessual überholten Strafermittlungsmaßnahmen und der hieraus folgenden Erweiterung der Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht vor.

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2131 f.).

    Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht, die bereits das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 5 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht, die bereits das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 5 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04  

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233).

    Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 104, 220, 232), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253).

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zutreffend hat das Landgericht Hamburg darauf hingewiesen, dass - ungeachtet des Vorliegens eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 96, 27 ) - die Berechtigung eines schweren Grundrechtseingriffs auch nach dessen Erledigung gerichtlich überprüft werden kann.

    b) Wenngleich vornehmlich in den Fällen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ), ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung anzunehmen ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Kammerrechtsprechung - BVerfGE 104, 220 ), kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 , für den Fall eines objektiven Willkürverstoßes bei sachlicher Nähe zum Freiheitsrecht; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 , sowie vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , für den Fall einer besonders einschneidenden Art und Weise der zeitweiligen Unterbringung im Strafvollzug; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206, für den Fall der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers; Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, S. 822 , für den Fall der Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

    Es kann eine Durchsuchungsanordnung oder eine Telefonüberwachung rechtswidrig sein und dennoch eine Schuldfeststellung stattfinden; umgekehrt kann eine rechtmäßige Durchsuchung oder Telefonüberwachung stattgefunden haben, auch wenn der Beschuldigte unschuldig und freizusprechen ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

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