Rechtsprechung
   BVerfG, 25.08.1986 - 2 BvR 823/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4307
BVerfG, 25.08.1986 - 2 BvR 823/86 (https://dejure.org/1986,4307)
BVerfG, Entscheidung vom 25.08.1986 - 2 BvR 823/86 (https://dejure.org/1986,4307)
BVerfG, Entscheidung vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 (https://dejure.org/1986,4307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweiswürdigung - Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Aufklärungspflicht - Beweisantrag - Substantiierter Vortrag - Bessere Erkenntnisse - Beweisantrag - Gesonderte Bescheidung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 785
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

    Die Beteiligten sollen sich nach der Entscheidung über den Beweisantrag auf die dadurch gegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und neue Anträge stellen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, S. 785).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2005 - A 13 S 988/04

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung bedeutet nicht zugleich den Verzicht auf

    § 86 Abs. 2 VwGO dient gerade dazu, dem Kläger die Auffassung des Gerichts zu seinem Beweisantrag zur Kenntnis zu bringen; die Vorschrift ist damit ihrerseits Ausdruck des rechtlichen Gehörs (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785, Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 18 zu § 86; Redeker/von Oertzen, VwGO, 2000, RdNr. 24 zu § 86 und Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 123 zu § 86).

    Angesichts dieser weithin unstreitigen Auffassung wird wohl nur dann zwischen der einfachrechtlichen Verfahrensrüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO einerseits und der Verletzung des rechtlichen Gehörs andererseits zu unterscheiden sein (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - 1 C 104.61 -, Buchholz 406.11 zu § 31 BBauG Nr. 1), wenn der Beweisantragsteller zu erkennen gegeben hat, dass er auch bei einer Nichtbescheidung des Antrags keinen weiteren Vortrag mehr beabsichtigt (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall kann bei verständiger Würdigung des Prozessverhaltens des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten nicht unterstellt werden, weiterer Vortrag sei - auch und gerade bei Ablehnung des Beweisantrags - von ihm nicht mehr zu erwarten gewesen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.).

    Insofern liegt es hier - unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - anders als wenn ein Kläger nach Stellung des unbedingten Beweisantrags aus freien Stücken die mündliche Verhandlung verlässt, ohne die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.; a.A. Marx, a.a.O., Rdnr. 287 zu § 78 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 39.22

    Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines

    Die Beteiligten sollen sich nach der Entscheidung über die Beweisanträge auf die dadurch gegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und Anträge stellen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. August 1986 âEURŒ- 2 BvR 823/86 - NVwZ 1987, 785 und vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Die Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, daß die Parteien sich nach der Entscheidung über den Beweisantrag auf die dadurch gegebene neue Situation einstellen, neue Tatsachen vortragen und Anträge stellen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.06.2011 - 11 ZB 10.1353

    Geschwindigkeitsüberschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich

    Ebenfalls keiner Erörterung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Kläger nicht dadurch auf eine förmliche Verbescheidung seiner Beweisanträge verzichtet hat, dass er im unmittelbaren Anschluss an ihren mündlichen Vortrag (und noch vor ihrer Verlesung und ihrer Genehmigung durch seinen Bevollmächtigten) seinen Sachantrag gestellt, sein Bevollmächtigter ferner nicht widersprochen hat, als das Gericht im Anschluss daran die Anträge der Beklagten zu Protokoll nahm und es, nachdem es sich vergewissert hatte, dass niemand mehr das Wort wünschte, den Beschluss verkündete, eine Entscheidung werde gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt (vgl. zu der Möglichkeit, dass ein Beteiligter das Recht auf eine mit Gründen versehene, noch vor Verfahrensabschluss erfolgende Verbescheidung eines Beweisantrags verlieren kann, wenn er eine Verfahrensgestaltung unwidersprochen hinnimmt, die erkennen lässt, dass das Gericht nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO vorzugehen beabsichtigt, BVerfG vom 25.8.1986 NVwZ 1987, 785).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2022 - 10 LA 175/21

    Attest ärztliches; Belastungsstörung posttraumatische; Beweisantrag Ablehnung;

    Denn gibt der Beweisantragsteller deutlich zu erkennen, dass er von der Möglichkeit, sich zu den Gründen der ablehnenden Entscheidung zu äußern und auf die neue Prozesssituation einzustellen, keinen Gebrauch machen möchte, stellt es keine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör dar, wenn ihm die Gründe für die Ablehnung erst zusammen mit dem Urteil bekannt gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.8.1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785; BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57.87 -, juris Rn. 12; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 86 Rn. 128; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 85).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 60/93

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung - Verbot einer vorweggenommenen

    Es verstößt gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu Lasten der beweisbelasteten Partei, erhebliche Beweisantritte des Beteiligten mit der Begründung zu übergehen, von der Erhebung der Beweise seien keine zweckdienlichen Ergebnisse zu erwarten (BFH/NV 1993, 671, 672; BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32, 33; Urteile vom 5. Februar 1992 I R 25/91, BFH/NV 1992, 678 -- nur Leitsatz --; vom 9. Juli 1985 IX R 53/80, BFH/NV 1986, 217, 218; vom 6. Februar 1985 II R 12/84, BFH/NV 1985, 41; in BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; BVerfG-Beschluß vom 25. August 1986 2 BvR 823/86, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -- NVwZ -- 1987, 785 mit umfassenden Nachweisen; BVerwG- Urteil vom 19. September 1986 4 C 47-- 52.84, NVwZ 1987, 405; BGH-Urteil vom 11. November 1980 X ZR 49/80 -- BPatG --, Monatsschrift für Deutsches Recht -- MDR -- 1981, 401).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 11 A 1394/21

    Einholung eines Gutachtens zur Entstehung der Gefahr einer konkreten Suizidalität

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 1986- 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785 (785); Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86, Rn. 83.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 13 A 2027/19

    Zulassung der Berufung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 758; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 50 = juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = juris, Rn. 25, und vom 23. Juni 1961 - IV C 308.60 -, BVerwGE 12, 268 = NJW 1961, 2081 (2082); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1442/18.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 10 N 63.05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verletzung des Anspruchs auf

    Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Kläger, der einen Beweisantrag gestellt hat, Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Ablehnung entstandene Verfahrenslage einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 -, in: juris; VGH Kassel, Beschluss vom 22. November 1999 - 9 UZ 2504.98.A -, NVwZ 2000, 1432; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 5 A 232/04.AZ - OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2005 - OVG 3 N 97.04 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.1998 - 11 L 2222/97

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensfehlerhafte Behandlung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht