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   BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93   

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https://dejure.org/1993,5049
BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 (https://dejure.org/1993,5049)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 (https://dejure.org/1993,5049)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 (https://dejure.org/1993,5049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen auf der Grundlage des allgemeinen Willkürverbots kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht; es erfordert, daß sich über eine fehlerhafte Rechtsanwendung hinaus der Schluß aufdrängt, diese beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 62, 189 [192]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93
    a) Die Auslegung und Anwendung des materiellen Strafrechts und des Strafprozeßrechts, wie sie der Beschwerdeführer hier beanstandet, ist allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93
    Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 20, 336 [343 ff.]), die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht verkannt.
  • OLG Köln, 04.04.2019 - 2 Ws 122/19

    Verdacht auf Doping im Boxsport - Hauptverfahren gegen Boxer Felix Sturm eröffnet

    Von diesem Grundsatz kann aber etwa dann abgewichen werden, wenn zu besorgen ist, dass der mit der Sache befasste Spruchkörper sich in den für die Eröffnung entscheidenden Fragen bereits derart festgelegt haben könnte, dass die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gründen und Erwägungen ohne gewichtigen Widerhall bleiben (BVerfG vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt in NJW 2005, 1727; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 210 Rn. 12; Meyer-Goßner, 61. Auflage 2018, § 210 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Nur wenn besondere Gründe dafür vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer desselben Gerichts oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, und Beschluss vom 15. September 2005, 2 BvR 1229/05, jeweils bei juris).

    Ein solcher besonderer Grund kann in der Besorgnis liegen, die bisher mit der Sache befassten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10; KK-Schneider a.a.O. § 210 Rdn. 12), etwa weil sie sich in für die Beurteilung bedeutsamen Rechtsfragen bereits festgelegt haben (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1736).

  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war.
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16

    Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht durch Entscheidung

    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000, 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2).

    Als ein solcher Grund kommt namentlich die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat etwa das Bundesverfassungsgericht eine in diesem Sinne sachgerechte Erwägung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis (hatte), die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren' (Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, aaO, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 ("Frage einer nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts")).

  • OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 Ws 371/08

    Vorliegen eines empfindlichen Übels im Sinne des Erpressungstatbestands bei einem

    Dass sich die erkennenden Richter deshalb in dieser Sache in einem besonderen Maße der öffentlichen Wahrnehmung stellen müssen, lässt es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen, dass die bisher mit der Sache befassten Richter unbewusst dazu tendieren könnten, ihre Nichteröffnungsentscheidung im weiteren Verfahrensablauf vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen und die Gründe, die zu Aufhebung ihrer Entscheidung durch den Senat führen, innerlich nicht zu akzeptieren bzw. nicht unbefangen zu berücksichtigen, vgl. BVerfG Beschluss vom 13. Juni 1993, Aktz. 2 BvR 848/93, und BVerfG StV 2000, 537.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG StV 2000, 537; BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 - vgl. auch BVerfGE 20, 336; OLG Frankfurt NStE Nr. 5 zu § 210 StPO), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, daß das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muß, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befaßt war; nur wenn besondere Gründe bestehen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 - Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 210 StPO, Rdnr. 10).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Eine Eröffnung vor einer anderen Kammer gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO kommt nur beim Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (BVerfG StV 2000, 537; Kammerbeschluss vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93, zitiert nach juris; Meyer-Goßner /Schmitt a.a.O., § 210, Rn. 10; KK-StPO/ Schneider a.a.O., § 210, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14

    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Es kann deshalb nicht (mehr) erwartet werden, dass sie sich die Auffassung des Eröffnungsbeschlusses innerlich zu eigen machen würde (vgl. BVerfG, StV 2000, 537; Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 - juris; OLG Frankfurt, NJW 2005, 1727, 1736).
  • BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05

    Willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters; Zuweisung an ein anderes Gericht

    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 20, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99 -, StV 2000, S. 537; a.A. Seier, StV 2000, S. 586).

    Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris).

  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist aus den in BVerfGE 20, 336 [342 ff.] genannten Gründen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, in Juris veröffentlicht).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2008 - 1 Ws 27/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerde gegen Wiederaufnahmeentscheidung;

  • KG, 21.06.2021 - 3 Ws (B) 145/21

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verweisung auf "einzelne Abbildungen" eines Films

  • KG, 19.10.2020 - 4 Ws 61/20

    Identifizierung des Täters; Beweiserhebung im Zwischenverfahren

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