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   BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75   

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https://dejure.org/1976,22
BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 (https://dejure.org/1976,22)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 (https://dejure.org/1976,22)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 (https://dejure.org/1976,22)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; StPO § 45
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vorkehrungen - Möglichen Zustellung - Bußgeldbescheid - Strafbefehl - Urlaub - Unzulängliche Glaubhaftmachung - Schlichte Erklärung - Lebenserfahrung - Versäumungsgrund

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 332
  • NJW 1976, 1537
  • MDR 1976, 732
  • DVBl 1976, 303
  • Rpfleger 1976, 173
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    Dieses Rechtsinstitut dient damit unmittelbar der Gewährleistung verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 38, 35 (38); 40, 88 (91)).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfGE 37, 100 (102); 40, 88 (91 f.); 40, 182 (186); jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Grundsatz, daß bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen, was der Betroffene tun muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten, gilt aber auch für die Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393; vgl. BVerfGE 40, 88 (92)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ständig (vgl. BVerfGE 40, 88 (92) mit Nachweisen) im Hinblick auf § 45 Abs. 1 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung entschieden: Es sei mit den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die genannte Vorschrift dahin auszulegen, daß eine "schlichte Erklärung" zur Glaubhaftmachung eines Versäumungsgrundes auch dann nicht ausreiche, wenn es sich um "einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden" Grund (BVerfGE 38, 35 (39)), wie z. B. einen Urlaub (BVerfGE 40, 88 (92 f.) und dortige Nachweise) handle.

  • BVerfG, 08.07.1975 - 2 BvR 1099/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    Nach der Neufassung des § 45 StPO (Art. 1 Nr. 9 des 1. StVRG vom 9.12.1974 - BGBl. I S. 3393), die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet hat, eine zunächst unzulängliche Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe auch noch in der Beschwerdeinstanz zu vervollständigen, ist es verfassungsrechtlich nicht mehr geboten, die sogenannte 'schlichte Erklärung' zur Glaubhaftmachun eines 'besonders naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrundes' allein ausreichen zu lassen (Ergänzung zu BVerfGE 40, 182 [186]).«.

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfGE 37, 100 (102); 40, 88 (91 f.); 40, 182 (186); jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Entscheidend ist allein, daß die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - zu denken wäre an längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 40, 182 (186) mit Nachweisen).

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    Dieses Rechtsinstitut dient damit unmittelbar der Gewährleistung verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 38, 35 (38); 40, 88 (91)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ständig (vgl. BVerfGE 40, 88 (92) mit Nachweisen) im Hinblick auf § 45 Abs. 1 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung entschieden: Es sei mit den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die genannte Vorschrift dahin auszulegen, daß eine "schlichte Erklärung" zur Glaubhaftmachung eines Versäumungsgrundes auch dann nicht ausreiche, wenn es sich um "einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden" Grund (BVerfGE 38, 35 (39)), wie z. B. einen Urlaub (BVerfGE 40, 88 (92 f.) und dortige Nachweise) handle.

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    Es kann aus verfassungsrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob danach die Glaubhaftmachung noch Zulässigkeitsvoraussetzung des Wiedereinsetzungsantrags ist (vgl. zum alten Recht die Nachweise in BVerfGE 26, 315 (319)), oder ob es sich um eine bis zum Abschluß des Wiedereinsetzungsverfahrens "suspendierte" Zulässigkeitsvoraussetzung in Form einer Entscheidungsvoraussetzung handelt (so Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. (1976), § 45 Rdn. 33).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 784/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfGE 37, 100 (102); 40, 88 (91 f.); 40, 182 (186); jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Das gilt etwa, wenn Normen, die zu Eingriffen in ein Grundrecht ermächtigen, mit ihren abstrakten Voraussetzungen zwar einen Eingriff rechtfertigen können, das betroffene Grundrecht es aber gebietet, daß die Richter diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht überspannen (vgl. BVerfGE 41, 332 ; 43, 95 ).
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 493/17

    Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung

    aa) Der Kläger war nicht nur vorübergehend - wie im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen - von einer ansonsten ständig von ihm benutzten Wohnung abwesend (zu dieser Fallgestaltung vgl. BVerfG 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 - Rn. 17 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl; 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 41, 332 zur Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid) .

    Da er dennoch weiterhin einen Briefkasten mit seinem Namen dort vorhielt, hätte er - anders als bei bloß vorübergehender urlaubsbedingter Abwesenheit, bei der ein solcher Aufwand nicht zumutbar erschiene (vgl. BVerfG 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 - aaO; 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - aaO) - dafür Sorge tragen müssen, dass er zeitnah von für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis erlangte.

    Ist nämlich - wie zB hier aus beruflichen Gründen (vgl. BPatG 22. November 1999 - 5 W (pat) 6/99 - zu II 2 der Gründe) - die Abwesenheit von der "ständigen" Wohnung die Regel, muss der Adressat deshalb besondere Vorkehrungen treffen, dass er normalerweise rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen erlangt (vgl. BVerfG 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - aaO) .

    Eine solche besondere Vorkehrung für die rechtzeitige Kenntnisnahme von Zustellungen konnte von ihm verlangt werden, weil seine berufsbedingte Auslandsabwesenheit mittlerweile die Regel war und er die für ihn bestimmten, in den Briefkasten seines Wohnhauses in A eingelegten Sendungen nur in unregelmäßigen Abständen tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfG 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 41, 332) .

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