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   BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16   

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https://dejure.org/2016,50775
BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2016,50775)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.2016 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2016,50775)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2016,50775)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit bei gravierenden Substantiierungsmängeln der Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit bei gravierenden Substantiierungsmängeln der Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit bei gravierenden Substantiierungsmängeln der Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die 100. Verfassungsbeschwerde - und die Mißbrauchsgebühr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

  • BVerfG, 31.05.2012 - 2 BvR 611/12

    Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.12.2012 - 1 BvR 1237/91

    § 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985)

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16   

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https://dejure.org/2017,9304
BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2017,9304)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2017,9304)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 (https://dejure.org/2017,9304)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO
    Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr als Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren

  • rewis.io

    Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr als Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34 Abs. 2 ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4
    Verhängung einer Missbrauchsgebühr als Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03
    Auszug aus BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrVO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris).

  • BVerfG, 31.05.2012 - 2 BvR 611/12

    Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15

    Eingelegte Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • EGMR, 17.10.2017 - 38130/12

    GRÜNER v. GERMANY

    Es hat außerdem festgestellt, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter hätten, und dass sie als angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden könnten (9. Oktober 2008, 1 BvR 1356/03; 31. Mai 2012, 2 BvR 611/12; 28. Oktober 2015, 2 BvR 740/15; 27. März 2017, 2 BvR 871/16).
  • LSG Thüringen, 27.07.2023 - L 1 SF 181/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verschuldenskosten - Gerichtskosten - Erinnerung

    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 - Rn. 8 ff., zitiert jeweils nach Juris).
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