Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.10.2017

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   BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14   

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BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,22862)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 17 Abs 1 S 1 BesG SN vom 17.01.2008, § 17 Abs 2 BesG SN vom 17.01.2008, § 20 Abs 3 BesG SN vom 17.01.2008
    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • doev.de PDF

    Amtsangemessene Besoldung; Abstandsgebot

  • rewis.io

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften; Abstandsgebot als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Enge Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz; Untersagung der dauerhaften Einebnung des Abstands ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt - Frist für Neuregelung bis 01.07.2018

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Abstandsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sächsische Beamtenbesoldung - und das Abstandsgebot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ost/West-Angleichung: Beamtenbesoldung in Sachsen verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts sind nicht verfassungskonform

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung in Sachsen teils verfassungswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 304
  • NVwZ 2017, 1689
  • DÖV 2017, 829
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (81)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrücklich BVerfGE 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; unter Verweis auf BVerfGE 44, 249 ; zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 ; vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 ; Lindner, BayVBl. 2015, S. 801 ; gerade zur "sozialen Staffelung" von Besoldungserhöhungen im Anschluss an BVerfGE 140, 240 Lindner, ZBR 2016, S. 109 ).

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

    Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    bb) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; stRspr).

    Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 130, 263 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 26.12

    Zulässigkeit einer um zwei Jahre späteren Erhöhung der Besoldung von Beamten ab A

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 26.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation [...], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

    Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts.

    Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

    Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation [...], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

    Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

    Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

    Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Diese Differenzierung wurde in der Entscheidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung Ost I" - vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 107, 218).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ).

    Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ; 107, 218 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 107, 218 ).

    Wie dargelegt (vgl. oben Rn. 98), vermögen fiskalische Überlegungen des Besoldungsgesetzgebers und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 19, 76 ; 93, 386 ; 107, 218 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat die - jedenfalls für den Bundesbesoldungsgesetzgeber bestehende - "besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates" (BVerfGE 107, 218 ) im Rahmen der Rechtfertigung differenzierender Besoldungsregelungen in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 zwar berücksichtigt (vgl. auch BVerfGE 107, 218 ), zugleich aber die zeitliche Begrenztheit dieser Situation und die Befristung der zu ihrer Bewältigung geschaffenen Übergangsvorschriften (vgl. BVerfGE 107, 218 <256 hinsichtlich § 73 BBesG; 236 hinsichtlich Art. 143 GG>) betont.

    Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Aufrechterhaltung einer differenzierenden Besoldung in Ost- und Westdeutschland nicht mit der Erwägung rechtfertigen lasse, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse (BVerfGE 107, 218 ).

    Auf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende Regelung in § 73 BBesG für mit dem Grundgesetz seiner Zeit noch vereinbar erklärt (BVerfGE 107, 218 ).

    Zwar lässt sich im Hinblick auf die wesentlichen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218) zur Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der ostdeutschen Länder in den Blick genommenen Parameter auch für die Jahre 2007/2008 keine deutliche Angleichung an das Westniveau feststellen.

    So betrug das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61, 2 % (ohne Berlin) des Westniveaus (vgl. BVerfGE 107, 218 ; Jahresbericht 2002 der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/9950, S. 99) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 lediglich auf 69, 5 % (mit Berlin) des Westniveaus (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86) gestiegen.

    Auch bei den Arbeitnehmerentgelten je Arbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit Berlin) mit 81, 1 % im Vergleich zu den alten Ländern weiterhin deutlich hinter diesen zurück (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86; vgl. auch zur Lage 2003 BVerfGE 107, 218 ).

    So betrug die Standardrente bis zum 30. Juni 2008 in Westdeutschland 1.182,15 EUR und in Ostdeutschland 1.039,05 EUR und entsprach damit wie schon 2002 87, 89 % der Westrente (Jahresgutachten 2008/2009 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 364 und BVerfGE 107, 218 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirtschaftliche Anpassungs- und Aufholprozess in den neuen Ländern, der nach der Vereinigung zunächst von ganz erheblichen Fortschritten geprägt gewesen sei, sich jedoch in den letzten Jahren vor der Entscheidung deutlich verlangsamt habe (BVerfGE 107, 218 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 141, 56 ).

    b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; 141, 56 ).

    Das Laufbahnprinzip - wie auch der Aufbau des Ämtergefüges - ist zudem Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 139, 64 ; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).

    Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; stRspr).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ; 138, 136 ).

    Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 138, 136 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 122, 210 ; 129, 49 ; 138, 136 ) und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; 110, 274 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ; 130, 263 ).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00

    Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5, Art 3 Abs 1 durch den vorübergehenden

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 524/10
  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 736/10

    Einhaltung des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums bei

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    'Beamtenbaby'

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ).

    b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dieses gebietet, dass sich die Wertigkeit des Amtes auch in der Besoldungshöhe - in sämtlichen Erfahrungsstufen - widerspiegeln muss (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 75 f.).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    Die Fehlerhaftigkeit der R 1-Besoldung zieht Korrekturen bei der Besoldung der hierauf bezogenen Beförderungsämter zwingend nach sich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 98).

    Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 68; Lindner, BayVBl. 2015, 801 ).

    Außerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der Abschmelzung bestehender Abstände (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

    Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt (in der Regel) auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. bspw. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 (Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen) -, juris Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 (Teuerungszulage) -, juris Ls. 2; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (Wartefrist für Besoldungsanstieg) -, juris Rn. 24 f. [den einschränkenden Zusatz "in der Regel" in Frage stellend]; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74).

    Diesen Gedanken hat es in den folgenden Entscheidungen zu amtsangemessenen Besoldungen wieder aufgegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 (Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen) - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 89; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 (R-Besoldung Berlin) -, juris Rn. 45) und in der Ostbesoldung-Entscheidung weiter vertieft (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 74).

    Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-) Stufen abgebildet wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 76).

    Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 150 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 77).

    Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 69).

    Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen oder signifikant abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Schon deshalb lassen sich Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen Charakters nicht als Besoldungserhöhungen im eigentlichen Sinne bezeichnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 33 ff.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebotes in seinen bisherigen Entscheidungen geprüft hat, hat es die sich aus den Besoldungstabellen ergebenden Bruttogehälter betrachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19 und BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7/18 -, juris Rn. 33).

    Jeweils verglichen hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 174), die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.) und / oder die jeweiligen über die Stufen gemittelten Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.) der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppen.

    Vielmehr ist das Abstandsgebot bereits verletzt, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen signifikant abgeschmolzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40: "deutlich verkürzt"; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60: "erheblich vermindert").

    Beispielsweise wirkt sich eine verzögerte Besoldungsanpassung ebenfalls nicht auf die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge aus; gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile geklärt, dass sich die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für eine Besoldungserhöhung (temporär) erheblich abstandsverkürzend auswirken und das Abstandsgebot verletzen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40, 105).

    Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Wahrung des Abstandsgebots bislang ersichtlich anhand der Grundgehaltssätze beziehungsweise anhand "der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter" (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19) geprüft hat.

    Ferner hat es untersucht, inwieweit die verzögerte Besoldungsanpassung für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts (im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9) gegen das Abstandsgebot verstößt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff., 100 ff.).

    Das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums steht, wie gezeigt, in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz und ist somit seinerseits dem Kernbestand der Strukturprinzipien des Beamtentums zuzurechnen (implizit BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 74 f.).

    Diese gesetzgeberische Befugnis soll das Abstandsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade einschränken: die schleichende Abschmelzung bestehender Abstände ohne nachvollziehbare Neuausrichtung des Besoldungsgefüges ist dem Gesetzgeber verboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78 f.).

    Dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen betreffend die Ostbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 29) sowie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich der Besoldungsgesetzgeber im Grundsatz (nur dann) über alle Besoldungsgruppen hinweg an eine für niedrigere Besoldungsgruppen vorgenommene Besoldungsanpassung festhalten lassen muss, wenn er diese Anpassung als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 98).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (Dienstrechtsreform) -, juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 (W-Besoldung Hessen) -, juris Rn. 149; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 75 ff., jeweils m. w. Nachw.).

    In seiner "Ostbesoldung"-Entscheidung deutet das Bundesverfassungsgericht an, dass die Verletzung des Abstandsgebots allenfalls "im Ausnahmefall" durch verfassungsimmanente Wertungen (etwa die so genannte Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG) oder durch eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 99, 111 f.).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Falls der Besoldungsgesetzgeber eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornehme; dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m.w.N.) zu Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zu den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).

    Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 77 - 79).

    Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter Art und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende Abstände schleichend abzuschmelzen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 78 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden Abschmelzung auch bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 112).

    (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    b) Das Leistungsprinzip zählt ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; 145, 304 ).

    Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    c) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ferner das - inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene - Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    Die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter muss in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet werden (vgl. BVerfGE 145, 304 ).

    Weil die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 157).

    Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht des Gesetzgebers geben können (vgl. BVerfGE 145, 304 ), lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.
  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; 145, 304 ; stRspr).

    In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 130, 52 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 56, 146 ; 145, 304 ).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 110, 353 ; 145, 304 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Der Senat hat in Bezug auf die verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (BVerfGE 145, 304 ) ausgeführt, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, dass es sich bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten aber offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge handelt.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22

    Amtsangemessene Alimentation als Anspruch eines Richters für vergangene Zeiträume

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9087/18

    Grundschullehrer wollen höhere Besoldung

  • VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9086/18

    Grundschullehrer wollen höhere Besoldung

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

  • OVG Sachsen, 10.07.2018 - 2 A 419/15

    Besoldung; Beamter; Richter; Beitrittsgebiet; abgesenkte Besoldung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2;

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19

    Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 161/22

    Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • VG Potsdam, 05.08.2021 - 2 K 2206/18
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 143/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 111/16

    Amtsangemessene Alimentation

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 142/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
  • VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15

    Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 4.22

    Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 12 Sa 513/22

    Hauptstadtzulage - Ungleichbehandlung - Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18

    Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 55.17

    Besoldungsbegehren eines Polizeibeamten aus einer höheren Erfahrungsstufe;

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18

    Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung;

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

  • VG Freiburg, 28.11.2017 - 5 K 585/15

    Lehrer; Gewährung einer Fachleiterzulage; Anspruch auf Bewilligung einer

  • VG Cottbus, 20.07.2023 - 4 K 670/19

    Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 6 B 1422/18

    Beschwerde eines Oberregierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren bzgl.

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

    Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 11 Sa 1145/22

    Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2023 - 1 K 2557/22

    Corona; Sonderzahlung; Teilzeit; Blockmodell; Sabbat-Modell; Ansparphase

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

  • OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18

    Strukturzulage; Alimentation

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grunderhaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors

  • BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 35.18

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines in den Ruhestand versetzten Berufssoldat

  • VG Stuttgart, 12.07.2018 - 1 K 13046/17

    Besonderes Bedürfnis für die Erteilung einer Grenzerlaubnis; Grenzübertritt mit

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19

    Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

  • OVG Thüringen, 07.03.2018 - 2 ZKO 622/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 C 30.16

    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der

  • VG Stuttgart, 02.02.2021 - 16 K 1323/19

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen

  • VG München, 01.02.2023 - M 5 K 20.5702

    Benachteiligung durch mit Bundelandwechsel einhergehendem Systemwechsel

  • VG Münster, 09.05.2019 - 5 K 1939/17
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.2017 - 2 BvR 905/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43364
BVerfG, 25.10.2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 2 BvR 905/14 (https://dejure.org/2017,43364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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