Rechtsprechung
BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte durch Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens als Zeuge vor Gericht
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Verhängung eines Ordnungsgeldes - Strafverfahren - Zeugenpflicht - Erscheinungspflicht - Ordnungsgeld
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 51
Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Freiberg, 11.01.2000 - 4 Cs 640 Js 46720/98
- LG Chemnitz, 31.03.2000 - 1 Qs 145/00
- BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00
Papierfundstellen
- NJW 2002, 955
- NStZ-RR 2002, 11
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Rechtsbeistand
Auszug aus BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00
Ein Zeuge hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung und darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 38, 105 ); daraus folgt jedoch von Verfassungs wegen nicht die Pflicht, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen. - BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
Lappas
Auszug aus BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00
Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 ), bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 363 ). - BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78
Zeugenentschädigung
Auszug aus BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00
Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 ), bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 363 ). - BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63
Mikrozensus
Auszug aus BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00
Ein Zeuge hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung und darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 38, 105 ); daraus folgt jedoch von Verfassungs wegen nicht die Pflicht, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen.
- OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 RVs 18/13
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei auf die Interessen von Zeugen …
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat ein Zeuge Anspruch auf eine angemessen Behandlung seines Anliegens und darf nicht zum Verfahrensobjekt gemacht werden (BVerfG NStZ-RR 2002, 11). - OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11
Verhängung einer Verzögerungsgebühr: Verschulden der betroffenen Partei; …
Diese Praxis darf aber nicht dazu führen, dass Sachverständige schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war (vgl. für den Fall eines Zeugen: BVerfG, NJW 2002, 955). - OLG Köln, 22.12.2011 - 2 Ws 796/11
Ordnungsgeld gegen Zeugen; Terminsabstimmung
Das Gericht ist deshalb auch nicht verpflichtet, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen (BVerfG NJW 2002, 955).