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   BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71   

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BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 (https://dejure.org/1972,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 (https://dejure.org/1972,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/71 (https://dejure.org/1972,4)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlgleichheit

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Landtagswahl 1971 in Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 81
  • NJW 1973, 33
  • DÖV 1973, 128
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Dieser fordere zwar bei der Verhältniswahl gleichen Erfolgswert für jede Stimme (BVerfGE 1, 208 [244]); die absolut proporzgerechte Sitzverteilung sei aber durch kein Wahlsystem zu verwirklichen, auch nicht durch die Wahlzahlverfahren, denen das System des § 42 LWahlG zuzurechnen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]; 16, 130 [138 f.]).

    In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender, zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 28, 220 [225]; ständige Rechtsprechung).

    In diesen staatspolitischen Gefahren hat das Bundesverfassungsgericht besonders wichtige Gründe gesehen, die ausnahmsweise den Gesetzgeber berechtigen, in gewissen, eng umschriebenen Grenzen vom Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit abzuweichen (BVerfGE 14, 121 [135], und aus dieser Erwägung die Zulässigkeit einer 5 v.H.-Sperrklausel anerkannt [BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung].

    Während dem Grundsatz der gleichen Wahl bei der Mehrheitswahl in aller Regel genügt ist, wenn jeder Stimme der gleiche Zählwert garantiert ist, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit beim Verhältniswahlrecht darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 ff.]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 24, 300 [340]).

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender, zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 28, 220 [225]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Dagegen lassen sich unter dem Blickpunkt der Wahlrechtsgleichheit grundsätzliche Einwände nicht erheben (vgl. BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]).

    Daraus, daß ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, folgt insbesondere nicht, daß das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte [BVerfGE 4, 375 [380]; 6, 84 [95]].

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Es prüft nämlich nicht nur nach, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [135 f.]; 21, 200 [204]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]; 16, 130 [138 f.]).

    Während dem Grundsatz der gleichen Wahl bei der Mehrheitswahl in aller Regel genügt ist, wenn jeder Stimme der gleiche Zählwert garantiert ist, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit beim Verhältniswahlrecht darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 ff.]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 24, 300 [340]).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer früher unmittelbar gegen das Wahlgesetz Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können (BVerfGE 4, 7 [11]; 9, 338 [342]) oder daß eine Partei, der sie angehören oder nahestehen, in diesem Zusammenhang Rechtsbehelfe hätte ergreifen können (BVerfGE 11, 266 [271]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Eine Bestimmung, die eine Partei oder Wählergruppe in gleichheitswidriger Weise benachteiligt, verletzt nicht nur diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit, sondern auch deren Wahlbewerber in ihrem passiven Wahlrecht und damit in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 13, 1 [11] mit weiteren Hinweisen).

  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Durch dieses spezielle Beschwerdeverfahren wird der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher die bisher gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, sondern wegen Nichterschöpfung des vorgeschalteten Wahlprüfungsverfahrens als unzulässig verworfen (vgl. BVerfGE 3, 39 ff.; 11, 329 f.; 14, 154 [155]; 16, 128 [130]; 28, 214 [218 f.]).

    Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muß im Wahlprüfungsverfahren zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 [281]; vgl. auch BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219]).

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Verfassungsbeschwerde im Bereich der Wahlprüfung die vorherige Durchführung des Wahlanfechtungs- und Wahlprüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 28, 214 [218 ff.]).

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    Deshalb enthält jeder Verstoß gegen ihn zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 GG, auf den die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde stützen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360] mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Während dem Grundsatz der gleichen Wahl bei der Mehrheitswahl in aller Regel genügt ist, wenn jeder Stimme der gleiche Zählwert garantiert ist, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit beim Verhältniswahlrecht darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 ff.]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 24, 300 [340]).

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
    41 Abs. 1 GG bestimmt, daß die Wahlprüfung "Sache des Bundestages" ist, und entzieht damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzung subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 22, 277 [281]).

    Nach seiner Rechtsprechung führen Verletzungen subjektiver Rechte bei der Wahl dann nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungsinstanzen, wenn sie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Körperschaft nicht berühren (BVerfGE 1, 430 [433]; 22, 277 [281]).

    Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muß im Wahlprüfungsverfahren zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 22, 277 [281]; vgl. auch BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219]).

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 23.04.1963 - 1 BvR 530/62

    Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60

    Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 512/53

    Rechtswegerschöpfung gegen die Zurückweisung eiens Wahlvorschlags bei einer

  • BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65

    Ausschuß

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    Insbesondere folgt daraus, dass ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, nicht, dass das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    Diese über die gesetzliche Sperrklausel hinausgehende Differenzierung beim Erfolgswert der für einzelne Landeslisten abgegebenen Stimmen ist vor der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 13, 243 ; 34, 81 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Zu Zeiten der Weimarer Republik hatte der Reichstag stets über zehn Parteien und barg damit die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 14, 121 ; 34, 81 ).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 13, 243 ; 16, 130 ; 34, 81 ; 95, 335 ; 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 35).
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