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   BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01   

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https://dejure.org/2003,8183
BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01 (https://dejure.org/2003,8183)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2003 - 2 BvR 922/01 (https://dejure.org/2003,8183)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2003 - 2 BvR 922/01 (https://dejure.org/2003,8183)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Subsidiariät der Verfassungsbeschwerde; Rücknahme einer Einbürgerung

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Eine Verfassungsbeschwerde genügt dieser Anforderung nicht, wenn - wie vorliegend - im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt wurde (BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht i.S.v. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Eine Verfassungsbeschwerde genügt dieser Anforderung nicht, wenn - wie vorliegend - im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt wurde (BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98

    Einbürgerung, Rücknahme, Fünf-Jahres-Frist

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 - 1 A 178/98 -.
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01
    Eine Verfassungsbeschwerde genügt dieser Anforderung nicht, wenn - wie vorliegend - im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt wurde (BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
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