Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7109
BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14 (https://dejure.org/2016,7109)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2016 - 2 BvR 929/14 (https://dejure.org/2016,7109)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2016 - 2 BvR 929/14 (https://dejure.org/2016,7109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,7109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 28 ff AEUV
    Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiert

  • Wolters Kluwer

    Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel; Vereinbarkeit einer Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Warenverkehrsfreiheit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel; Vereinbarkeit einer Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Warenverkehrsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel; Vereinbarkeit einer Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Warenverkehrsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2401
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; stRspr).

    b) Der Bundesgerichtshof hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.) noch ist er bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen, ohne vorzulegen (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 m.w.N.).

    Vielmehr ging der Bundesgerichtshof von einer klaren Rechtslage aus (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14
    Selbst wenn man derartige Verstöße unterstellt, bliebe die Norm ein den Grundrechtsvorbehalt ausfüllendes Gesetz (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ; 110, 141 ; 115, 276 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15 f., 18 ff.; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; stRspr).

    b) Der Bundesgerichtshof hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.) noch ist er bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen, ohne vorzulegen (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 m.w.N.).

    Vielmehr ging der Bundesgerichtshof von einer klaren Rechtslage aus (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.).

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14
    a) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes habe die Frage bejaht, ob die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gälten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgäben (unter Verweis auf GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10 -, BGHZ 194, 354).

    Er folgt insoweit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22. August 2012, der die Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften über den Apothekenabgabepreis für den grenzüberschreitenden Versandhandel bejaht (vgl. BGHZ 194, 354 ).

  • OLG Bamberg, 29.06.2016 - 3 U 216/15

    Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimitteln an Apotheken

    Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Regelungsspielraum (BVerfG NJW 1974, S. 1317; BVerfG, NJW 2000, S. 1326), der auch im Arzneimittelpreisrecht Anwendung findet (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2016, Az.: 2 BvR 929/14 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Der Umstand allein, dass eine einzelne Stimme in der Literatur (vgl. Kerth, Emissionshandel im Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 211) zur Auslegung des Art. 10 EH-RL eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht, reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 u.a. -, NVwZ 2001, S. 1148 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 929/14 -, NJW 2016, S. 2401 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 -, juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 02.02.2017 - 2 BvR 787/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Selbst wenn man derartige Verstöße unterstellte, bliebe die Norm ein den Grundrechtsvorbehalt ausfüllendes Gesetz (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ; 110, 141 ; 115, 276 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15 f., 18 ff.; Beschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 929/14 -, juris, Rn. 23).

    Dass die Annahme eines "acte clair" jedenfalls nicht willkürlich war, wird auch dadurch unterstrichen, dass es in der Literatur keine nennenswerten Gegenstimmen zum Beschluss des Gemeinsamen Senats gab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 929/14 -, juris, Rn. 29).

  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 8 U 20/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen einer

    Eine Vorlagepflicht besteht dann, wenn sich in einem bei einem letztinstanzlichen Gericht anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum bleibt (vgl. BVerfG NJW 2016, 2401 f.).
  • KG, 13.03.2018 - 5 U 97/15

    Apothekengutschein, 1 EUR-Gutschein - Wettbewerbsverstoß: Gewähren eines 1

    Vorstehende arzneimittelrechtliche Bindung an den Apothekenabgabepreis ist nach den Maßstäben des Grundgesetzes (insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) in den gerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet worden (BVerfG, Beschluss vom 2.2.2017, 2 BvR 787/16, juris Rn. 27ff; NJW 2016, 2401 juris Rn. 20 ff; BGH, GRUR 2013, 1264 TZ 10 - RezeptBonus; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2017, 13 ME 122/17, juris Rn. 14).
  • OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15

    Schließung einer Spielhalle - zur Verfassungsmäßigkeit des neuen

    Selbst in diesem Fall könne die fragliche Norm Grundrechte einschränken.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 929/14 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht