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   BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19   

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https://dejure.org/2020,42298
BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19 (https://dejure.org/2020,42298)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2020 - 2 BvR 932/19 (https://dejure.org/2020,42298)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19 (https://dejure.org/2020,42298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 4 BVerfGG, § 172 Abs 1 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs 2 StPO) mangels Darlegungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs 1 S 1 StPO

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs 2 StPO) mangels Darlegungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs 1 S 1 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1 ; StPO § 172 Abs. 1
    Einhaltung der Beschwerdefrist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren hinsichtlich Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs 2 StPO) mangels Darlegungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs 1 S 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageerzwingungsverfahren - und die Einhaltung der Beschwerdefrist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Die Beschwerdeführerin hat weiter für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich ihre Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin und ihre Beschwerdeschreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Die Beschwerdeführerin hat weiter für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich ihre Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin und ihre Beschwerdeschreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Anwendung und Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sind Aufgabe der Oberlandesgerichte (hier des Kammergerichts) als hierfür zuständige Fachgerichte und entziehen sich grundsätzlich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 125/94

    Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Hierbei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Kammergericht die Beschwerdeführerin im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Die Beschwerdeführerin hat weiter für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich ihre Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin und ihre Beschwerdeschreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 06.06.2003 - 2 BvR 1659/01

    Willkürlich überzogene Anforderung an Darlegung der Einhaltung der

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Da das Vorbringen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Gericht in die Lage versetzen soll, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, Rn. 6), ist es nur folgerichtig, jedenfalls aber gut vertretbar und ersichtlich frei von Willkür, die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass die Antragstellerin auch die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat.
  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und ist als solche vom Kammergericht zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Hierbei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Kammergericht die Beschwerdeführerin im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Die Beschwerdeführerin hat weiter für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich ihre Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin und ihre Beschwerdeschreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 18.02.1999 - 2 BvR 1201/98

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch willkürlich überzogene Anforderung an

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvR 932/19
    Hierbei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Kammergericht die Beschwerdeführerin im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

    Anwendung und Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sind dabei Aufgabe der Oberlandesgerichte als hierfür zuständige Fachgerichte und entziehen sich grundsätzlich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19 -, Rn. 2), das nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreift.

    Verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich ist es, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nach Auslegung der Oberlandesgerichte auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2022 - 58-VI-21

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss der Antragsschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 8.12.2020 - 2 BvR 932/19 - juris Rn. 3) - auch die Wahrung der Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu entnehmen sein (Schmitt, a. a. O., § 172 Rn. 27 b m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2023 - 2 Ws 117/23
    Demnach hat der Antragsteller auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz StPO darzulegen, denn das Oberlandesgericht ist zu einer Sachentscheidung nur berechtigt, wenn diese auch eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19, BeckRS 2020, 37355, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 Ws 223/18, BeckRS 2019, 782, Rn. 3 m. w. N.).
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