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   BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89, 2 BvR 1467/89   

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https://dejure.org/1990,212
BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89, 2 BvR 1467/89 (https://dejure.org/1990,212)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1990 - 2 BvR 938/89, 2 BvR 1467/89 (https://dejure.org/1990,212)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1990 - 2 BvR 938/89, 2 BvR 1467/89 (https://dejure.org/1990,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung des den Verwaltungsgerichten bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustehenden Wertungsrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89
    Die von dem Verwaltungsgericht für den jeweiligen Zeitpunkt seiner Entscheidung insoweit gegebene Begründung wird den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch nicht gerecht (vgl. BVerfGE 76, 143 [161 f.]).

    Angesichts dessen gleichwohl eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Beschwerdeführer anzunehmen, überschreitet den den Verwaltungsgerichten bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustehenden Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89
    Bezogen hierauf sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Umdruck S. 43 ff.).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1990 - 2 BvR 938/89
    Haben die Beschwerdeführer ihr Land jedoch nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so hätte es für eine den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werdende Abweisung der Asylklagen genügt festzustellen, daß ihnen auch nunmehr nicht aufgrund von Nachfluchttatbeständen, die nach Maßgabe von BVerfGE 74, 51 ff. beachtlich sind, politische Verfolgung droht.
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