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   BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09   

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BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09 (https://dejure.org/2010,3946)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2010 - 2 BvR 941/09 (https://dejure.org/2010,3946)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2010 - 2 BvR 941/09 (https://dejure.org/2010,3946)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im Strafprozess

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im Strafprozess

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines anwaltlichen Beistands von der Zeugenvernehmung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im Strafprozess

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im Strafprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines anwaltlichen Beistands von der Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistands hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ).

    Die Lage des Zeugen, der sich in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt, weist enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten auf (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bedarf es daher einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen, insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Ein Anwalt kann von der Vertretung des Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn seine Teilnahme erkennbar dazu missbraucht wird, eine geordnete und effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Ferner Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z.B. zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss des Beschuldigten, § 247 StPO, das Recht auf Abgabe eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Einflussnahme bei der Protokollierung sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen (vgl. BVerfGE 38, 105 ; Thomas, NStZ 1982, S. 489 ; Krey, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 239 ).

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistands hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ).

    Unabhängig von der Frage, wie sich bereits das Fehlen einer expliziten Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Zeugenbeistands (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 ; zur Untauglichkeit des § 68b StPO a.F. als Rechtsgrundlage vgl. BTDrucks 13/7165, S. 8; 16/12098, S. 10, 15; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 68b Rn. 1) im Rahmen der Prüfung des fairen Verfahrens auswirkt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung des Beistands zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich war.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Da der angegriffene Beschluss keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr zeitigt, ist neben der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Nicht der Zeuge muss deren Notwendigkeit darlegen; der Ausschluss des Beistands bedarf der Rechtfertigung (vgl. auch Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48 Rn. 108; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 307/83 -, NStZ 1983, S. 374 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Da der angegriffene Beschluss keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr zeitigt, ist neben der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Da der angegriffene Beschluss keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr zeitigt, ist neben der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 96, 44 ).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 69/89

    Strafbarkeit wegen Unterschlagung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Eine Beeinträchtigung der effektiven Strafverfolgung besteht in der Regel nicht bereits dann, wenn der Zeuge keine Angaben zur eigentlichen Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Beistands macht (vgl. König, in: Festschrift für Riess, 2002, S. 243 ; BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 69/89 -, juris, Rn. 8).
  • AG Gummersbach, 23.01.2009 - 82 Ls 55/08

    Verfahrenseinstellung wegen Fehlens des öffentlichen Interesses

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09
    Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. März 2009 - 82 Ls-114 Js 87/05-55/08 - verletzt Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 33/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der weiteren Vertretung durch

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 VvB und das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 38, 105 ; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 2 BvR 941/09 - juris Rn. 23 f.) sowie ggf. der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ) gebieten es, jede nach dem Prozessrecht zulässige Bevollmächtigung zuzulassen und nicht ohne gesetzlichen Grund zu entziehen.
  • VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche

    Aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgt das Recht, sich in Gerichtsverfahren gemäß der jeweiligen Prozessordnung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand vertreten zu lassen (vgl. BVerfG vom 10.3.2010 - 2 BvR 941/09 - juris Rn. 23 ff.; BVerwG vom 28.4.1981 BVerwGE 62, 169/173).
  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 5 C 17.2208

    Auferlegung der Kosten von Ausbleiben und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Der Zeuge, der in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht handelt, wird als Bürger in ein justizförmiges Verfahren hineingezogen (BVerfG, B.v. 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 u.a. - BVerfGE 38, 105/112 ff.; B.v. 10.3.2010 - 2 BvR 941/09 - StraFO 2010, 243 Rn. 24 f.).
  • AG Meißen, 14.07.2010 - 13 OWi 705 Js 36235/09

    Gewinnung eines Anfangsverdachts durch eine auf visuelle Verkehrsbeobachtung

    Das AG Meißen hat in seinen vorangegangenen Entscheidungen seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/09 stets § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, was vom OLG Dresden u.a. im Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache bestätigt wurde.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 2 O 1/22

    Kein Vertretungszwang bei Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Ein Zeuge verfolgt im Fall einer Zeugenbeschwerde nicht ein erstinstanzlich erfolgloses Rechtsschutzbegehren weiter, sondern wendet sich erstmals gegen eine ihn (finanziell) belastende gerichtliche Entscheidung, nachdem er als Bürger in ein justizförmiges Verfahren hineingezogen wurde (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 -, juris Rn. 18; Kammerbeschluss vom 10. März 2010 - 2 BvR 941/09 -, juris Rn. 24).
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