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   BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12   

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https://dejure.org/2014,2679
BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12 (https://dejure.org/2014,2679)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2014 - 2 BvR 953/12 (https://dejure.org/2014,2679)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 2 BvR 953/12 (https://dejure.org/2014,2679)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 ThUG; § 114 ZPO
    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der Therapieunterbringung; tiefgreifender Grundrechtseingriff); Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Freiheitsgrundrecht; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG); Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG); Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Unterbringungsanordnungen auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.).

    Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG.

    Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen.

    Angesichts des erfolgreichen Angriffs auf die Unterbringungsentscheidungen in der Hauptsache (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG -) einerseits und des damit verbundenen, nicht erfolgreichen Angriffs gegen das Therapieunterbringungsgesetz andererseits erweist sich die Verfassungsbeschwerde in einem Umfang von zwei Dritteln als begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris).

    Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz wurde die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - zwar nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG.

    Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 ) an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus hinsichtlich zwei weiterer Gegenstände (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 - 1 Ws 46/11 -) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, sind diese auf das gesamte Verfahren bezogen von untergeordneter Bedeutung und bedürfen deshalb keiner gesonderten - zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden - Berücksichtigung in der Auslagenentscheidung (vgl. BVerfGE 86, 90 ; 88, 366 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 2011 - 31 AR 9/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 - 34 Wx 566/11 ThUG -) Erfolg hat und ihm dazu korrespondierend eine Erstattung der Auslagen zuzusprechen ist, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin W... (vgl. BVerfGE 105, 239 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus hinsichtlich zwei weiterer Gegenstände (Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juli 2011 - 31 AR 4/11 ThUG - und Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 - 1 Ws 46/11 -) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, sind diese auf das gesamte Verfahren bezogen von untergeordneter Bedeutung und bedürfen deshalb keiner gesonderten - zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden - Berücksichtigung in der Auslagenentscheidung (vgl. BVerfGE 86, 90 ; 88, 366 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 8. Mai 2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12
    Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 8. Mai 2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    Angesichts der für den Beschwerdeführer günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung ist eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... nicht mehr veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019, a. a. O. Rn. 48, m. w. Nachw.; ebenso für das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 BvR 953/12 -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).
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