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   BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15   

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BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15 (https://dejure.org/2015,14591)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2 BvR 965/15 (https://dejure.org/2015,14591)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 (https://dejure.org/2015,14591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 12 IRG; § 79 IRG
    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung (USA; türkischer Staatsangehöriger; Weiterlieferung in die Türkei; Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens; Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Zulässigkeitsverfahren; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Es bedarf einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten, wenn diese über die Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 12 IRG
    Nichtannahmebeschluss: Effektiver Rechtsschutz gegen Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren (§ 12 IRG) bei Abweichung von Zulässigkeitsentscheidung geboten - hier: Rechtsschutz gegen Auslieferung an die USA bei Bewilligung der Weiterlieferung an die Türkei - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung; Verfassungsmäßigkeit eines Einverständnisses des Auswärtigen Amtes mit einer Weiterlieferung in die Republik Türkei

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Effektiver Rechtsschutz gegen Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren (§ 12 IRG) bei Abweichung von Zulässigkeitsentscheidung geboten - hier: Rechtsschutz gegen Auslieferung an die USA bei Bewilligung der Weiterlieferung an die Türkei - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 74b; IRG § 79 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung; Verfassungsmäßigkeit eines Einverständnisses des Auswärtigen Amtes mit einer Weiterlieferung in die Republik Türkei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren

Sonstiges (2)

  • dtj-online.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.06.2015)

    Türke weist Schaden von 55 Millionen US-Dollar durch Computerbetrug zurück

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 24.06.2015)

    Cyberbankraub: Meisterhacker in die USA ausgeliefert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Nachdem das erste Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei (BVerfGE 113, 273 ff.), wobei das Gericht unter anderem den ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung in § 74b IRG a.F. beanstandet gehabt habe, habe der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 IRG n.F. zwar eine vermittelnde Teilregelung für den Auslieferungsverkehr in der Europäischen Union getroffen, von einer weitergehenden Rechtsgestaltung aber bewusst abgesehen.

    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 113, 273 ; stRspr).

    Dies umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 113, 273 ; 117, 71 ).

    Der Bürger hat insoweit einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ; stRspr).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 113, 273 ; 129, 1 ; stRspr).

    Auslieferungen sind als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen, für die der Bund gemäß Art. 32 Abs. 1 GG die ausschließliche Zuständigkeit hat (vgl. BVerfGE 96, 100 ; 113, 273 ).

    Das Zulässigkeitsverfahren dient insoweit dem präventiven Rechtsschutz des Verfolgten, während das Bewilligungsverfahren die Berücksichtigung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte des jeweiligen Falles ermöglichen soll (BVerfGE 113, 273 ).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Diese muss wegen Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 ), wie sie in § 79 Abs. 2 und Abs. 3 IRG heute auch vorgesehen ist.

  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08
    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

    Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibt dann der Bewilligungsbehörde - ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits - ein weiter, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer, außenpolitischer Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Zugleich folgt aus dem gewandelten Charakter der Bewilligung im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dass sie, wie auch sonstige belastende Hoheitsakte der Verwaltung, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGK 16, 131 ; 16, 177 ; 16, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Im klassischen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten müsse es demgegenüber dabei bleiben, dass, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zum parallelen Problem der Überstellung von Strafgefangenen entschieden habe (BVerfGE 96, 100 ff.), die Nichtanfechtbarkeit der Exekutiventscheidung als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anzusehen sei, weil durch diese keine rechtlichen Interessen des Betroffenen berührt würden.

    Auslieferungen sind als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen, für die der Bund gemäß Art. 32 Abs. 1 GG die ausschließliche Zuständigkeit hat (vgl. BVerfGE 96, 100 ; 113, 273 ).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

  • BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 585/15

    Cyberbankraub: Meisterhacker in die USA ausgeliefert

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch unbegründeten Beschluss vom 16. April 2015 nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 585/15 -).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einfachrechtliche und grundrechtliche Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht umfassend berücksichtigt hätte oder insoweit von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ausgegangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 585/15 -).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15
    Der Bürger hat insoweit einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ; stRspr).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 113, 273 ; 129, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

  • BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche

  • BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83

    Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    aa) Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 f.).

    Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 22, 24).

  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung des Auswärtigen Amtes vom 5. November 2015 richtet, wahrt sie - unabhängig davon, ob die Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (offen gelassen in BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; nur unter engen Voraussetzungen als statthaft ansehend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, juris, Rn. 21 ff.) - jedenfalls nicht die in § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene Frist.
  • BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    a) Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 f.).

    Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 22, 24).

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 322/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 325/17

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - SokaSiG

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 - Rn. 17 mwN) .
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen durchaus für möglich und in Einzelfällen auch für geboten, jedenfalls dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren nicht geklärt werden konnten, weil dann letztendlich die nachfolgende Bewilligungsentscheidung gemäß § 12 IRG die maßgebliche Entscheidung gegenüber dem ersuchenden Staat darstelle (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 BvR 965/15, abgedruckt bei juris).

    Denn in diesem Fall komme der Bewilligungsentscheidung gleichsam ein eigener Regelungsgehalt zu, schon deswegen müsse eine eigenständige gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2015 - 2 BvR 965/15; OLG München, Beschluss vom 04.04.2017, 1 AR 328/16; abgedruckt bei juris).

  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 326/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 - Rn. 17 mwN) .
  • VG München, 15.01.2019 - M 30 E 18.5442

    Rechtsweg für Streit um Rückabwicklung einer Auslieferung

    Der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch - unter gewissen, sehr eingeschränkten Voraussetzungen - eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Bewilligungsentscheidung zu entnehmen (BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, B.v. 9.6.2015 - 2 BvR 965/15 - beck-online Rn 21 ff.; a.A. wohl Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 129; die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273-348 und juris - ist hingegen nicht einschlägig, da sie eine andere Rechtslage und insbesondere eine Auslieferung in einen EU-Mitgliedstaat betrifft).

    Dabei hat sowohl außer Betracht zu bleiben, ob eine solche Rechtsmittelmöglichkeit, ggf. analog § 33 IRG, nach bereits erfolgter Auslieferung überhaupt bzw. noch statthaft ist, als auch, ob der Antragsteller insoweit antrags- bzw. klagebefugt ist und ein Rechtsschutzbedürfnis hat - schließlich diente ein solches Verfahren nach bisheriger Rechtsprechung nicht der Wahrung der subjektiven Rechte des Antragstellers (s. OVG Berlin, a.a.O.; vgl. a. BVerfG, v. 9.6.2015 - 2 BvR 965/15 Rn 21 ff).

  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

    Das Bundesverfassungsgericht hält die Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen für nicht bzw. nur eingeschränkt für möglich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2015 - 2 BvR 965/15), wobei das Bundesverfassungsgericht dabei davon ausging, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren geklärt werden.
  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

    Dies muss im Übrigen auch deshalb gelten, weil - anders als bei einer Auslieferung an Drittstaaten, bei der die Bewilligungsentscheidung an außenpolitischen Aspekten ausgerichtet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 23, juris, wonach die Bewilligung bei Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme hat) - die Bewilligungsbehörde im Rechtshilfeverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 IRG grundsätzlich verpflichtet ist, zulässige Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zu bewilligen.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2021 - 1 AR (Ausl) 6/18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 5 C 19.1470

    Rückabwicklung einer Auslieferung - Rechtswegeröffnung

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