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   BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14   

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https://dejure.org/2014,24343
BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14 (https://dejure.org/2014,24343)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2014 - 2 BvR 989/14 (https://dejure.org/2014,24343)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 (https://dejure.org/2014,24343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 23 Abs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 257c Abs. 5 StPO; § 258 StPO; § 273 Abs. 1a StPO
    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Darlegung einer Verletzung in eigenen Grundrechten); keine "Drittwirkung" verständigungsbezogener Verfahrensfehler (Absprachen; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine "Drittwirkung" einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 243 Abs 4 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Keine "Drittwirkung" einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine "Drittwirkung" einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine "Drittwirkung" einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 528
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verstöße gegen die Vorgaben des Verständigungsgesetzes in die Nähe absoluter Revisionsgründe gerückt (vgl. BVerfGE 133, 168 für Verstöße gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten und BVerfGE 133, 168 für Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO).

    Einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO sieht das Bundesverfassungsgericht in seiner Bedeutung für die Selbstbelastungsfreiheit ähnlich gelagert wie einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Verstöße gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ihrer revisionsrechtlichen Bedeutung mit der Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO verglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2013 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die gesetzlichen Transparenz- und Dokumentationspflichten dem Zweck dienen, eine vollumfängliche Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 <204, Rn. 65; 207, Rn. 67; 212 f., Rn. 76; 214 ff., Rn. 80 ff.>).

    Hierdurch soll einer Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens durch intransparente, unkontrollierbare "Deals" vorgebeugt werden; diese sind bereits von Verfassungs wegen untersagt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dass dieser Schutz von Verfassungs wegen auch auf Mitangeklagte zu erstrecken wäre, die von der nicht hinreichend transparenten Verständigung (und einer damit verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips) gar nicht betroffen sind, kann dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden und bedürfte - gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass das somit als Ansatzpunkt allein in Betracht kommende Recht auf ein faires Verfahren lediglich den rechtsstaatlich unverzichtbaren Bestand an Verfahrensrechten sichert (vgl. BVerfGE 133, 168 ) - einer gesonderten Begründung.

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    a) Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    a) Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94

    Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Mitangeklagter aber auf die unzulängliche Belehrung eines anderen Mitangeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht berufen, weil sein Rechtskreis hiervon nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    a) Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    a) Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 588/01

    Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Der Senat teilt dabei die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, wonach ein aus der Nichteinhaltung rechtshilfespezifischer Bestimmungen abgeleitetes Verwertungsverbot lediglich dann in Betracht zu ziehen ist, wenn den entsprechenden Regeln auch ein individualschützender Charakter zukommt, wenigstens im Sinne eines Schutzreflexes (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 25; Radtke, NStZ 2017, 109; vgl. zur Relevanz des Rechtskreisgedankens für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528, 529; vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07, NJW 2011, 207; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377; vom 24. September 2020 - 4 StR 144/20, NStZ 2021, 59 jeweils mwN).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Hierdurch soll einer Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens durch intransparente, unkontrollierbare "Deals" vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung sind sie deshalb zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen und zu protokollieren, um der Öffentlichkeit, der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsmittelgericht eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    bb) Die mit einer konkludenten Zustimmung einhergehenden Unsicherheiten über das Zustandekommen einer Verständigung ließen auch Raum für "informelle' Absprachen und "Deals', die wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Gebots der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 18).

    Verklausulierte Zustimmungserklärungen bergen die Gefahr eines - für den Angeklagten und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren - "Schulterschlusses' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, vor dem die Konzeption der Verständigungsregeln den von der Verständigung betroffenen Angeklagten schützen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 23).

    Durch die strengen Formalia des Verständigungsverfahrens, insbesondere durch die strengen Transparenz- und Dokumentationspflichten, soll der Gefahr von intransparenten, unkontrollierbaren "Deals' vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22).

    Soweit eine konkludente Zustimmung im Raum steht, belegt schon der Verweis auf den Verfahrensgang bei der Auslegung der als Zustimmungserklärung gedeuteten Erklärung zur Verfahrensabtrennung Unsicherheiten über Form und Inhalt dieser Erklärung, die die verfassungsrechtlich gebotene effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 22) erschweren.

  • BGH, 09.08.2016 - 4 StR 195/16

    Drittwirkung von Verwertungsverboten (Vorenthalten des anwaltlichen Beistands

    Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 - 2 AR 217/99, wistra 2000, 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281, Rn. 18 (insoweit in BGHSt 53, 112 nicht abgedruckt); siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 691/08, BGHSt 53, 191 Rn. 14 ff. (Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO); zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. BVerfG, NStZ 2014, 528, 529; NJW 2011, 207, 211 (zu Art. 38 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK.
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden "Schulterschluss" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, juris, Rn. 11).
  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Durch die unzureichende Erfüllung von Transparenz- und Mitteilungspflichten von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, können die daran nicht beteiligten Angeklagten selbst bei einem einheitlichen Verfahren regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.).

    Zugleich dienten die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden "Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, Rn. 11; BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173).

    dd) Auf allein den früheren Mitangeklagten E. betreffende, verständigungsbezogene Erörterungen im ersten Rechtsgang könnten sich die Angeklagten nicht stützen (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379 f.).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden "Schulterschluss" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Hierdurch soll einer Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens durch intransparente, unkontrollierbare "Deals' vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11).

    Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen somit auch dem Schutz der Grundrechte des von einer Verständigung betroffenen Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden "Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 24, und 2 BvR 2055/14, Rn. 18).

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    "Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen somit dem Schutz der Grundrechte des von einer Verständigung betroffenen Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung" (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14).

    Welche Straferwartung die Staatsanwaltschaft für den wegen der Beteiligung an insgesamt 44 Fällen des Betäubungsmittelhandels angeklagten H. hatte, war für den nur in zwei Fällen als Täter Angeklagten A. ohne Aussagekraft und für seine Entscheidung, sich nicht einzulassen, erkennbar ohne Belang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 sowie BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.).

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 75/14

    Mitteilung über den Inhalt von Verständigungsgesprächen (Mitteilungspflicht bei

  • BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14

    Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei

  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 174/16

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

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