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   BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06   

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BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06 (https://dejure.org/2006,8799)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 BvR 998/06 (https://dejure.org/2006,8799)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 (https://dejure.org/2006,8799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde auf Grund der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Herstellung der Erfordernisse der Öffentlichkeit bei der Auslosung der Schöffen; Erforderlichkeit eines Sitzungsaushangs für die Herstellung der Öffentlichkeit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; GVG § 45 Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 169; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der Schöffen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1653
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.05.1992 - 2 BvR 528/92

    Keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Anwendung der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Diese Grundsätze gelten auch für die Beteiligung ehrenamtlicher Richter an der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1992 - 2 BvR 528/92 -, juris).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06

    Besetzung des Gerichts; Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 - 1 StR 20/06 -,.
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1983 - 5 StR 189/83

    Anforderungen an die Durchführung der Auslosung des Schöffen mit denen das

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Für die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der Schöffen finden nach herrschender Meinung grundsätzlich die Maßstäbe des § 169 GVG Anwendung (vgl. BGH, NStZ 1984, S. 89; Meyer-Goßner, GVG, 48. Aufl. 2005, § 45 Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 45 Rn. 11; a.A. Siolek, in: Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Aufl. 2003, § 45 Rn. 15).
  • BGH, 11.06.1985 - 1 StR 828/84

    Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung -

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
    Dass es hier an der Auslosung interessierten Bürgern nicht möglich gewesen wäre, sich vorab Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung, z.B. durch eine Anfrage an der Gerichtspforte oder bei der Schöffengeschäftsstelle zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ 1985, S. 514; 1984, S. 89), wurde nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich.
  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des

    Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Aus dem Beschluss ergibt sich weiter, dass ein Zugang möglich gewesen wäre, die Tür zum Dienstzimmer also unverschlossen war (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 10; MünchKommZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 169 GVG Rn. 58) .

    Das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle ist mit dieser Kontrollfunktion allenfalls dann vereinbar, wenn es sich um gerichtliche Vorgänge außerhalb der eigentlichen Verhandlung wie eine öffentliche Auslosung von Schöffen handelt, an der seitens der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur geringes Interesse besteht (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 9) , oder wenn die Verhandlung in den späten Abendstunden erfolgt, in denen typischerweise mit interessierten Zuhörern nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; kritisch gegenüber derartigen Ausnahmen Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 47) .

  • BGH, 24.11.2020 - XI ZR 355/19

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen

    Nach dieser Vorschrift muss gewährleistet sein, dass sich jedermann ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann und dass ihm im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zutritt eröffnet wird (BVerfG, NJW-RR 2006, 1653; BVerwG, DVBl 1999, 95; BAG, NJW 2016, 3611 Rn. 5), was bei verschlossenen Eingangstüren - unabhängig vom Vorliegen eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit - nicht der Fall ist (MünchKommZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 169 GVG Rn. 61).
  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

    Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Der Senat interpretiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1653), die sich bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich mit der Erstattungsfähigkeit der durch die Tätigkeit des ausländischen Verkehrsanwalts angefallenen Mehrwertsteuer befasst hat, anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (a. a. O.) und München (a. a. O.).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 482/09

    Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung von (Hilfs-)Schöffen; fehlerhafte

    Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW-RR 2006, 1653).
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