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   BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04   

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    Höhe des fiktiven Ruhegehaltes bei begrenzter Dienstfähigkeit - Verordnungen zur Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter

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    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt; Versorgungsabschlag; Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 123, 308
  • NVwZ-RR 2005, 833
  • DVBl 2005, 1520
  • DÖV 2006, 33



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Wird zitiert von ... (166)  

  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09  

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Mit Schreiben vom 5. November 2005 beantragte die Klägerin rückwirkend zum 5. Juni 2003 die Zahlung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit und wies zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (2 C 1.04) hin, in dem entschieden worden sei, dass begrenzt dienstfähige Beamte höhere Bezüge erhalten müssten als Ruhestandsbeamte.

    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (2 C 1.04) bezogen.

    Die DBZV vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich aus ihr kein Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag im Sinne von § 72a Abs. 2 BBesG ergebe, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- 2 C 1.04 - DVBl. 2005, 1520) gefordert habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. April 2005 (2 C 1.04) zwar die Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber Ruhestandsbeamten gefordert, die Verwirklichung dessen aber nicht ausschließlich im Rahmen einer Verordnung nach § 72a Abs. 2 BBesG gefordert.

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der Beamte in diesen Fällen auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verwiesen, um auf diesem Wege die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2008 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn.8, 18 f.).

    Denn Sinn der gemäß § 72a Abs. 2 BBesG erlassenen Zuschlagsverordnung ist es nicht, die mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. der damit gegebenenfalls einhergehenden Reduzierung der Arbeitszeit verbundenen Verluste an Dienstbezügen auszugleichen, sondern eine - wiederum durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene - Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den in gleicher Situation in den Ruhestand versetzten Beamten herzustellen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 23 f.).

    Der gemäß § 72a Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DBZV gewährte Zuschlag soll bewirken, dass sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Dienstbezügen niederschlägt, als bei Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - a. a. O.).

    Zugleich aber ist der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur als wenig intensiv anzusehen, da die Klägerin, wie vorstehend schon dargelegt wurde, durch die Ausgestaltung der Verordnung vollständig von der Gewährung des Zuschlags ausgeschlossen ist und andererseits die Gewährung des Zuschlags nach den Maßgaben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -) erforderlich ist, um eine gleichheitswidrige Besoldung zu vermeiden.

    § 2 Abs. 1 DBZV verstößt zudem aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 25 f.) dargelegten Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Soweit der Beklagte im Übrigen einwendet, die Klägerin könne nicht für sich in Anspruch nehmen, in gleicher Situation als Ruhestandsbeamtin durch die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes besser gestellt zu sein, weil sie vermindert erwerbsfähig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 25) allein auf die Möglichkeit ankommt, die verbliebene Arbeitskraft noch nutzen zu können.

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07  

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. zum Ganzen Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - ZBR 2008, 130).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07  

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - Buchholz 235 § 2 BBesG Nr. 6; Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

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