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   BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89   

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https://dejure.org/1990,821
BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89 (https://dejure.org/1990,821)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1990 - 2 C 10.89 (https://dejure.org/1990,821)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89 (https://dejure.org/1990,821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 65; LBG Bln § 29

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nebentätigkeit - Versagung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 299
  • NVwZ 1990, 766
  • DVBl 1990, 647
  • DÖV 1990, 613
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 57.82

    Arbeitsrichter dürfen auch im eigenen Bezirk bei Streit im Betrieb vermitteln

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Bei der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG erforderlichen Genehmigung zur (weiteren) Übernahme der Nebentätigkeit handelt es sich gemäß § 29 Abs. 2 LBG um eine gebundene Erlaubnis, d.h. sie ist zu erteilen, wenn keiner der dort abschließend genannten Versagungsgründe vorliegt; ein Ermessensspielraum oder eine Beurteilungsermächtigung steht dem Dienstherrn nicht zu; die in den gesetzlichen Versagungsgründen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 m.w.N.).

    Insoweit, also hinsichtlich der Frage, was zum Schutz der Amtsführung gehört, ist der Begriff der dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 ).

    Daß in den angeführten Entscheidungen des Senats (BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 ) auf "die Interessen der jeweiligen Verwaltung" abgestellt und diesen "andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug" gegenübergestellt wurden, ist nicht dahin zu verstehen, daß im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung, der der Beamte angehört, entgegen dem vorstehend Dargelegten alle von dieser Verwaltung wahrgenommenen öffentlichen Interessen zugleich dienstliche Interessen im Sinne des Nebentätigkeitsrechts seien.

    Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. BVerwGE 31, 241 ; 60, 245 ; 67, 287 ).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Bei der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG erforderlichen Genehmigung zur (weiteren) Übernahme der Nebentätigkeit handelt es sich gemäß § 29 Abs. 2 LBG um eine gebundene Erlaubnis, d.h. sie ist zu erteilen, wenn keiner der dort abschließend genannten Versagungsgründe vorliegt; ein Ermessensspielraum oder eine Beurteilungsermächtigung steht dem Dienstherrn nicht zu; die in den gesetzlichen Versagungsgründen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 m.w.N.).

    Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen - allerdings im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften (vgl. BVerwGE 60, 254 ) - dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (vgl. BVerfGE 55, 207 m.w.N.).

    Insoweit, also hinsichtlich der Frage, was zum Schutz der Amtsführung gehört, ist der Begriff der dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 ).

    Daß in den angeführten Entscheidungen des Senats (BVerwGE 60, 254 ; 67, 287 ) auf "die Interessen der jeweiligen Verwaltung" abgestellt und diesen "andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug" gegenübergestellt wurden, ist nicht dahin zu verstehen, daß im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung, der der Beamte angehört, entgegen dem vorstehend Dargelegten alle von dieser Verwaltung wahrgenommenen öffentlichen Interessen zugleich dienstliche Interessen im Sinne des Nebentätigkeitsrechts seien.

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 724/85

    Ordentliche Kündigung bei Nebenbeschäftigung - Lehrer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall auf eine gegen den Beklagten angestrengte Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der dortigen Kündigung mangels gesetzlicher Kündigungsgründe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz) ausgesprochen (Urteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 724/85 - <BAGE 54, 248 = NZA 1987, 629 = ZTR 1988, 59>; dazu kritisch Hahn, DB 1988, 1015, und Mayer-Maly, ZTR 1988, 61).
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. BVerwGE 31, 241 ; 60, 245 ; 67, 287 ).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. BVerwGE 31, 241 ; 60, 245 ; 67, 287 ).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89
    Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen - allerdings im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften (vgl. BVerwGE 60, 254 ) - dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (vgl. BVerfGE 55, 207 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 18/15

    Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamte; Regelarbeitszeit von 48 Stunden

    Das schließt allerdings nicht aus, dass für die Beurteilung der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch die dienstlichen Anforderungen an das jeweilige konkrete Amt Bedeutung gewinnen und die Gestaltung und Festlegung dieser Anforderungen weitgehend im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren organisatorischen und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. zum Ganzen bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - ZBR 1977, 27 f., juris LS 1 und Rn. 22; sowie Urteile vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 ff., juris Rn. 21, vom 13. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 ff., juris Rn. 26 und vom 25. Januar 1990- 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ff., juris Rn. 12, ).

    Eine solche Nebentätigkeit darf ihnen der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen kann (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. September 1970- 2 C 2.69 - <ZBR 1971, 57> m.w.N. und Urteile vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - ZBR 1977, 27 f., juris Rn. 24, vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 ff., juris Rn. 22, vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 ff., juris Rn. 28 m.w.N. und vom 25. Januar 1990- 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ff., juris Rn. 14).

    Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990- 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ff., juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Öffentliche Interessen ohne Bezug zu dem Hauptamt und den für die Amtsführung geltenden Dienstpflichten, etwa das arbeitsmarktpolitische Interesse an der Einstellung von Berufsanfängern, können ein Nebentätigkeitsverbot nicht rechtfertigen (Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254 = Buchholz 237.2 § 29 LBG Berlin Nr. 1 S. 4, vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 = Buchholz 238.5 § 40 DRiG Nr. 1 S. 3 ff., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 = Buchholz 237.2 § 29 BlnLBG Nr. 2 S. 2 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 = Buchholz 230 § 42 BRRG Nr. 3 S. 5 f.).

    Der Beamte hat einen Anspruch auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Januar 1990 a.a.O. S. 300 f. bzw. S. 1 f.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - 5 SaGa 5/16

    Einstweilige Verfügung, Nebentätigkeit, Öffentlicher Dienst, Universitätsklinik,

    Die Beeinträchtigung muss nicht in hohem Maße wahrscheinlich sein, andererseits reichen abstrakte und generelle Gesichtspunkte nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.02.1990 - 2 C 10/89 -, juris; Seeck in: LGB Schl.-H. Kommentar, 11. Nachl., 2.1 zu § 73).
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