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   BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83   

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BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83 (https://dejure.org/1985,46)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1985 - 2 C 14.83 (https://dejure.org/1985,46)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1985 - 2 C 14.83 (https://dejure.org/1985,46)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens bis zur notwendig gewordenen gesetzlichen Neuregelung des Besoldungsrechts und Versorgungsrechts

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer gewährten Besoldung mit Rücksicht auf die Kinderzahl - Anspruch des Beamten auf gesetzlich noch nicht vorgesehene Besoldungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 2; GG Art. 6, Art. 33 Abs. 5
    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 479
  • FamRZ 1986, 352
  • DVBl 1986, 468
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Auch die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 ) gehe über die Feststellung eines verfassungswidrigen Unterlassens hinaus nur dahin, daß der Gesetzgeber gehalten sei, die festgestellte Verfassungswidrigkeit durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.

    In seinem Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - (BVerfGE 44, 249 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Gehälter der Beamten mit drei und mehr Kindern jedenfalls ab Inkrafttreten des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften - Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs - vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) am 1. Januar 1975 als Ganzes eindeutig unangemessen waren und nicht mehr den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entsprachen (vgl. BVerfGE 44, 249 (279, 282)).

    Damit ist - trotz der Feststellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 über eine schon seit längerer Zeit bestehende, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßende eindeutige Unangemessenheit der Bezüge der Beamten mit drei oder mehr Kindern und ihre erhebliche Benachteiligung im Vergleich zu Kollegen in vergleichbaren Ämtern mit weniger Kindern (BVerfGE 44, 249 (279, 282)) - für den Zeitraum vor dem 1. März 1978 jegliche zusätzliche Leistung für kinderreiche Beamte zum Ausgleich der ihnen obliegenden Unterhaltslasten unterblieben und die als mit der Verfassung unvereinbar erklärte Rechtslage insoweit unverändert aufrechterhalten worden.

    Art. 1 § 1 Nr. 8 in Verbindung mit Anlage 2 (in den jeweils anzuwendenden Fassungen) des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes, soweit sie die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher betreffen, verletzen nach Auffassung des Senats Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit, als sie Beträge vorsehen, die den durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung eines amtsangemessenen, für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts (vgl. hierzu BVerfGE 44, 249 (263, 264, 268); 49, 260 (271); Beschluß vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - (DÖD 1985, 189)) für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eindeutig nicht erfüllen.

    Der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung fordert, daß u.a. die Dienstbezüge so zu bemessen sind, daß sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts gewähren (vgl. BVerfGE 44, 249 (265)).

    Was danach dem Beamten an Alimentierung kraft Verfassung zusteht, hängt - auch wenn es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf ausreichende "Alimentation" jedes einzelnen Familienangehörigen gibt (vgl. BVerfGE 44, 249 (263, 267); Beschluß vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - (a.a.O.)) - in der Bemessung offensichtlich auch von der Größe der Familie und des damit verbundenen höheren Aufwandes für den Unterhalt der Familie ab.

    Ausgehend von einem Vergleich der Nettoeinkommen ist deshalb bei der Bemessung der Bezüge gemäß Art. 33 Abs. 5 GG , der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, der Größe der Familie in der Weise Rechnung zu tragen, daß jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie ungefähr das gleiche Lebensniveau erreichen und "sich annähernd das gleiche leisten" können, also nicht gezwungen sind, mit ihrer Familie wegen der größeren Zahl der Kinder und der mit ihrem Unterhalt und ihrer Erziehung verbundenen Ausgaben bescheidener zu leben als der - beamten- und besoldungsrechtlich gleich eingestufte - ledige Beamte, kinderlos verheiratete Beamte oder die Beamtenfamilie mit einem Kind oder zwei Kindern (vgl. BVerfGE 44, 249 (266 f., 272 f.)).

    Bei der Beamtenfamilie mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern verlangt das Prinzip amtsangemessener Alimentation zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der "familienneutralen" allgemeinen Gehaltsbestandteile, aus denen bei der Familie mit einem Kind oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend zu bestreiten ist, durch Unterhaltsleistungen zu verhindern (BVerfGE 44, 249 (274 f.)).

    Die Besoldungskommission Bund/Länder, die vom Bundesminister des Innern mit der Darlegung der aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 zu ziehenden Folgerungen beauftragt worden war, hatte in ihrem Bericht vom 22. November 1977, den der Beklagte seiner Stellungnahme vom 9. August 1982 zum Auflagenbeschluß des Berufungsgerichts vom 13. Mai 1982 beigefügt hat (s. Bl. 239 ff., 250 ff. der Gerichtsakten), unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kosten für die Lebenshaltung eines Kindes, der Bedarfssätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der Versorgungsbezüge für Waisen, der Sozialhilfesätze, der Unterhaltssätze im Familienrecht und des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder (vgl. BVerfGE 44, 249 (274)) einen beamtenrechtlich relevanten durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes von seinerzeit monatlich 285 DM netto ermittelt.

    Dem Gesetzgeber steht vielmehr insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfGE 44, 249 (267, 274)).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle" (BVerfGE 44, 249 (264 f.)).

    Zwar bestehen gegen eine Anrechnung des als allgemeine Sozialleistung auch den Beamten gezahlten Kindergeldes auf den Besoldungsanspruch in gewissen Grenzen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 44, 249 (263, 269 f.), BVerwGE 66, 147 (150); 70, 264 (267 f.)).

    Jedoch wirkt die Anrechnung eines für Beamte aller Besoldungsgruppen gleich hohen - erst recht nunmehr die Anrechnung eines sich mit steigendem Grundgehalt und Basisortszuschlag bis auf einen Sockelbetrag vermindernden - Kindergeldes dem verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsangemessenheit der Alimentation, zu dessen Erfüllung das Lebensniveau kinderreicher Beamter mit demjenigen von beamten- und besoldungsrechtlich gleich eingestuften, nicht kinderreichen Beamten zu vergleichen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 (268, 279)), in verfassungswidriger Weise entgegen (vgl. hierzu auch BVerfGE 44, 249 (276, 283)).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Art. 1 § 1 Nr. 8 in Verbindung mit Anlage 2 (in den jeweils anzuwendenden Fassungen) des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes, soweit sie die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher betreffen, verletzen nach Auffassung des Senats Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit, als sie Beträge vorsehen, die den durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung eines amtsangemessenen, für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts (vgl. hierzu BVerfGE 44, 249 (263, 264, 268); 49, 260 (271); Beschluß vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - (DÖD 1985, 189)) für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eindeutig nicht erfüllen.

    Was danach dem Beamten an Alimentierung kraft Verfassung zusteht, hängt - auch wenn es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf ausreichende "Alimentation" jedes einzelnen Familienangehörigen gibt (vgl. BVerfGE 44, 249 (263, 267); Beschluß vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - (a.a.O.)) - in der Bemessung offensichtlich auch von der Größe der Familie und des damit verbundenen höheren Aufwandes für den Unterhalt der Familie ab.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Diese Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat ebenso wie die Nichtigerklärung einer Vorschrift die Wirkung, daß vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 (261)).

    Dabei kann er zwar in Anlehnung an den allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, bestehen lassen; für die Zukunft gilt dies jedoch nicht (vgl. BVerfGE 37, 217 (263); 48, 327 (340); 53, 115 (131)).

  • BVerwG, 16.09.1982 - 6 C 24.81

    Kindergeld - Ortszuschlag - Auslandsaufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Zwar bestehen gegen eine Anrechnung des als allgemeine Sozialleistung auch den Beamten gezahlten Kindergeldes auf den Besoldungsanspruch in gewissen Grenzen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 44, 249 (263, 269 f.), BVerwGE 66, 147 (150); 70, 264 (267 f.)).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Denn dem Kläger steht nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG ) ein Gehaltsanspruch grundsätzlich ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes); dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht - feststellbar - nicht mehr verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungskräftig gewährleisteten hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. auch BVerfGE 8, 1 (15, 18 f.); 8, 28 (35); 44, 249 (264); 52, 303 (331); BVerwGE 18, 293 (295 f.); Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4)).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Dabei kann er zwar in Anlehnung an den allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, bestehen lassen; für die Zukunft gilt dies jedoch nicht (vgl. BVerfGE 37, 217 (263); 48, 327 (340); 53, 115 (131)).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Denn dem Kläger steht nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG ) ein Gehaltsanspruch grundsätzlich ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes); dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht - feststellbar - nicht mehr verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungskräftig gewährleisteten hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. auch BVerfGE 8, 1 (15, 18 f.); 8, 28 (35); 44, 249 (264); 52, 303 (331); BVerwGE 18, 293 (295 f.); Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4)).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Denn dem Kläger steht nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG ) ein Gehaltsanspruch grundsätzlich ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu (§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes); dies gilt selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht - feststellbar - nicht mehr verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungskräftig gewährleisteten hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. auch BVerfGE 8, 1 (15, 18 f.); 8, 28 (35); 44, 249 (264); 52, 303 (331); BVerwGE 18, 293 (295 f.); Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - (Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4)).
  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Der Senat hätte aber sodann nach einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht das Verfahren weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen; auch dies ist im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 23, 74 (78); 23, 135 (142 f.); 24, 220 (224); 51, 356 (361); 56, 1 (11); 61, 43 (56); 61, 138 (146); 64, 158 (168); 66, 1 (17); Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - (Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 2)).
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83
    Der Senat hätte aber sodann nach einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht das Verfahren weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen; auch dies ist im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 23, 74 (78); 23, 135 (142 f.); 24, 220 (224); 51, 356 (361); 56, 1 (11); 61, 43 (56); 61, 138 (146); 64, 158 (168); 66, 1 (17); Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - (Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 2)).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 36.78

    Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz -

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerwG, 29.01.1976 - II C 29.73

    Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung von Beamten auf Grund

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Er kann jedoch einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, daß das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es sie verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat (im Anschluß an Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 235 § 2 Nr. 6 und Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279 ]).

    Wie indessen der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - (Buchholz 235 § 2 Nr. 6) ausgesprochen hat, ergibt sich der Anspruch auf Besoldung - vorbehaltlich des Art. 100 GG - ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG ).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - Buchholz 235 § 2 BBesG Nr. 6; Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung zum Besoldungsrecht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; BVerfGE 52, 303 ; BVerfGE 81, 363 ; BVerfGE 99, 300 ; Urteile des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - Buchholz 235 § 2 BBesG Nr. 6 S. 2 f. und vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 S. 3 f. m.w.N.).
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