Weitere Entscheidung unten: AG Amberg, 23.12.2016

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   AG Eschwege, 09.06.2016 - 2 C 143/16 (40)   

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https://dejure.org/2016,16327
AG Eschwege, 09.06.2016 - 2 C 143/16 (40) (https://dejure.org/2016,16327)
AG Eschwege, Entscheidung vom 09.06.2016 - 2 C 143/16 (40) (https://dejure.org/2016,16327)
AG Eschwege, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 2 C 143/16 (40) (https://dejure.org/2016,16327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 249 BGB
    Gebührenstreitwert

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren - Restwert als schadensmindernde Position

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Landshut, 18.07.2017 - 12 S 546/17

    Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Beratung über ein

    Diesen Ansatz vertritt zum Beispiel das Amtsgericht Eschwege in seinem Urteil vom 09.06.2016, Az.: 2 C 143/16, abrufbar unter juris unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.04.2014, Az. 1-1 U 87/13, juris.
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Rechtsprechung
   AG Amberg, 23.12.2016 - 2 C 143/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,65993
AG Amberg, 23.12.2016 - 2 C 143/16 (https://dejure.org/2016,65993)
AG Amberg, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 C 143/16 (https://dejure.org/2016,65993)
AG Amberg, Entscheidung vom 23. Dezember 2016 - 2 C 143/16 (https://dejure.org/2016,65993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Haftungsverteilung nach Kollision mit geöffneter Beifahrertür beim Einfahren in eine Parklücke

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Amberg, 23.12.2016 - 2 C 143/16
    Für die dem Kläger entstandenen und aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten war der sog. Erledigungsstreitwert maßgebend, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Kläger tatsächlich zusteht (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2009, 1888).
  • LG Amberg, 19.07.2017 - 24 S 77/17

    Zu geringer Seitenabstand als Fahrfehler

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016, Az. 2 C 143/16, wird zurückgewiesen.

    unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des AG Amberg vom 23.12.2016, 2 C 143/16, in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des AG Amberg vom 16.12.2017 [sie] die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 919, 97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 108, 29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015 zu bezahlen.

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