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   BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 15.01   

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BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 15.01 (https://dejure.org/2002,1599)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 2 C 15.01 (https://dejure.org/2002,1599)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 (https://dejure.org/2002,1599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    ATVV § 2; BBesG § 6
    Altersteilzeitzuschlag; Berechnung des -; keine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Berechnung des -; fiktive Vollzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße bei Berechnung des -; Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei Berechnung des - auch bei Beamten, die ...

  • Wolters Kluwer

    Altersteilzeitzuschlag - Progressionsvorbehalt - Fiktive Vollzeit-Nettobesoldung - Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes - Beamter - Kirchenzugehörigkeit

  • Judicialis

    ATVV § 2; ; BBesG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ATVV § 2; BBesG § 6
    Altersteilzeitzuschlag; Berechnung des -; keine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Berechnung des -; fiktive Vollzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße bei Berechnung des -; Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei Berechnung des - auch bei Beamten, die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 590
  • DVBl 2002, 1228 (Ls.)
  • DÖV 2002, 781
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 15.01
    Anders als der Normgeber bei der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 226 geprüften Vorschrift war der Verordnungsgeber bei der Definition der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge in § 2 Abs. 1 S. 2 ATZV weder durch die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 BBesG noch durch sonstige eigene Regelungen in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung darauf festgelegt, nur solche Abzüge von der Bruttobesoldung in Ansatz zu bringen, die "gewöhnlich" anfallen (vgl. insoweit BVerfG a.a.O. S. 237).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

    Diese Anreizfunktion (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 C 10.15 - juris Rn. 11; vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - juris Rn. 11) wirkt psychologisch.

    Mit der prozentualen Anknüpfung des Altersteilzeitzuschlags an die auf das Statusamt bezogene Besoldung regelt das Land den angebotenen Anreiz pauschal im materiellen Recht und verzichtet auf individuelle Verhandlungen über die Höhe eines hinreichend reizvollen Zuschlags (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.).

    Auch wenn den Altersteilzeitzuschlägen kein Alimentationscharakter beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - juris Rn. 11), können sie entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht bei der Frage, ob infolge einer (hier möglicherweise bestehenden) verfassungswidrigen Unteralimentation auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben.

  • VGH Bayern, 02.12.2014 - 14 ZB 12.122

    Berechnung des Altersteilzeitzuschlags; Teilzeitnettobesoldung; Ansatz von

    Dem Verordnungsgeber bleibt es vielmehr in diesem Rahmen überlassen, die Höhe des Altersteilzeitzuschlags zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 15.01 - DÖV 2002, 781).

    Im Wege des Umkehrschlusses zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV, der genaue Vorgaben zur Ermittlung der Vollzeitnettobesoldung macht und ausdrücklich den Ansatz von Freibeträgen ausschließt, ergibt sich, dass bei der Feststellung der Teilzeitnettobesoldung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ATZV auch die individuell vorhandenen Freibeträge zu berücksichtigen sind (im Ergebnis ebenso OVG RhPf, U.v. 19.1.2001 - 2 A 11297/00 - juris Rn. 24, bestätigt durch BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 15.01 - DÖV 2002, 781).

    Dies muss erst recht für die Gestaltung des Altersteilzeitschlags gelten, der nach seinem Sinn und Zweck kein Dienstbezug ist, keinen Alimentationscharakter hat und auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten steht, sondern Anreizfunktion hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 1501 - DÖV 2002, 781).

    Der Verordnungsgeber braucht bei der Berechnung des Teilzeitzuschlags, der keinen Alimentationscharakter hat, auf individuelle Verhältnisse bzw. einkommensteuerrechtliche Maßstäbe keine Rücksicht zu nehmen (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 3 ZB 09.1536 - juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 15.01 - DÖV 2002, 781).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Aus den genannten Gründen muss bei seiner Bemessung auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht genommen werden (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15/01 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 23, juris).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 17.06

    Auslandsdienstbezüge; Mietzuschuss; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

    Anders als bei einem der nach § 72a BBG zugelassenen Arbeitszeitmodellen erhält der Beamte in Altersteilzeit neben der gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzten Besoldung gemäß § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 1 ATZV einen als Anreiz zur Wahl dieses Beschäftigungsmodells gedachten (vgl. Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 15.01 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 21) nichtruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung, dessen Höhe sich nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 ATZV richtet.
  • VG Oldenburg, 29.01.2003 - 6 A 44/01

    Regelungen zum Altersteilzeitzuschlag verfassungsgemäß

    Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber in diesem Rahmen überlassen, die Höhe des Altersteilzeitzuschlages zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - ZBR 2002, 322 = DÖV 2002, 781).

    Daher braucht die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages - anders als etwa das Einkommensteuer- oder das Besoldungsrecht im Übrigen - auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, aaO).

    Daher ist in besoldungsrechtlicher Hinsicht eine Ungleichbehandlung durch den pauschalen Abzug bei der fiktiven Berechnung nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, aaO).

  • VG Koblenz, 05.12.2013 - 6 K 708/13

    Altersteilzeit - Risikoverteilung bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit

    Der Altersteilzeitzuschlag soll nach Sinn und Zweck eine Anreizfunktion zur Förderung der Bereitschaft zur Altersteilzeit entfalten (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, Rnr. 11, juris).
  • VGH Bayern, 04.10.2019 - 3 ZB 19.13

    Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass dies nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung führt (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 15.01 - juris Leitsatz, Rn. 13; BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 3 ZB 09.1536 - juris Rn. 6 jeweils zur bundesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV, die bis zum 1.1.2011 auch in Bayern galt und inhaltsgleich durch Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayBesG abgelöst wurde).

    Dies muss erst recht für die Gestaltung des Altersteilzeitschlags gelten, der nach seinem Sinn und Zweck kein Dienstbezug ist, keinen Alimentationscharakter hat und auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten steht, sondern Anreizfunktion hat (BayVGH, B.v. 2.12.2014 - 14 ZB 12.122 - juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 11).

  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 2898/03

    Altersteilzeitzuschlag bei konfessionslosen Beamten und Sonderausgabenabzug

    Das wegen eines Musterverfahrens ausgesetzte Klageverfahren hatte keinen Erfolg, denn in diesem Musterverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28. Februar 2002 (Az.: 2 C 15.01, NVwZ-RR 2002, 590-591), dass die Verminderung der Bemessungsgrundlage um einen der Kirchensteuer entsprechenden Betrag nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung führt.

    Aber auch soweit der Kläger der Auffassung ist, dass diese Verminderung seiner beamtenrechtlichen Bezüge zu Sonderausgaben geführt hätte, greift seine Argumentation nicht, denn ihm werden nur Einnahmen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften nicht gewährt und das BVerwG hat diese Verminderung beamtenrechtlich nicht beanstandet (BVerwG-Urteil vom 28. Februar 2002, Az.: 2 C 15.01, NVwZ-RR 2002, 590-591).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - 1 A 1520/09

    Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2004 - AN 1 K 04.00446 -, juris Rn. 32 ff., sowie nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 3 ZB 05.443 -, juris Rn. 9. Zum generalisierenden und pauschalisierenden Charakter der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 590 = juris Rn. 11.

    Einerseits ist schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, a. a. O., und damit höchstrichterlich abschließend geklärt, dass es sich bei der Berechnung der hier relevanten Nettobezüge um eine pauschalisierende und generalisierende Berechnungsmethode handelt, die auf individuelle Merkmale nicht Rücksicht zu nehmen hat.

  • VG Berlin, 25.10.2011 - 7 K 291.10

    Beamtenversorgungsrecht: Höhe eines Altersteilzeitzuschlags bei Erhöhung der

    Daraus ergibt sich, dass der Altersteilzeitzuschlag kein Betrag ist, der in fester Höhe bestimmt wird, sondern eine relative Größe, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Werten ergibt, die ihrerseits teils nach individuellen, teils nach allgemeinen Kriterien berechnet werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, DÖD 2002, 355).

    Daher braucht die Berechnung des Zuschlags auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - aaO -).

  • VG Ansbach, 18.10.2011 - AN 1 K 10.00900

    Beamtenrecht; Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2012 - 2 L 139/11

    Höhe der Altersteilzeitzulage

  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 260/04

    Altersteilzeitzuschlag im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.

  • VG Augsburg, 19.05.2009 - Au 2 K 09.238

    Altersteilzeitzuschlag; obere Bemessungsgrenze; Altersentlastungsbetrag;

  • VG Magdeburg, 07.10.2003 - 8 B 397/03
  • VG Regensburg, 30.10.2002 - RO 1 K 01.2031

    Streit über den Umfang eines besoldungsrechtlichen Ausgleich eines

  • VG Lüneburg, 25.08.2004 - 1 A 339/02

    Abzug; Altersteilzeitbezüge; Altersteilzeitzuschlag; fiktiver Abzug; Gesetzgeber;

  • VG Schwerin, 11.04.2008 - 1 A 1723/05

    Altersteilzeitbezüge eines Landesbeamten

  • VG Münster, 24.10.2006 - 4 K 1403/05

    Steuerklassenwechsel eines Beamten zur Erzielung eines höheren

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   BVerwG, 16.04.2002 - 2 C 15.01   

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BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2002 - 2 C 15.01 (https://dejure.org/2002,30893)
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