Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.07.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5636
BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,5636)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,5636)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,5636)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BBesG § 12 Abs. 2; BGB § 195, §§ 812 ff., § 818 Abs. 3; EZulV § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1; VwGO § 114 Satz 2
    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit; Entreicherung; verschärfte Haftung; Offensichtlichkeit; Überprüfungspflicht; Organisationsregelung; Billigkeitsentscheidung; Ratenzahlung; Absehen von der Rückforderung; Stundung; Nachschieben von ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 12 Abs. 2
    Absehen von der Rückforderung; Bezüge; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; Krankheit; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Offensichtlichkeit; Organisationsregelung; Ratenzahlung; Rückforderung; Stundung; Wechselschichtzulage; verschärfte Haftung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 BBesG, § 195 BGB, §§ 812 ff BGB, § 812 BGB, § 818 Abs 3 BGB
    Rückforderung von Bezügen; Wechselschichtzulage; Verschulden; Billigkeitsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Absehen von einer teilweisen Rückforderung bei der Billigkeitsentscheidung durch Vorliegen des Grundes für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung

  • rewis.io

    Rückforderung von Bezügen; Wechselschichtzulage; Verschulden; Billigkeitsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absehen von einer teilweisen Rückforderung bei der Billigkeitsentscheidung durch Vorliegen des Grundes für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    10 Jahre zuviel Gehalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Beamtengehalt - Dienstherr kann Überbezahlung nicht in voller Höhe zurückfordern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu viel Gehalt überwiesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beamte müssen überzahlte Gehälter nicht immer voll zurückzahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 930
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13).

    Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
  • BVerwG, 28.06.1990 - 6 C 41.88

    Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 A 1.91
  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34.10

    Rückforderung von Bezügen; Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs;

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 44.10

    Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den eigenen Dienstbezügen unter

  • BVerwG, 12.12.2011 - 2 B 9.11

    Erschwerniszulagen; Wechselschichtzulage; durchschnittlicher Berechnungszeitraum;

  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14

    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe

    Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 und BVerwG 2 C 15.10 -, juris) und den darin in Bezug genommenen Entscheidungen ergebe sich, dass es eines sorgfältigen Abwägungsprozesses im jeweiligen Einzelfall bedürfe, um ein überwiegendes Verschulden der Behörde festzustellen.

    Der Fall des Klägers unterscheide sich zudem erheblich von den Fällen, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) zugrunde gelegen hätten.

    Zwar kann nur bei relativ kleinen monatlichen Überzahlungsbeträgen, die 10 Prozent der monatlichen Gesamtbezüge unterschreiten, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beamte sie im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 126/14 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 14; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 8; Hamb. OVG, Urteil vom 10.2.2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn 21).

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 19; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 9; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 22).

    Diese Fehleranfälligkeit begründet nach der Überzeugung des Senats unter dem Gesichtspunkt eines behördlichen Organisationsverschuldens die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 16).

    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 28).

    In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages als angemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 19 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist zwar bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt.

    Das Vorbringen der Beklagten stellt deshalb nicht eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 31; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 25).

    Es trifft auch - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zu, dass sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Höhe der monatlichen Überzahlungsbeträge (zwischen 347, 47 EUR und 371, 36 EUR) von den Fällen unterscheidet, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) zugrunde lagen (Überzahlungsbeträge dort etwa 23 EUR bzw. 21, 74 EUR bis 52, 64 EUR).

    Da der Grund für die Überzahlung jedoch im überwiegenden behördlichen Verantwortungsbereich lag, erscheint dem Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 20) ein Verzicht der Beklagten in der Größenordnung von 30 Prozent des nicht verjährten Rückforderungsanspruchs angemessen (für die Zeit vom 1.1.20.. bis zum 31.10.20.. überzahlte Versorgungsbezüge von 16.753,85 EUR abzüglich 30 Prozent Verzicht = 11.727,69 EUR Rückforderungsbetrag).

    Der Umstand, dass bei der Billigkeitsentscheidung auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 18), lässt es nicht zu, bei der Billigkeitsentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass ein Teil des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus von ihr zu vertretenden Gründen verjährt ist.

    Nur hinsichtlich dieser nicht verjährten Beträge kann überhaupt ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG begründet sein und ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 23).

    zur Folge (vgl. dazu, dass auch die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung ist: BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 29; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 23).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - dann verschärft, wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16).

    Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn .

    Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 35).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17).

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012, - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).

    Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, ist die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen regelmäßig um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, besser stehen muss als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat; bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 -).

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    aa) Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, die Billigkeitsentscheidung des Beklagten stehe in Widerspruch zu der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris), weil der Beklagte nicht auf einen Teil der Rückforderung verzichtet habe (ZB, S. 8 bis 12), bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).

    Die Klägerin kann ihre gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26 sowie - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel der Billigkeit entspricht, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch auch hervorgehoben, es entspreche der Billigkeit, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28).

    Die Klägerin rügt insoweit (ZB, S. 12f. [Bl. 87f./GA]), das Verwaltungsgericht habe den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.) entwickelten Grundsatz, dass aus Gründen der Billigkeit von einer Rückforderung in der Regel teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, unberücksichtigt gelassen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.2012 - 2 C 15.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20862
BVerwG, 05.07.2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,20862)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,20862)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 2 C 15.10 (https://dejure.org/2012,20862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Absehen von der Rückforderung; Bezüge; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; Krankheit; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Offensichtlichkeit; Organisationsregelung; Ratenzahlung; Rückforderung; Stundung; Wechselschichtzulage; verschärfte Haftung; ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Urteil des BVerwG vom 26. April 2012 Az.: 2 C 15.10

  • rechtsportal.de

    VwGO § 118
    Berichtigung des Urteil des BVerwG vom 26. April 2012 Az.: 2 C 15.10

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.10.2011 - 2 C 73.10

    Erschwerniszulagen; Wechselschichtzulage; Wechselschichten; Schichtplan;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2012 - 2 C 15.10
    Zeile von unten, die offenbar unrichtige Angabe "a.a.O." ersetzt durch "- BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36".
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