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   BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84   

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https://dejure.org/1985,4829
BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84 (https://dejure.org/1985,4829)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1985 - 2 C 15.84 (https://dejure.org/1985,4829)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 C 15.84 (https://dejure.org/1985,4829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Zusatzurlaub - Krankenpfleger - Psychiatrische Einrichtung - Unmittelbarer Kontakt mit Kranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1986, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84
    Diese Vorschrift, die die Minderung der Dienstbezüge wegen der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlichen Versäumung von Arbeitszeit verbietet und die wegen ihrer Einwirkung auf die beamtenrechtlichen Ansprüche zum revisiblen Landesrecht nach § 127 Nr. 2 BRRG gehört (s. BVerwGE 68, 189 [BVerwG 24.11.1983 - 2 C 9/82]), erfaßt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht.
  • BVerwG, 27.08.1974 - II C 38.73

    Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84
    Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der "Dienstbezüge" (s. hierzu BVerwGE 47, 23) muß es sich immer um Geldleistungen handeln.
  • BVerwG, 11.09.1984 - 2 C 58.81

    Fahndungskostenentschädigung eines Kriminalpolizisten im Außendienst - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84
    Das hat der Senat bereits im Urteil vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - (Buchholz 238.37 § 42 Nr. 5) ausgesprochen.
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 81/79

    Personalratsmitglied - Zusatzurlaub

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84
    Der Senat folgt damit der bereits vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, daß ein freigestelltes Personalratsmitglied Anspruch auf Gewährung des Zusatzurlaubs hat (BAG NJW 1982, 1348 = AP Nr. 2 zu § 49 BAT).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 C 22.18

    Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten

    Er erhält diejenigen Dienstbezüge, die der Dienstherr zu zahlen hätte, hätte der Beamte in seinem bisherigen Aufgabenbereich weiter Dienst geleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 - 2 C 15.84 - Buchholz 238.3a § 107 BPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39 NdsPersVG Nr. 1 S. 2; Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 16 und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 17, 24; s. a. etwa BAG, Urteile vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 und vom 16. November 2011 - 7 AZR 458/10 - PersR 2012, 176 ).

    Deshalb rechtfertigt die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird, nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen finanziellen Leistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 1984 - 2 C 58.81 - Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 5 S. 5, vom 18. September 1985 - 2 C 15.84 - Buchholz 238.3a § 107 BPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39 NdsPersVG Nr. 1 S. 2 zu Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 34.00

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom

    Die Bestimmung, die wegen ihrer Einwirkung auf die beamtenrechtlichen Ansprüche zum revisiblen Landesrecht nach § 127 Nr. 2 BRRG gehört (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15.84 - Buchholz 238.3 A § 107 BPersVG Nr. 3 S. 2), will sicherstellen, dass das freigestellte Personalratsmitglied keine finanzielle Einbuße erleidet.

    Diese Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 2 NPersVG im Sinne des Lohnausfallprinzips (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27. September 1986 - 4 AZR 543/85 - DB 1987, 695 m.w.N.) entspricht dem Charakter der Vorschrift als einer Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 41 Abs. 1 NPersVG und § 107 BPersVG (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15.84 - a.a.O. S. 3).

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06

    Personalratsmitglied - Zusatzurlaub für Wechselschicht

    § 107 BPersVG ist eine Schutzvorschrift, die für die Länder unmittelbar gilt (BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 - DVBl. 1986, 148).

    Hierzu gehört bei einem Personalratsmitglied, das ohne die Freistellung Wechselschichtarbeit geleistet hätte, auch der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT (vgl. zum Zusatzurlaub nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der Bayerischen Beamten und Richter vom 6. April 1981: BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 - DVBl. 1986, 148).

  • OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16

    Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der

    "Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist ... Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht." (BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Der weitere Einwand der Beklagten, eine leistungsbezogene Besoldung setze eine individuell erbrachte, tatsächliche Leistung voraus, verkennt, soweit er sich auf das Benachteiligungsverbot bezieht, den Charakter und die Tragweite des Beeinträchtigungsverbots für freigestellte Personalratsmitglieder, das Begünstigungen und Benachteiligungen für Personen ausschließt, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit der fiktiven Nachzeichnung.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 6) Daher kann der Umstand der fehlenden dienstlichen Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht als sachliche Rechtfertigung für die aus diesem Grunde erfolgte Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsbesoldung angesehen werden.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.) Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris) festgestellt, dass "bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ... keine andere Beurteilung geboten (scil. ist) als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht" .

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 2795/15

    Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto für Zeiten der Freistellung vom Dienst

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass der für den Personalrat tätige Beschäftigte so behandelt werden soll, als übe er seine bisherige Dienstleistung noch aus, hat er deshalb Anspruch auf alles, was ihm zur Abgeltung seiner Dienstleistung gewährt worden ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rdnr. 15).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte während seiner Freistellung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrats besonderen Erschwernissen seiner Tätigkeit, für die eine Zusatzleistung - wie etwa Zusatzurlaub - gewährt wird, ausgesetzt war oder nicht (BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rdnr. 15; BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris, Rdnr. 24).

  • VG Berlin, 23.06.2016 - 5 K 262.14

    Beamtenrecht: Keine Entschädigung oder "sonstige Entschädigung" bei rechtswidrig

    Andere als finanzielle Vergütungen werden von der Norm nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 -, juris Rn. 20 f.; Weber, a.a.O., Rn. 111; zu § 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG: BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15/84 -, juris Rn. 14).

    Anknüpfungspunkt des in § 107 BPersVG enthaltenen Verbots ist nicht die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit, sondern die bisher erbrachte Dienstleistung: Das freigestellte Personalratsmitglied hat weiterhin Anspruch auf alles, was ihm zur Abgeltung seiner Dienstleistung gewährt worden ist bzw. wäre, wäre er nicht freigestellt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 15/84 -, juris Rn 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 3 A 235/11

    Gewährung einer Zulage für einen Beamten der Feuerwehr i.R.d. Freistellung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001- 2 C 34.00 - m.w.N., ZBR 2002, 314; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 15.84 -, DVBl. 1986, 148; Urteil vom 11. September 1984 - 2 C 58.81 -, ZBR 1985, 117.
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