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   BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04   

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BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04 (https://dejure.org/2005,1916)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2005 - 2 C 16.04 (https://dejure.org/2005,1916)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 2005 - 2 C 16.04 (https://dejure.org/2005,1916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 141 Abs. 1 und 2; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt; nacheheliche Unterhaltspflicht; kinderbezogener Teil des Familienzuschlages (Stufe 2); allgemeiner Gleichheitssatz; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung des kinderbezogene Teils des Familienzuschlages in die Berechnung der Eigenmittelgrenze - Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 - Gebot der Gleichbehandlung von Sachverhalten - Gleichbehandlung von unverheirateten und verheirateten Beamten

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EGV Art. 141 Abs. 1; ; EGV Art. 141 Abs. 2; ; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 4; ; BBesG § 40 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages bei Berechnung der Eigenmittelgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 259
  • DVBl 2006, 651 (Ls.)
  • DÖV 2006, 352
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Für die Auslegung des Begriffs "kinderbezogener Teil des Familienzuschlages" im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist ohne Bedeutung, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten (BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) gemäß § 40 Abs. 2 BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 92 ).

    Beiden Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten der Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufen 2 und folgende) gewährt (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Für die Auslegung des Begriffs "kinderbezogener Teil des Familienzuschlages" im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist ohne Bedeutung, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten (BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).

    Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) gemäß § 40 Abs. 2 BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 92 ).

    Beiden Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten der Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufen 2 und folgende) gewährt (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Das Bruttoprinzip gilt auch für andere besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte wie etwa abzuführende Nebentätigkeitsvergütungen (Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1) oder anrechenbares Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 ).

    Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.).

    Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die einzelnen Leistungen mit Nettobeträgen anzusetzen sind (Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) gemäß § 40 Abs. 2 BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 92 ).

    Beiden Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten der Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufen 2 und folgende) gewährt (BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Zugleich kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ).

    Der staatliche Schutzauftrag umfasst auch die Verpflichtung, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Zugleich kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ).

    Der staatliche Schutzauftrag umfasst auch die Verpflichtung, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60 ; 87, 1 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (BVerfGE 49, 260 ; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, a.a.O. ).

    Darin liegt keine gleichheitswidrige Bevorzugung (BVerfGE 49, 260 ).

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Die Aufnahme eines unterhaltsberechtigten Kindes in den eigenen Haushalt stellt die Gewährung von Unterhalt im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG dar, auch wenn der andere Elternteil dem Kind Barunterhalt leistet (Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 24.82 - BVerwGE 70, 264 und vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 ).

    Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes; sie muss mindestens die Höhe des Zuschlages erreichen (Urteil vom 19. September 1991, a.a.O. ).

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 24.82

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Scheidung - Kindererziehung - Barunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04
    Die Aufnahme eines unterhaltsberechtigten Kindes in den eigenen Haushalt stellt die Gewährung von Unterhalt im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG dar, auch wenn der andere Elternteil dem Kind Barunterhalt leistet (Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 24.82 - BVerwGE 70, 264 und vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 ).

    Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (BVerfGE 49, 260 ; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, a.a.O. ).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerwG, 22.09.1966 - VIII C 109.64

    Rückforderung überzahlter Bezüge

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg.
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Aufgrund der gesetzlichen Eigenmittelgrenze kann sich die Zuschlagsberechtigung von Monat zu Monat ändern (vgl. Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 Rn. 9).
  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

    Diese Vorschrift umfasst jegliche Gewährung von Unterhalt und ist auch dann anzuwenden, wenn der andere Elternteil dem Kind Barunterhalt leistet (Senatsurteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - NVwZ-RR 2006, 259 m.w.N.; stRspr).

    Im Urteil vom 3. November 2005 (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass im Fall des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags der Betrag in die Gesamtrechnung einzustellen ist, der sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Anlage V dieses Gesetzes ergibt.

    Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass einzelne Leistungen mit Nettobeträgen anzusetzen sind (Urteil vom 3. November 2005 a.a.O.).

    Unverheiratete Besoldungsempfänger, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen haben, werden gegenüber verheirateten Besoldungsempfängern weder gleichheitswidrig benachteiligt noch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert (Urteil vom 3. November 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Der "besondere" verfassungsrechtliche Schutz, den nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe genießt, stellt - bereits - den die Verschiedenbehandlung rechtfertigenden Unterschied dar (vgl. Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.).

    Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23).

    In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zu[schlags] gewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

    Zum Ausgleich der durch die Aufnahme einer anderen Person entstehenden Mehrkosten (vgl. BT-Drucks. 10/3789 S. 12) sollte dieser Personenkreis mit verheirateten Angestellten gleichgestellt werden (vgl. BAG 8. Juni 1982 - 3 AZR 948/79 - AP BAT § 29 Nr. 2 für § 29 BAT in der bis zum 16. Mai 1982 geltenden Fassung; BVerwG 3. November 2005 - 2 C 16.04 - Rn. 24, NVwZ-RR 2006, 259 für § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).

    Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind war zwar anders als ein allein verdienender, verheirateter Angestellter mit einem Kind nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet, erhielt aber gleichwohl neben dem Ortszuschlag der Stufe 3 zusätzlich auch den Ortszuschlag der Stufe 2 (vgl. BVerwG 3. November 2005 - 2 C 16.04 - Rn. 26, NVwZ-RR 2006, 259).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 1 A 722/07

    Anspruch eines mehrfach geschiedenen und zu Unterhaltszahlungen verpflichteten

    Beispielsweise folgt aus dem Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16.04 -, (u. a.) DÖD 2006, 203 ff., nicht, dass die (dort wie auch in anderen Entscheidungen hervorgehobene) dem Familienzuschlag zukommende soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion notwendig verlangt, dass die Unterhaltsleistung an den früheren Ehegatten, welche ein Surrogat der vorherigen Mehrbelastungen für den gemeinsamen (ehelichen) Hausstand darstellt, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn Bezugspunkt dieser Belastungen nicht die letzte geführte Ehe des Beamten ist.

    BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (52 f.), und vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16.04 -, a. a. O. (= juris Rn. 22), jeweils m. w. N.

    - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16.04 -, a. a. O. (= juris Rn. 23) mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BVerfG -.

  • BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07

    Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Zuschlag nach der Scheidung gewährt, wenn und solange die nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Stelle der Mehraufwendungen des früheren gemeinsamen Haushaltes treten (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15

    Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1;

    Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.).

    Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23).

    In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zuschussgewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 4 S 2289/05

    Zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter - Familienzuschlag

    Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
  • VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029

    Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

  • OVG Saarland, 21.02.2013 - 1 A 123/12

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendar

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 5 LA 126/18

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Erwerbseinkommen; Ratenzahlung;

  • VG München, 18.02.2020 - M 5 K 18.4089

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag

  • VG Berlin, 06.04.2010 - 26 A 23.08

    Familienzuschlag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit auswärtiger Unterbringung

  • VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 268/08

    Begriff des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn;

  • VG Würzburg, 16.01.2018 - W 1 K 17.465

    Ersatz eines Steuerprogressionsschadens durch Besoldungsnachzahlung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

  • VG Freiburg, 14.02.2024 - 6 K 1666/22

    Rückforderung des als Familienzuschlag ausgezahlten Teils der Dienstbezüge

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 2 K 12.1186

    Recht der Landesbeamten; ruhegehaltsfähige Dienstbezüge; Familienzuschlag der

  • BVerwG, 14.05.2004 - 2 B 26.04

    Bestimmung der Eigenmittelgrenze auf den zur Verfügung stehenden Nettobetrag

  • LAG Hamm, 05.06.2008 - 11 Sa 274/08

    Ortszuschlag Stufe 2; Eigenmittelgrenze

  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 3 ZB 20.8

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2005 - 5 ME 333/04

    Auswahlentscheidung; Auswahlgespräch; Auswahlvorschlag; Besetzung der

  • OVG Sachsen, 21.10.2019 - 2 A 121/19

    Fürsorgepflichtverletzung; Schadenersatz; Bruttoprinzig

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 CS 16.411

    Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung

  • VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12

    Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen

  • VG Gelsenkirchen, 20.06.2007 - 1 K 1222/02

    Ehe, Lebenspartnerschaft, Familienzuschlag, Besoldung, Beamter

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2005 - 5 ME 332/04

    Anschlussbeschwerde; Auswahlgespräch; Auswahlkommission; Beiladung; dienstliche

  • VG München, 23.07.2010 - M 21 K 10.1132

    Ruhen der Versorgungsbezüge wegen Einkünften aus selbständiger Arbeit; Bedeutung

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05

    Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft

  • VG Weimar, 01.08.2023 - 1 K 1721/19

    Steuerprogressionsschaden bei verzögerter Zahlung von Erschwerniszulagen

  • VG Arnsberg, 05.02.2007 - 2 K 4145/06

    Kein Anspruch auf Beamtenversorgung für eingetragenen Lebenspartner eines

  • VG Neustadt, 26.01.2010 - 6 K 79/09

    Zur Kürzung des Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten, die in

  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

  • VG München, 02.10.2013 - M 5 K 12.2295

    Rückforderung; Familienzuschlag; Bruttoprinzip; verschärfte Haftung

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 11.6236

    Erstattung von Ausbildungskosten nach bundeswehrfinanziertem Medizinstudium an

  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 08.01218

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Überschreiung

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