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   BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78   

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BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78 (https://dejure.org/1980,271)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 (https://dejure.org/1980,271)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 (https://dejure.org/1980,271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 361
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß BVerfG § 55 Abs. 5 (vergleiche BVerwG, 29.06.1971, VIII C 180.67, BVerwGE 38, 178; vergleiche BVerwG, 26.09.1963, VIII C 11.63, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2).

    Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwGE 38, 178; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 -).

    Durch das Wort "ernstlich" wird der Begriff der Gefährdung näher bestimmt (BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

    Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178 [181 f.]; 42, 20 [22 f.]; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 -).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 42, 20 [24]).

    Wird der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern - ebenso wie in der in BVerwGE 38, 178 abgedruckten einen Benzindiebstahl betreffenden Entscheidung - als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als der Einzelfall erkennen läßt.

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 178 [183]) hat die Beklagte geprüft, ob gerade das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würde.

    Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BVerwGE 38, 178 [183 f.]; 42, 20 [22]; vgl. aber auch Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.]) von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Die weiteren - ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.] und BVerwGE 17, 5 [8]; 42, 20 [22]) - gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sind ebenfalls gegeben.

    Die ernstliche Gefährdung, die das weitere Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr haben muß, konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [23] zu den insoweit entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des 7. ÄndG vom 3. September 1969 [BGBl. I S. 1567]), dem das Gesetz überdies auch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt.

    Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178 [181 f.]; 42, 20 [22 f.]; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 -).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 42, 20 [24]).

    Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist störempfindlicher (BVerwGE 42, 20 [23 f.]).

    Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BVerwGE 38, 178 [183 f.]; 42, 20 [22]; vgl. aber auch Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.]) von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 11.63
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß BVerfG § 55 Abs. 5 (vergleiche BVerwG, 29.06.1971, VIII C 180.67, BVerwGE 38, 178; vergleiche BVerwG, 26.09.1963, VIII C 11.63, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2).

    Zwar ist ein Verstoß gegen die Gesetze von Moral, Anstand und guter Sitte nicht ohne weiteres eine derartige Pflichtverletzung, wohl aber ein Verstoß, der - wie im vorliegenden Falle - eindeutig den dienstlichen Bereich, nämlich die Verwahrung von Bundeswehrbeständen, berührt (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).

    Die weiteren - ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.] und BVerwGE 17, 5 [8]; 42, 20 [22]) - gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sind ebenfalls gegeben.

    Damit beantwortet - wie das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - (a.a.O.) ausgeführt hat - das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck.

    Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BVerwGE 38, 178 [183 f.]; 42, 20 [22]; vgl. aber auch Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.]) von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 171.67

    Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten - Grobe

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwGE 38, 178; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 -).

    Durch das Wort "ernstlich" wird der Begriff der Gefährdung näher bestimmt (BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -), so daß schon deshalb mangels Gefährdung der Bundeswehr in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung gemäß § 55 SG ausscheidet.

  • BVerwG, 03.02.1977 - 6 B 31.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwGE 38, 178; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 -).

    Einer weiteren Begründung ihrer Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BVerwGE 22, 215 sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Einer weiteren Begründung ihrer Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BVerwGE 22, 215 sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78
    Die weiteren - ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.] und BVerwGE 17, 5 [8]; 42, 20 [22]) - gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sind ebenfalls gegeben.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

    Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; 42, 20 ; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 - Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr).

    Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ) davon auszugehen, daß dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten auf Grund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. und vom 24. September 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363]).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [23] undUrteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

    Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [364] unter Bezugnahme aufUrteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

    Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern dient dem Schutz vor künftigem Schaden; die Vorschrift soll eine drohende ernstliche Gefahr für die Bundeswehr (in Gestalt einer ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung oder das Ansehen ) verhindern (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980 - BVerwG 2 C 16.78 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.1999 - 5 M 1921/99 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens gegeben wäre, steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -); die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1971 - BVerwG 8 C 180.67 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 17.91 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/18 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -), wobei maßgeblicher Zeitpunkt einer solchen Prognose der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 - Schl.-H. OVG, Urteil vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 32) - hier also der Erlass der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2021 - ist.

    Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung (der militärischen Ordnung oder des Ansehens ) "ernstlich" sein muss, hat das Gesetz eine Entscheidung bezüglich der Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck (= Schutz der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr) getroffen und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt; für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.8.2010 - BVerwG 2 B 33.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.1.2013 - BVerwG 2 B 114.11 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.1999, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/19 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Dies hat die Rechtsprechung im Fall von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und auch eine Nachahmungsgefahr nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

    Zur Auslegung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist vom Zweck auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1971, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 30.5.2006 - 5 ME 67/06 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 3.3.2015 - 5 ME 5/15 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Der Antragsteller ist als Feldwebel Vorgesetzter und war schon deshalb besonders zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1980 - BVerwG 2 C 16.78 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 1 L 29/09

    Zur fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG

    Der Zweck der fristlosen Entlassung besteht darin, eine drohende Gefahr abzuwenden, mithin einem künftigen Schaden vorzubeugen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178; Urteil vom 31. Januar 1980 - Az.: 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361; Urteil vom 24. September 1992 - Az.: 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Beschluss vom 13. Januar 1994 - Az.: 2 WDB 7, 93 -, BVerwGE 103, 60).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist, so dass schon deshalb mangels Gefährdung der Bundeswehr in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung gemäß § 55 SG ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Auch hier muss bei der vorausschauenden Beurteilung der drohenden Gefahr und ihrer Ernstlichkeit berücksichtigt werden, dass derartige um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.).

    Ungeachtet dessen ist die von der Beklagten abschließend aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass für die Beantwortung der Frage nach der Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung ausschließlich eine "objektiv nachträgliche Prognose" anzustellen ist, wobei die Gefahr Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein muss (so schon grundlegend: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; siehe u. a. auch: Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.).

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. September 1992 a.a.O.).

    So lagen den Urteilen vom 9. Juni 1971 (a.a.O.) und vom 31. Januar 1980 (a.a.O.) Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich zugrunde, weil sie geeignet waren, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar zu beeinträchtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2005 - 1 B 2009/04

    Zur fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen außerdienstlichen

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.9.1963 - VIII C 123.63 -, BVerwGE 17, 5, und vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361, sind hier nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erfüllt.

    BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O. .

    zum Ganzen: BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

  • VGH Bayern, 30.08.2012 - 6 ZB 12.272

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; Diebstahl von

    Die Entwendung von Sanitätsmaterial aus dienstlichen Beständen für den privaten Gebrauch stellt eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1971 - VIII C 180.67 - BVerwGE 38, 178 ff.; U. v. 31.1.1980 -2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 ff.).

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der dienstliches Material entwendet hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG v. 9.6.1971 und v. 31.1.1980 a.a.O.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 RdNr. 78).

    Es ist hier kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (BVerwG vom 31.1.1980, a.a.O., 363/364; U. v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 63/64).

    Wird der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern - ebenso wie in der in BVerwGE 38, 178 abgedruckten, einen Benzindiebstahl betreffenden Entscheidung - als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer, als der Einzelfall erkennen lässt (vgl. BVerwG vom 31.1.1980, a.a.O., 365).

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • VG Saarlouis, 13.01.2015 - 2 K 763/13

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verwendung

    BVerwG, Urteile vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, BVerwGE 59, 361 und vom 24.09.1992 -2 C 17.91-, BVerwGE 91, 62.

    BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, a.a.O.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009 -1 L 29/09-, juris.

    BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 -2 C 16.78-, a.a.O.

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09

    Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2009 - 1 A 2084/07

    Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten wegen des Konsums von

  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327

    Soldatenrecht, fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, einmaliger

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

  • VG Regensburg, 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Kameradschaftspflichtverletzung,

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2012 - 1 A 2084/07

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 846/12

    Wiederholtes Zuspätkommen und anderer Ungehorsam als Gefährdung der militärischen

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 1 B 1843/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

  • BVerwG, 13.01.1994 - 2 WDB 7.93

    Fristlose Entlassung des Soldaten unter Berücksichtigung einer disziplinaren

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 48.12

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Jahre bei

  • VG Köln, 12.06.2001 - 22 K 3252/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer soldatenrechtlichen Entlassungsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Entlassung

  • BVerwG, 22.12.1989 - 6 B 38.89

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Eigentum an

  • VG Trier, 19.05.2015 - 1 K 567/15

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten bei (einfacher) Körperverletzung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2006 - 1 B 1659/05

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen der Vorfälle in Coesfelder Kaserne

  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

  • VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2006 - 10 A 10243/06

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Einsatzes eines verfälschten

  • OVG Bremen, 16.10.1990 - 2 BA 8/90

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten nach Marihuanakonsum

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
  • VG Koblenz, 19.12.2018 - 2 K 135/18

    Fristlose Entlassung eines Soldaten war rechtens

  • OVG Saarland, 10.01.2006 - 1 Q 73/05

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit

  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 10 K 19633/17
  • VGH Bayern, 15.07.2015 - 6 ZB 15.758

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; rechtskräftiges Strafurteil

  • BVerwG, 09.02.1995 - 2 WDB 2.95

    Förmliche Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" als Hinderungsgrund für die

  • VG Schleswig, 25.04.2018 - 12 B 30/18

    Soldatenrecht - Entlassung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG München, 22.03.2013 - M 21 K 11.1439

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst unter Manipulation des Schichtplans

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1992 - 2 B 12123/92

    Recht der Sodaten: Entlassung nach Cannabiskonsum

  • BVerwG, 06.03.1991 - 2 WD 37.90

    Disziplinarmaßnahmen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zu treuem

  • VG München, 06.08.2018 - M 21 S 17.5826

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen außerdienstlicher Straftaten

  • VG Köln, 25.11.2019 - 23 L 2163/19
  • BVerwG, 09.02.1995 - 2 WDB 1.95

    Begehung eines Raubes durch einen Soldaten in alkoholisiertem Zustand als

  • VG München, 20.07.2023 - M 21a S 23.2376

    Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der

  • VG Köln, 23.06.2021 - 23 L 819/21
  • VG Köln, 14.08.2018 - 23 L 1089/18
  • VG Köln, 19.10.2021 - 23 L 1476/21
  • BVerwG, 17.06.1991 - 2 B 55.91

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der ernstlichen Gefährdung der militärischen

  • VG Kassel, 19.09.2019 - 1 L 2103/19

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten ist rechtswidrig, wenn der

  • VG Köln, 26.10.2018 - 23 L 2018/18

    Zeitsoldat: Entlassung wegen Trunkenheitsfahrt & Unfallflucht

  • VG München, 05.04.2013 - M 21 K 11.4664

    Verspätetes Erscheinen zum Dienst in alkoholbedingt dienstunfähigem Zustand

  • VG Lüneburg, 02.10.2008 - 1 B 12/08

    Vollziehbarkeit; Wirkung, aufschiebende; Suspensiveffekt; Zweifel, ernstliche;

  • VG Karlsruhe, 26.10.1999 - 2 K 1634/98

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; Vorliegen einer objektiv

  • VG Köln, 14.09.2022 - 23 K 4118/21
  • VG Köln, 14.04.2021 - 23 L 274/21
  • VG Koblenz, 20.10.2004 - 2 K 2239/04
  • VG Oldenburg, 01.07.2003 - 6 B 2087/03

    Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG

  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2005 - 12 K 1729/02

    Entlassung, Dienstpflichtverletzung, Befehl, Fürsorgepflicht, Soldat, Ansehen der

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