Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,825
BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91 (https://dejure.org/1992,825)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 (https://dejure.org/1992,825)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 (https://dejure.org/1992,825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Rauschgiftbesitz eines Soldaten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Rauschgiftgenusses an Bord eines Kriegsschiffes - Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung auf einem Kriegsschiff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 62
  • NVwZ 1993, 1191 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 501
  • DVBl 1993, 392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

    Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; 42, 20 ; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 - Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr).

    Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ) davon auszugehen, daß dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist.

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

    Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; 42, 20 ; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 - Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß der Rauschmittelkonsum eines einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt; vielmehr ist darauf abzuheben, daß die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift (vgl. zum Benzindiebstahl: Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - ).

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr).

    Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ) davon auszugehen, daß dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist.

  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ).

    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; 42, 20 ; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 - Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - ; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]).

    Feststellungen, die Grund zur Annahme geben, die Beklagte habe das ihr nach § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - ) fehlerhaft ausgeübt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 171.67

    Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten - Grobe

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 2 WD 25.90

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Haschisch in militärischen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Wirkung der Cannabis-Droge Haschisch und anderer Rauschgifte wie Marihuana auf die Bewußtseinssphäre der Konsumenten derart, daß sich das Bewußtsein und die Wahrnehmungsfähigkeit des Konsumenten vorübergehend verändern; ihr Genuß beeinträchtigt die Einsatzbereitschaft der Soldaten (zur Wirkungsweise von Drogen vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - m.w.N.; BVerwGE 93, 3 , 73, 81 ).
  • BVerwG, 11.12.1991 - 2 WD 45.91

    Haschischkonsum in der Kaserne als Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Wirkung der Cannabis-Droge Haschisch und anderer Rauschgifte wie Marihuana auf die Bewußtseinssphäre der Konsumenten derart, daß sich das Bewußtsein und die Wahrnehmungsfähigkeit des Konsumenten vorübergehend verändern; ihr Genuß beeinträchtigt die Einsatzbereitschaft der Soldaten (zur Wirkungsweise von Drogen vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - m.w.N.; BVerwGE 93, 3 , 73, 81 ).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten auf Grund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. und vom 24. September 1992 a.a.O.).

    Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Kokainkonsums

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O. Rn. 14).Die militärische Ordnung ist nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn wegen verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 13, 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7).

    Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O.).

    In einer solchen Verbreitung liegt eine ernst zu nehmende mögliche Folge im Sinne einer konkreten Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 18, wonach es eine allgemein bekannte Tatsache ist, "dass der Betäubungsmittelgebrauch trotz aller Verbotsvorschriften zur Ausbreitung tendiert"; s. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 137 m. w. N.).

    Auf die Frage, ob damit zu rechnen ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur künftig erneut Rauschmittel zu sich nehmen wird, kommt es wegen der negativen Vorbildwirkung der Dienstpflichtverletzungen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 19).

    Soweit in der Rechtsprechung eine durch Dienstpflichtverletzungen verursachte ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung verneint worden ist "im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten", "also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 139 ff.), liegt ein derartiges Affektverhalten hier offenkundig nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2005 - 1 B 2009/04

    Zur fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen außerdienstlichen

    zu Letzterem insbesondere OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, IÖD 2000, 101, unter Auswertung eines in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens; allgemein zur Frage der Dienstpflichtverletzung bei Cannabis- bzw. Haschischkonsum von Soldaten auch BVerwG, Urteile vom 17.3.1987 - 2 WD 33.86 -, BVerwGE 83, 291, vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62, und vom 10.8.1994 - 2 WD 24/94 -, NJW 1995, 2240, sowie Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 -, NVwZ 2000, 1186; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.11.1992 - 2 B 12123/92 -, NVwZ-RR 1993, 257; VG Stade, Urteil vom 18.3.2004 - 3 A 1563/03 -, IÖD 2004, 233.

    BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

    BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O. .

    BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., und Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 11.10.1994 - 12 B 2183/94 -, vom 6.11.1996 - 12 B 1525/96 - und vom 14.11.1996 - 12 B 1647/96 - möglicherweise "großzügiger" Bay. VGH, Beschluss vom 31.1.2000 - 3 ZB 99.1315 -, IÖD 2000, 99 = NVwZ 2000, 1203.

    Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung, vgl. hierzu - insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend - BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., liegt augenscheinlich nicht vor.

    So zumindest im Ergebnis etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O.

    zum Ganzen: BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 1 L 29/09

    Zur fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG

    Der Zweck der fristlosen Entlassung besteht darin, eine drohende Gefahr abzuwenden, mithin einem künftigen Schaden vorzubeugen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178; Urteil vom 31. Januar 1980 - Az.: 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361; Urteil vom 24. September 1992 - Az.: 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Beschluss vom 13. Januar 1994 - Az.: 2 WDB 7, 93 -, BVerwGE 103, 60).

    Es kommt darauf an, ob der befürchtete Schaden ernst zu nehmen ist oder nicht; die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Es genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist, so dass schon deshalb mangels Gefährdung der Bundeswehr in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung gemäß § 55 SG ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Soldaten um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist davon auszugehen, dass dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. [m. w. N.]).

    Dies wird bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2009 - 1 A 2084/07

    Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten wegen des Konsums von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = NVwZ-RR 1993, 501; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., in juris Rn. 18 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., in juris Rn. 23 f., m.w.N.; für das lediglich zweimalige Ziehen an einer Haschischzigarette wohl "großzügiger": Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 3 ZB 99.1315 -, NVwZ 2000, 1203 = NZWehrr 2000, 130.

    Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung - vgl. hierzu - insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend - BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., in juris: Rn. 15 - liegt hier schon mit Blick auf die wiederholte Beteiligung des Klägers am Drogenkonsum ersichtlich nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

    Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens gegeben wäre, steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -); die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1971 - BVerwG 8 C 180.67 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 17.91 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/18 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -), wobei maßgeblicher Zeitpunkt einer solchen Prognose der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 - Schl.-H. OVG, Urteil vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 32) - hier also der Erlass der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2021 - ist.

    Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung (der militärischen Ordnung oder des Ansehens ) "ernstlich" sein muss, hat das Gesetz eine Entscheidung bezüglich der Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck (= Schutz der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr) getroffen und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt; für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.8.2010 - BVerwG 2 B 33.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.1.2013 - BVerwG 2 B 114.11 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.1999, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/19 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Jedoch kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr (für die militärische Ordnung oder das Ansehen ) besteht, in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sein, ob der Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass ein Schaden für das Schutzgut nicht zu befürchten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Dies hat die Rechtsprechung im Fall von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und auch eine Nachahmungsgefahr nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

    Die materielle Funktionsfähigkeit bezieht sich auf Bewaffnung, Ausrüstung, Gerät, Material und Versorgungsgüter (BVerwG, Urteil vom 9.6.1971, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -); die personelle Funktionsfähigkeit hängt von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 13, 16; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2012 - 1 A 2084/07

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre bei

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = NVwZ-RR 1993, 501; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 18 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 23 f., m.w.N.; für das lediglich zweimalige Ziehen an einer Haschischzigarette wohl "großzügiger": Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 3 ZB 99.1315 -, NVwZ 2000, 1203 = NZWehrr 2000, 130.

    Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung - vgl. hierzu - insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend - BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., juris, Rn. 15 - liegt hier schon mit Blick auf die wiederholte Beteiligung des Klägers am Drogenkonsum ersichtlich nicht vor.

  • VGH Bayern, 25.07.2001 - 3 B 96.1876

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen gelegentlichen

    Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 = BVerwGE 91, 62 m.w.N.), so dass unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) zur Frage der Strafbarkeit des Konsums von Cannabisprodukten nicht herangezogen werden kann.

    Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird (BVerwGE 91, 62/64f.).

    Dieser geht bei seinen Entscheidungen zu § 55 Abs. 5 SG in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Entscheidung vom 24.9.1992, BVerwGE 91, 62 - sie betrifft den Genuss von Haschisch oder Marihuana) davon aus, dass der Erwerb und der wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinn dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt oder ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten.

    Auf der anderen Seite betreffen - so weit ersichtlich - die Entscheidungen des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 5 SG bestätigt wurde, durchwegs Fälle, in denen ein unmittelbarer Bezug des Rauschgiftgenusses bzw. der Weitergabe von Rauschgift etc. zum Soldatendienst bestand, sei es auf einem Schulschiff der Bundeswehr (Entscheidung vom 24.9.1992 a.a.O.), sei es - zumindest auch - auf einem Truppenübungsplatz (Entscheidung vom 15.3.2000, NVwZ 2000, 1186).

    In anderen Entscheidungen (vom 24.9.1992, BVerwGE 91, 62/66, und vom 9.6.1971, BVerwGE 38, 178/184 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht als Auslöser für die Erforderlichkeit einer besonderen (und demgemäß auch nachvollziehbar darzustellenden) Ermessensausübung das Kriterium der Besonderheiten des Falles genannt, die ihn als außergewöhnlich erscheinen lassen.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

    Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Einsatzbereitschaft insgesamt gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift (vgl. zu § 55 Abs. 5 SG z.B. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13; Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 2 B 98.99 - juris und zu § 7 SG: Urteil vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 44.09 - juris Rn. 23 = NZWehrr 2011, 121 ).
  • OVG Saarland, 10.06.2020 - 1 A 353/18

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Es hat hierzu unter zusammenfassender Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [u.a. BVerwG, Urteile vom 28.1.2013 - 2 B 114/11 -, juris Rdnrn. 8 ff., vom 16.8.2010 - 2 B 33/10 -, juris Rdnr5 ff., vom 24.9.1992 - 2 C 17/91 -, juris Rdnrn. 12 ff., und vom 20.6.1983 - 6 C 2/81 -, juris Rdnrn. 19 ff.] ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 5 SG sei zwar eröffnet und der Kläger habe seine Dienstpflichten aus den §§ 7, 12 und 17 Abs. 2 SG schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinn des § 23 Abs. 1 SG begangen.

    Die weiteren Einwände der Beklagten gegen die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung [u.a. BVerwG, Urteile vom 28.1.2013 - 2 B 114/11 -, juris Rdnrn. 8 ff., vom 16.8.2010 - 2 B 33/10 -, juris Rdnr5 ff., vom 24.9.1992 - 2 C 17/91 -, juris Rdnrn. 12 ff., und vom 20.6.1983 - 6 C 2/81 -, juris Rdnrn. 19 ff.] gestützten - überzeugenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts verfangen ebenfalls nicht.

    [BVerwG, Urteile vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 12, und vom 20.6.1983, a.a.O., Rdnr. 19] Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit dient allein dem Schutz der Bundeswehr und soll einen künftigen Schaden für diese verhindern.

    [BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 13] Die Argumentation der Beklagten, das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der seinen Untergebenen nicht mit der erforderlichen Fürsorge begegne, stelle eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar, da eine Störung des internen personellen Gefüges einer Armee dieser die Funktionsfähigkeit nehmen oder jedenfalls in Frage stellen könne, so dass die Bundeswehr ihre Verteidigungsbereitschaft nur schwer erfüllen könnte, mag abstrakt gesehen zutreffen, geht aber am vorliegenden Sachverhalt vorbei.

    [BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.] Dass vorliegend gerade eine solche Fallgestaltung einer Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung streitgegenständlich ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung dargelegt.

  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 2 K 18.286

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 1 B 1843/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

  • VG Stade, 18.03.2004 - 3 A 1563/03

    Entlassung aus der Bundeswehr; Verletzung von Dienstpflichten eines

  • BVerwG, 15.03.2000 - 2 B 98.99

    Dienstungeeignetheit eines Soldaten bei Konsum von Cannabis

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

  • VG Schleswig, 01.08.2019 - 12 A 80/17

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VG München, 18.02.2015 - M 21 K 13.290

    Rechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr nach Dienstvergehen

  • VG Greifswald, 04.04.2005 - 6 B 722/05

    Möglichkeit der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 846/12

    Wiederholtes Zuspätkommen und anderer Ungehorsam als Gefährdung der militärischen

  • VG Köln, 12.06.2001 - 22 K 3252/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer soldatenrechtlichen Entlassungsverfügung

  • VG Stuttgart, 13.11.2002 - 17 K 2960/01

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen außerdienstlicher Pflichtverletzung

  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 10 K 19633/17
  • VG München, 20.07.2023 - M 21a S 23.2376

    Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

  • VG Lüneburg, 12.04.2019 - 8 B 52/19

    Aufschiebende Wirkung; intendiertes Ermessen; Kameradschaft; Nötigung;

  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • OVG Saarland, 10.01.2006 - 1 Q 73/05

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit

  • BVerwG, 13.01.1994 - 2 WDB 7.93

    Fristlose Entlassung des Soldaten unter Berücksichtigung einer disziplinaren

  • VG München, 20.10.2022 - M 21a S 22.571

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 48.12

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Jahre bei

  • VG München, 23.06.2022 - M 21a S 22.2097

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung von Kameraden per

  • VGH Bayern, 30.08.2012 - 6 ZB 12.272

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; Diebstahl von

  • VG Stade, 16.07.2004 - 3 A 2129/02

    Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr; Privater Konsum von Marihuana;

  • VG Greifswald, 13.04.2017 - 6 A 2085/16
  • VG Oldenburg, 01.07.2003 - 6 B 2087/03

    Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG

  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • VG Regensburg, 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Kameradschaftspflichtverletzung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2006 - 1 B 1659/05

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen der Vorfälle in Coesfelder Kaserne

  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2006 - 10 A 10243/06

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Einsatzes eines verfälschten

  • VG München, 11.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen unerlaubter Nebentätigkeit

  • VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775

    Entlassung wegen Werbung für Schneeballsystem als Pflichtverletzung eines

  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 6 CS 22.2380

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • VGH Bayern, 19.04.2018 - 6 CS 18.580

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen mehrfacher sexueller Belästigung

  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327

    Soldatenrecht, fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, einmaliger

  • VG Greifswald, 19.07.2018 - 6 A 6/18

    Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen einmaligen Drogenkonsums

  • VG Saarlouis, 13.01.2015 - 2 K 763/13

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verwendung

  • VG Ansbach, 11.08.2023 - AN 16 K 22.01830

    Heranziehung zu weiteren Dienstleistungen für die Bundeswehr, ernstliche

  • VGH Bayern, 09.12.2020 - 6 ZB 20.2302

    Vermittlungstätigkeit für einen Versicherungsvertreter als (unerlaubte)

  • VG Köln, 14.08.2018 - 23 L 1089/18
  • BVerwG, 09.02.1995 - 2 WDB 2.95

    Förmliche Erteilung eines "Ausdrücklichen Hinweises" als Hinderungsgrund für die

  • VG München, 29.07.2020 - M 21b K 19.4196

    Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Grund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 1 A 1785/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Zeitsoldaten im Range eines

  • VG Lüneburg, 15.12.2004 - 1 A 19/03

    Aneignung von Übungsmunition; Ansehen der Bundeswehr; Bundeswehr;

  • VG Oldenburg, 10.05.2000 - 6 A 1971/98

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG

  • BVerwG, 09.02.1995 - 2 WDB 1.95

    Begehung eines Raubes durch einen Soldaten in alkoholisiertem Zustand als

  • VG Saarlouis, 28.08.2018 - 2 K 1855/17

    Fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Gefährdung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2022 - 2 LB 764/18

    Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden; einmaliger Cannabis-Konsum

  • VG Trier, 19.05.2015 - 1 K 567/15

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten bei (einfacher) Körperverletzung im

  • VG Schleswig, 05.08.2021 - 12 B 26/21

    Entlassung

  • OVG Niedersachsen, 02.08.1999 - 5 M 1921/99

    Zustellungserfordernis bei Entlassung von Zeitsoldat;; Bundeswehr: Entlassung,

  • VG Minden, 07.09.2021 - 12 K 2863/18
  • VG Lüneburg, 02.10.2008 - 1 B 12/08

    Vollziehbarkeit; Wirkung, aufschiebende; Suspensiveffekt; Zweifel, ernstliche;

  • VGH Bayern, 12.06.2008 - 15 ZB 08.378

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); fristlose Entlassung eines

  • VG Oldenburg, 02.12.2004 - 6 B 4248/04

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen sexueller Nötigung

  • VG München, 11.08.2017 - M 21 S 17.1190

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Betäubungsmittelkonsums

  • VG Münster, 28.10.2004 - 10 K 1372/02

    Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr aus Gründen der Versäumung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht