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   BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 2.02, 2 C 2.02, 2 C 2.02   

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BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 2.02, 2 C 2.02, 2 C 2.02 (https://dejure.org/2003,3803)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 2 C 2.02, 2 C 2.02, 2 C 2.02 (https://dejure.org/2003,3803)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02, 2 C 2.02, 2 C 2.02 (https://dejure.org/2003,3803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    ArbSchG §§ 18, 19; § 2 Abs. 2 Nr. 4; BildScharbV § 6; EGRL 90/270/EWG Art. 9
    Bildschirmarbeitsbrille; Kostenerstattung durch den Arbeitgeber; keine Anrechnung einer Versicherungsleistung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    ArbSchG §§ 18, 19; § 2 Abs. 2 Nr. 4
    Bildschirmarbeitsbrille; Kostenerstattung durch den Arbeitgeber; keine Anrechnung einer Versicherungsleistung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bildschirmarbeitsbrille - Kostenerstattung durch den Arbeitgeber - keine Anrechnung einer Versicherungsleistung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für rine Bildschirmarbeitsbrille; Erforderlichkeit eines Arbeitsmittels; Kostenerstattung als Surrogat für Anspruch auf Sachausstattung; Allgemeine Fürsorgepflicht ; Anrechnung einer Versicherungsleistung

  • Judicialis

    ArbSchG § 18; ; ArbSchG § 19; ; ArbSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ; BildScharbV § 6; ; EGRL 90/270/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildschirmarbeitsbrille; Kostenerstattung durch den Arbeitgeber; keine Anrechnung einer Versicherungsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 651
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende Vorteile bei der

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 2.02
    Eine Anrechnung kommt ferner in Betracht, wenn der Schuldner eine Vermögenslage auszugleichen hat, für die - wie z.B. für einen Schaden i.S. des § 249 BGB - anerkannt ist, dass sie in ihrem Umfang dadurch bestimmt sein kann, dass das schadenstiftende Ereignis gleichzeitig zu einem Vermögensvorteil für den Geschädigten geführt hat (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99 - NJW-RR 2001, 1450).
  • VG Neustadt, 03.11.2016 - 1 K 458/16

    Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher; Pflicht der Zurverfügungstellung

    Dem Beklagten steht es daneben frei, zur Erfüllung dieses Anspruchs dem Kläger - mit dessen Einverständnis - die Genehmigung zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille, unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten, zu erteilen (vgl. zum Kostenerstattungsanspruch als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung: BVerwG Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 2/02) (A).

    Dies gilt auch für die BildscharbV (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

    a) So bestimmt Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), die auch auf das Beamtenverhältnis anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), dass Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine entsprechend qualifizierte Person haben.

    Denn die Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder als Surrogat der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG; ebenso: BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen, zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten, vorsieht (§ 66 LBG).

    Die daran anknüpfende Schutzpflicht des Dienstherrn verbietet es deshalb, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

    Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der Anschaffungskosten für eine Bildschirmarbeitsbrille auch nicht auf dessen Krankenversicherung verweisen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 3 LD 1/13

    Verpflichtung eines Beamten zur Beschaffung einer erforderliche

    Weder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 2.02 -, zitiert nach juris) verbieten die Selbstbeschaffung der Bildschirmarbeitsbrille bzw. die Mitwirkung des jeweiligen Beamten bei der Beschaffung.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 27.2.2003 - 2 C 2.02 -) treffe grundsätzlich den Dienstherrn die Pflicht zur gegenständlichen Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille.

    78 Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.2.2003 - 1 C 2.02 -, ZBR 2004, 58, juris) hat zur BAB unter anderem ausgeführt:.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 38.17

    Arbeitnehmer; Arbeitsmittel; Arbeitsschutz; Beamter; Bildschirmarbeitsbrille;

    Eine solche spezielle Sehhilfe ist ein besonderes Arbeitsmittel, das nach individueller augenärztlicher Feststellung erforderlich ist, um den Beamten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen - hier der Augen und des Sehvermögens - am Arbeitsplatz zu schützen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).

    Mit dieser Vorgabe ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).

  • VG Düsseldorf, 13.08.2015 - 13 K 8738/14

    Bildschirmarbeitsplatzbrille; Sehhilfe; Ausstattung; Kostenerstattungsanspruch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, juris, Rn. 10; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 - 4 K 1391/00 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 - 15 K 1550/14 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v.

    BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, juris, Rn. 11 f.; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 - 4 K 1391/00 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2015 - 15 K 1550/14 -, S. 8 des Urteilsabdrucks, (noch) n.v.

    BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, juris, Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 25. November 2003 - 4 K 1391/00 -, juris, Rn. 14.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2017 - 2 A 11804/16

    Bildschirmarbeitsplatzbrille für Gerichtsvollzieher

    Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrille nach der vom Kläger vorgelegten augenärztlichen Verordnung erforderlich ist und anstelle der einem Beamten grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellenden Brille die Erstattung der Anschaffungskosten von 358 EUR tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2014 - 3 LD 1/13 -, juris).

    Denn die ausschließlich für eine Arbeit an einem Computer-Bildschirm benutzte spezielle Sehhilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ein Arbeitsmittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121).

  • BVerwG, 04.08.2019 - 2 C 38.17

    Gerichtsvollzieher; Arbeitsschutz; Arbeitnehmer; Beamter;

    Eine solche spezielle Sehhilfe ist ein besonderes Arbeitsmittel, das nach individueller augenärztlicher Feststellung erforderlich ist, um den Beamten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen - hier der Augen und des Sehvermögens - am Arbeitsplatz zu schützen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).

    Mit dieser Vorgabe ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 121 S. 7).

  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2009 - 9 K 96/09

    Kostenerstattung für eine Bildschirmbrille

    Am 1. Juli 2008 beantragte der Kläger die Erstattung der Aufwendungen und nahm auf das Urteil des BVerwG v. 27.2.2003 (2 C 2.02) Bezug, nach dem private Versicherungsleistungen auf den Erstattungsbetrag nicht angerechnet werden dürften.

    15 Das BVerwG hat zur Rechtsgrundlage in seinem Urteil v. 27.2.2003 (2 C 2.02 - juris) folgendes ausgeführt:.

  • VG Arnsberg, 06.04.2009 - 2 K 796/08

    Anspruch eines Beamten auf Erstattung der Kosten der Anschaffung einer

    Er vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - , ZBR 2004, 58, die Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm 15, 00 EUR für das Brillengestell sowie die tatsächlich entstandenen Kosten der Gläser zu erstatten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, ZBR 2004, 58.

  • VG Köln, 07.05.2015 - 15 K 1550/14

    Keine Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatzbrille mit Gleitsichtgläsern

    Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2013 - 2 C 2.02 - (veröffentlicht in JURIS) entschieden, dass aufgrund des Gebotes der Sparsamkeit nur die erforderlichen Aufwendungen erstattet werden könnten und dies nur zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 2/02 - a. a. O.

  • VG Münster, 25.11.2003 - 4 K 1391/00

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Beamten auf Erstattung der

    Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000 und führt ergänzend aus, im vorliegenden Fall sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - nicht einschlägig.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, IÖD 2003, 158.

  • VG Berlin, 25.02.2022 - 26 K 529.19
  • VG Darmstadt, 22.04.2004 - 1 E 268/02

    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch auf Erstattung

  • VG Darmstadt, 03.11.2003 - 5 E 2623/98

    Anspruch einer Hochschullehrerin gegen den Dienstherrn auf Beteiligung an den

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