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   BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88   

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BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88 (https://dejure.org/1990,2884)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 2 C 2.88 (https://dejure.org/1990,2884)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 (https://dejure.org/1990,2884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Beamten auf Beförderung - Erledigung einer Klage in der Revisionsinstanz - Beförderungsanspruch eines Beamten - Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz - Übergang von einer Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage unter Erweiterung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 56.81

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage bei verspäteter

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Um zu vermeiden, daß die der Klage stattgebenden vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird, mußte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder aber - auch als Revisionsbeklagter - zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergehen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - ; vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - ).

    In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Behörde eine Ermessensausübung eingeräumt ist - hier aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Antrag des Klägers vom 2. Januar 1983 zu entscheiden, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar in Frankfurt am Main zu ernennen - kann im Rahmen einer Fortsetsungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden daß die Behörde zu der beantragten Entscheidung verpflichtet gewesen ist (Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - und vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 2 C 31.85 - ).

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Das in § 142 VwGO enthaltene Verbot der Klageänderung entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - sowie BVerwGE 69, 227 [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82] zum unzulässigen Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer auf Verpflichtung gerichtete Untätigkeitsklage; ferner Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - zur Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Verpflichtungsantrag).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 16.80

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Eine solche Erledigung ist auch zu beachten, wenn sie in der Revisionsinstanz eintritt (Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 16.80 - ).
  • BVerwG, 02.10.1986 - 2 C 31.85

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ermessensentscheidung - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Behörde eine Ermessensausübung eingeräumt ist - hier aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Antrag des Klägers vom 2. Januar 1983 zu entscheiden, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar in Frankfurt am Main zu ernennen - kann im Rahmen einer Fortsetsungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden daß die Behörde zu der beantragten Entscheidung verpflichtet gewesen ist (Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - und vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 2 C 31.85 - ).
  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 25.85

    Verpflichtungsklage - Leistungsanspruch - Anerkennung als Asylberechtigter -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Um zu vermeiden, daß die der Klage stattgebenden vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird, mußte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder aber - auch als Revisionsbeklagter - zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergehen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - ; vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - ).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 41.87

    Revisionsverfahren - Unzulässige Klageänderung - Beförderungsauswahl - Sachfremde

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Das in § 142 VwGO enthaltene Verbot der Klageänderung entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - sowie BVerwGE 69, 227 [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82] zum unzulässigen Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer auf Verpflichtung gerichtete Untätigkeitsklage; ferner Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - zur Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Verpflichtungsantrag).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Der demgemäß im Hinblick auf die veränderte Rechtslage zusätzlich gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag, der auch hilfsweise und auch bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden kann (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] ; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - ), hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Der demgemäß im Hinblick auf die veränderte Rechtslage zusätzlich gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag, der auch hilfsweise und auch bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden kann (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] ; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - ), hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
  • BVerwG, 30.01.1987 - 8 C 76.84

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerung - Wehrübung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Um zu vermeiden, daß die der Klage stattgebenden vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird, mußte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder aber - auch als Revisionsbeklagter - zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergehen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - ; vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - ).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88
    Das in § 142 VwGO enthaltene Verbot der Klageänderung entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - sowie BVerwGE 69, 227 [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82] zum unzulässigen Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer auf Verpflichtung gerichtete Untätigkeitsklage; ferner Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - zur Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Verpflichtungsantrag).
  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 20.73

    Beförderung eines Beamten

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Rechnung, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zuletzt erlangt hat; es soll verhindern, daß der Prozeßstoff im Revisionsverfahren geändert wird (vgl. etwa Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 2 [5 f.] und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 [50] jeweils m.w.N.).

    Zwar stellt der Übergang zu einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung, sondern eine zulässige Einschränkung des Klagebegehrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO) dar (st.Rspr.; vgl. etwa Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 [49]).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    In dem Übergang von dem erledigten Bescheidungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt, wenn wie hier kein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird, keine Klageänderung, die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (BVerwG, Urteile vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f. und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 ; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 4. Aufl. 2014, § 142 Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 4 S 187/10

    Übernahme in das Beamtenverhältnis; Adipositas; Überschreiten der Altersgrenze

    Ein solcher Feststellungsantrag kann nicht nur als Hauptantrag, sondern auch als Hilfsantrag gestellt werden, wenn - wie hier - das ursprüngliche Begehren auch im Berufungsverfahren (mit-)verfolgt wird (BVerwG, Urteile vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16, und vom 22.03.1990 - 2 C 2.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216).

    Zwar kann grundsätzlich in Fällen, in denen der Behörde eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der beantragten Entscheidung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1990, a.a.O., vom 02.10.1986 - 2 C 31.85 -, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 27, und vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 11.16

    Fachgebiet Psychosomatik; Klageänderung; Spruchreifmachung; Thüringer

    Daher liegt eine Klageänderung unter anderem vor, wenn das bisher verfolgte Rechtsschutzziel und der sachliche Streitstoff wesentlich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f. = juris Rn. 20).
  • BVerwG, 26.07.1996 - 8 C 20.95

    Einberufung zum Grundwehrdienst II - Kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der

    Verhindert werden soll, daß der Prozeßstoff im Revisionsverfahren geändert wird (vgl. etwa Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 2 (5 f.) und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 (50) jeweils m.w.N.).

    Der Übergang zu einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage stellt nur dann keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung, sondern eine zulässige Einschränkung des Klagebegehrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO ) dar, wenn der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage von dem bisherigen Antrag umfaßt war (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 22. März 1990, a.a.O. S. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2003 - 13 A 4859/00

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des

    Ob in dem Übergang von der Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (auch) eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO liegt, verneinend: BVerwG, Urteile vom 20.4.1994 - 11 C 60.92 - a.a.O., vom 22.3.1990 - 2 C 2.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216, und vom 12.9.1989 - 1 C 40.88 -, a.a.O.; a.A. offenbar BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O. kann letztlich dahinstehen, weil nach dem Gedanken der Prozessökonomie auch bei Annahme einer solchen diese als sachdienlich angesehen werden muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 8 A 3365/99

    Erweiterung einer bestehenden Trockenabgrabung für Kies und Sand nach dem

    BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 2.88 -, Buchholz 310 Nr. 216 zu § 113 VwGO; Urteil vom 24.1.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354; Urteil vom 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 121 Rn. 63 f.
  • BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 17.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Nachdienenspflicht und Verlängerung des

    Der Erledigung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durch den Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) Rechnung getragen, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage durch Prozeßurteil zu vermeiden (vgl. hierzu etwa Urteile vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - Buchholz 448.6 § 3 KDVG Nr. 1 S. 1 m.w.N. und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 [48] m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.2019 - 9 C 7.19

    Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für einen Zahlungsantrag;

    Denn das Verbot der Klageänderung in § 142 VwGO ist Ausdruck des dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatzes, dass der Prozessstoff auf den Feststellungen des angefochtenen Urteils beruht und in der Revisionsinstanz nicht mehr verändert werden darf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216; Dawin/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 142 Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 142 Rn. 1, 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 23 A 865/91

    Pressekonferenz australischer Premierminister - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; Art. 8

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 22.95

    Beamtenrecht - Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1998 - 3 S 990/98

    Ersatzansprüche wegen rechtswidriger zeitweiliger Versagung einer Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.510

    Berufungszulassung (abgelehnt)

  • OVG Saarland, 29.09.2015 - 1 A 30/15

    Fortsetzungsfeststellungsklage: (Kein) Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter

  • VGH Bayern, 13.06.2014 - 15 ZB 14.448

    Berufungszulassung (abgelehnt)

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
  • VG Stuttgart, 25.04.2007 - 17 K 391/06

    Beamtenbesoldung: Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Rektors der

  • VG Braunschweig, 27.07.1999 - 6 A 74/99
  • VG Braunschweig, 22.07.1999 - 6 A 74/99

    Sondernutzungserlaubnis für Schülerfete; Sondernutzungserlaubnis; Sondernutzung;

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