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   BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87   

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BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87 (https://dejure.org/1989,677)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 (https://dejure.org/1989,677)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1989 - 2 C 21.87 (https://dejure.org/1989,677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme - Fachaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BBG § 78 Abs. 3 S. 1; BGB § 852

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 301
  • NJW 1989, 2638
  • NVwZ 1989, 1071 (Ls.)
  • DVBl 1989, 1151
  • DVBl 1989, 151
  • DÖV 1989, 942
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Daraus ergibt sich auch, daß die Auslegung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG enthaltenen Gesetzesbestimmung über die Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ff.) nicht auf § 78 Abs. 3 BBG übertragbar sind (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 115.85 - ).

    § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG betrifft die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts, die - soweit es auf diese Vorschrift ankommt - im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung bei bloßer Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, "sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist" (BVerwGE 70, 356 ).

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    In diesem Sinne ist auch die Formulierung in dem - einen anders gelagerten Fall betreffenden - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - (DÖD 1986, 220 ) zu verstehen, wonach es darauf ankommt, "daß der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat".
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Einen hieraus folgenden Ersatzanspruch kann die Beklagte - wie geschehen - durch Leistungsbescheid gegen den Kläger geltend machen (vgl. BVerwGE 19, 243; ständige Rechtsprechung), auch wenn sie bei dessen Erlaß nicht mehr Dienstherr des Klägers war (BVerwGE 52, 70 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74]).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Da sowohl die Feststellung der Schadensverursachung als auch die des Verschuldens, jeweils Bereiche umfassen, die der einer Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts zuzurechnen sind, vom Revisionsgericht aber zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht diese Rechtsbegriffe zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - mit Hinweis auf das Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - ), ist mangels einer vom Berufungsgericht vorgenommenen verbindlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eine - wenn auch nur beschränkte - revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob ein Schaden verursacht worden ist und der Kläger schuldhaft gehandelt hat.
  • BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85

    Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Haftung - Verjährung

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Daraus ergibt sich auch, daß die Auslegung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG enthaltenen Gesetzesbestimmung über die Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ff.) nicht auf § 78 Abs. 3 BBG übertragbar sind (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 115.85 - ).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 4.85

    Beamtenrecht - Besoldung - Rückforderung - Ehegatte im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Da sowohl die Feststellung der Schadensverursachung als auch die des Verschuldens, jeweils Bereiche umfassen, die der einer Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts zuzurechnen sind, vom Revisionsgericht aber zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht diese Rechtsbegriffe zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - mit Hinweis auf das Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - ), ist mangels einer vom Berufungsgericht vorgenommenen verbindlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eine - wenn auch nur beschränkte - revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob ein Schaden verursacht worden ist und der Kläger schuldhaft gehandelt hat.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Einen hieraus folgenden Ersatzanspruch kann die Beklagte - wie geschehen - durch Leistungsbescheid gegen den Kläger geltend machen (vgl. BVerwGE 19, 243; ständige Rechtsprechung), auch wenn sie bei dessen Erlaß nicht mehr Dienstherr des Klägers war (BVerwGE 52, 70 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch gegen eine bestimme Person - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 23, 166 [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]; Soergel, BGB, Komm., 11. Aufl., § 852 Rdnrn. 8 und 9; Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdnr. 9, jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.01.1976 - II C 55.73

    Rückgriffshaftung - Mitverschulden des Dienstherrn - Schadengeneigte Tätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87
    Es wäre zu prüfen gewesen, ob und inwieweit es zu den Amtspflichten der in der Fachaufsicht tätigen Bediensteten gehört hätte, die somit bekannten rechtswidrigen Zahlungen zu unterbinden und inwieweit dies bei der Frage eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 55.73 - ).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Die gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten oder Soldaten eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

    Die erforderliche Kenntnis muß das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

  • VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen einen Schadenersatzanspruch gegen einen bestimmten Beamten mit einigermaßen sicherer oder hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - 2 B 115/85 -, juris, Rn. 2).

    Für die Kenntnis des Dienstherrn und den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist maßgeblich auf die Kenntnis des Organs, der Stelle oder des verantwortlichen Amtsträgers abzustellen, das, die oder der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadenersatz und zur Geltendmachung des Schadenersatzes oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C/94 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 8, 9, 22).

    Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung muss bei § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 23).

    Damit können sich die Beklagten auf Verjährung berufen und sind unabhängig von der Frage, ob ein Regressanspruch entstanden ist, was das Gericht offen lassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20), nicht zur Zahlung verpflichtet.

    Offen bleiben kann aufgrund der Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche auch, ob ein Mitverschulden etwa der W..., der P..., der Kommunalaufsicht des Landrats oder des Ministeriums zu dem späten Zeitpunkt des Abschlusses der verfahrensgegenständlichen Verträge noch gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 2 BGB haftungsbegrenzend wirken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21/87 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Der Dienstherr hat die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen maßgebliche Kenntnis, wenn der einzelne Amtsträger, der zuständig und verantwortlich ist, durch Einberufung des zuständigen Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlußfassung (hier: Rat einer Gemeinde) die Durchsetzung des Anspruches vorzubereiten und einzuleiten, Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen dergestalt hat, daß aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - [BVerwGE 81, 301]).

    Der Dienstherr hat die erforderliche Kenntnis - auf das Kennenmüssen kommt es nicht an - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, wenn das Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwGE 81, 301 [304 ff.] = Buchholz 232 § 78 Nr. 38 m.w.N. und Urteil vom 15. August 1989 - BVerwG 6 C 21.87 - [Buchholz 236.1 § 24 Nr. 14]), aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann.

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