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   BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01   

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https://dejure.org/2002,956
BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01 (https://dejure.org/2002,956)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 (https://dejure.org/2002,956)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 (https://dejure.org/2002,956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1
    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache; Achillessehnenruptur; degenerative Vorschädigung der Achillessehne.

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfall - Unfallfürsorge - Ursachenbegriff - Gelegenheitsursache - Achillessehnenruptur - Degenerative Vorschädigung der Achillessehne

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Anerkennung als Dienstunfall - Sportunfall als Gelegenheitsursache einer Achillessehnenruptur

  • Judicialis

    BeamtVG § 30 Abs. 1; ; BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Satz 1
    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache; Achillessehnenruptur; degenerative Vorschädigung der Achillessehne

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Sportunfall als bloße Gelegenheitsursache einer Achillessehnenruptur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 761
  • DVBl 2002, 1642
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1994 - 4 S 2339/93

    Beamtenrecht: Dienstunfall - Riß der Achillessehne im Dienstsport - Vorschädigung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01
    Der dagegen von der Revision erhobene auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1994 - 4 S 2339/93 - IÖD 1995, 140 m.w.N.) gestützte Einwand, nur bei einem - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer könne eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden, verkennt die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs.
  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01
    Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01
    Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 ).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B 100.99 - juris).

    Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20).

  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).
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