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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07   

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https://dejure.org/2008,539
BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2008,539)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2008,539)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2008,539)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1; BremSchulG § 59b Abs. 4 und 5; BremLV § 12 Abs. 1 Satz 2
    Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches Ausbildungsmonopol; religiöse und weltanschauliche Neutralität; Schulfrieden; überragend wichtiges Gemeinschaftsgut; subjektive Berufszulassungsschranke; Berufsfreiheit; Berufswahlfreiheit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung des Zugangs zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen für eine kopftuchtragende Referendarin wegen der abstrakten Gefährdung des Schulfriedens durch das Kopftuch - Tragen eines Kopftuchs als vom Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasstes Verhalten - ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2... ; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 136 Abs. 1; ; WRV Art. 137 Abs. 1; ; BremSchulG § 59b Abs. 4; ; BremSchulG § 59b Abs. 5; ; BremLV § 12 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Kopftuch für Lehrerin, Versagung des Zugangs zum Referendardienst

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Ablehnung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Kopftuchverbot an Bremer Schulen für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränkt

  • dbb.de PDF, S. 20 (Leitsatz)

    Kopftuchverbot im öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Lehrer

  • dbb.de PDF, S. 20 (Leitsatz)

    Kopftuch bei Lehrerin im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot an Bremer Schulen

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Referendarin in Bremen - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Neutralitätspflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 242
  • NJW 2008, 3654
  • DVBl 2008, 1462 (Ls.)
  • DÖV 2009, 171
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Dies ist anzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, ).

    Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303 , Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 373 f.).

    Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 158.62 - BVerwGE 16, 241 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137 und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Dieses umfasst das Recht, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, wenn die religiöse Motivation des Verhaltens nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft plausibel erscheint (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Zwar stellt die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen, insbesondere im Unterricht, ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 148).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Der Verzicht auf ein solches Erscheinungsbild kann vom Landesgesetzgeber als Merkmal der beamtenrechtlichen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ausgestaltet und damit zur gesetzlichen Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gemacht werden (BVerfG, a.a.O. S. 309 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1).

    Zwar stellt die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen, insbesondere im Unterricht, ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 148).

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 158.62 - BVerwGE 16, 241 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137 und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340 ).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 158.62 - BVerwGE 16, 241 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137 und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340 ).
  • BVerwG, 13.04.1988 - 7 B 135.87

    Schulwesen - Privatschule - Ersatzschuldienst - Lehrkraft -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Die Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. April 1988 - BVerwG 7 B 135.87 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 29 und vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Sie widerspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1).
  • BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85

    Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 158.62 - BVerwGE 16, 241 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137 und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340 ).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303 , Beschluss vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 373 f.).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07
    Sie widerspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

  • BVerwG, 06.04.1990 - 7 B 44.90

    Schulaufsichtliche Genehmigung für

  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 664/85

    Rechtsanspruch auf Einstellung als Angestellter in den Vorbereitungsdienst zur

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Im Übrigen verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 38 Abs. 2 SchulG BW und § 59b Abs. 4 BremSchulG (BVerwGE 121, 140; 131, 242).
  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Die Schule ist vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten (Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 265).

    Die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar (Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 265).

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    Die Vermeidung religiös-weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeingut dar (BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 6 der Gründe, BVerfGE 108, 282; BVerwG 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - Rn. 13 f., BVerwGE 131, 242).

    Der Gesetzgeber darf Gefährdungen des Schulfriedens auch dadurch vorbeugen, dass er Lehrern bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbietet und muss konfliktvermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpfen (BVerwG 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - aaO; 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - aaO).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.2007 - 2 C 22.07   

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https://dejure.org/2007,36841
BVerwG, 31.05.2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,36841)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,36841)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,36841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,91680
OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,91680)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.11.2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,91680)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. November 2007 - 2 C 22.07 (https://dejure.org/2007,91680)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schulsprengel - Schuleinzugsbereich und Bildungsangebot eines Gymnasiums (hier: Latein)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    Zum Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und zu dem daraus resultierenden Wahlrecht hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 - (NJW 1973, 133) u.a. ausgeführt:.

    D.h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]; 64, 308 ff.).

    Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 [184]; BVerwGE 5, 153 [157]; 64, 308 ff.).

    Denn in jedem Fall hat der Staat im schulischen Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [73]; BVerwGE 64, 308 ff.).

    D.h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]; BVerwGE 64, 308 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu - insbesondere auch unter Darlegung der im Hinblick auf die schulorganisatorischen Belange erforderlichen Güterabwägung - in der bereits zuvor zitierten Entscheidung vom 6. Dezember 1972 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    D.h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]; 64, 308 ff.).

    Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 [184]; BVerwGE 5, 153 [157]; 64, 308 ff.).

    Denn in jedem Fall hat der Staat im schulischen Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [73]; BVerwGE 64, 308 ff.).

    D.h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]; BVerwGE 64, 308 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2001 - 2 M 225/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    Der Umstand indessen, dass das Gesetz für den Grundschul- und Sekundarbereich die Festlegung von Schulbezirken zur Pflicht macht, während es für andere Allgemeinbildende Schulen nach § 41 Abs. 2 SchulG LSA lediglich im Ermessen des Schulträgers liegt, Schuleinzugsbereiche zu bestimmen, und der Umstand, dass die Beschulung außerhalb des Grund- und Sekundärschulbereichs besonders beantragt und insoweit eine Ausnahme erteilt werden muss, während bei anderen Allgemeinbildenden Schulen eine Beschulung nur verweigert werden darf, wenn hierfür keine besonderen Gründe bestehen, führt in beiden Fallgruppen zu unterschiedlichen Grundsätzen bei der Entscheidung über Abweichungen von den festgelegten Schulbezirken bzw. Schuleinzugsbereichen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.8.2001 - 2 M 225/01 - Juris).

    D.h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als Härte darstellen (in diesem Sinne bereits: Beschl. v. 8.8.2001, a.a.O.; Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999 - B 2 S 315/99 -).

    Dabei ist maßgeblich auf die Wünsche und das Wohl des Kindes sowie auf die Gründe in der Person der Eltern abzustellen, welche als Erziehungsberechtigte durch die Verfassung besonders geschützt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999, a.a.O.; Beschl. v. 8.8.2001 a.a.O. m.w. Nachw.).

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (BVerfGE 5, 153, 157 = NJW 58, 232; BVerwGE 5, 164, 165 = NJW 58, 235; BVerwGE 18, 40, 42).

    Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 [184]; BVerwGE 5, 153 [157]; 64, 308 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.08.1999 - B 2 S 315/99
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    D.h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als Härte darstellen (in diesem Sinne bereits: Beschl. v. 8.8.2001, a.a.O.; Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999 - B 2 S 315/99 -).

    Dabei ist maßgeblich auf die Wünsche und das Wohl des Kindes sowie auf die Gründe in der Person der Eltern abzustellen, welche als Erziehungsberechtigte durch die Verfassung besonders geschützt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999, a.a.O.; Beschl. v. 8.8.2001 a.a.O. m.w. Nachw.).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    D.h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]; 64, 308 ff.).

    D.h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]; BVerwGE 64, 308 ff.).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    D.h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]; 64, 308 ff.).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    D.h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]; 64, 308 ff.).
  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 104.56

    Voraussetzungen der Aufnahme eines Schülers in ein Gymnasium - Eröffnung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (BVerfGE 5, 153, 157 = NJW 58, 232; BVerwGE 5, 164, 165 = NJW 58, 235; BVerwGE 18, 40, 42).
  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (BVerfGE 5, 153, 157 = NJW 58, 232; BVerwGE 5, 164, 165 = NJW 58, 235; BVerwGE 18, 40, 42).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2007 - 3 M 224/07

    Schulrecht / Schulgesetz LSA

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

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