Rechtsprechung
AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Nutzungsausfall - Weihnachten, Neujahr und Reparaturdauer
- captain-huk.de (Zusammenfassung)
Mietwagenkosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.Nichts anderes ergibt sich insbesondere auch aus dem von dem Klägervertreter in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.10.2008 (9 S 20/08).
- OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
Ermittlung angemessener Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich sowohl dem Landgericht Karlsruhe (9 S 510/07, Urteil vom 25.04.2008) als auch insbesondere dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06 sowie vom 17.03.2008, 1 U 17/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07).
- OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass der Geschädigte nicht das sogenannte Werkstattrisiko und damit auch nicht die Mehrkosten trägt, die ohne seine Schuld verursacht worden sind (s. hierzu jüngst bspw. OLG München, Urteil vom 25.07.2008, 10 U 2539/08), kann das in diesem Zusammenhang pauschale Bestreiten der Beklagten keinen Erfolg haben. - OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage …
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich sowohl dem Landgericht Karlsruhe (9 S 510/07, Urteil vom 25.04.2008) als auch insbesondere dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06 sowie vom 17.03.2008, 1 U 17/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. - OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist. - BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Der Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil des BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). - LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei …
Auszug aus AG Pforzheim, 20.01.2009 - 2 C 236/08
Hiervon war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 26.01.2001, 10 U 200/00) ein Abzug von 5 % bzw. 73, 15 EUR für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.389,85 EUR ergibt.
Rechtsprechung
AG Bonn, 04.12.2008 - 2 C 236/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Kosten für Mietwagen "Autopreisspiegel"
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kosten für Mietwagen "Autopreisspiegel"
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Miete eines Ersatz-Pkws als Unfallfolge; Ersatz der Mietwagenkosten durch den Mieter; Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Unfallverursacher; Berechnung der angemessen Mietkosten anhand des Schwacke Automietpreisspiegels; Rechtswirksamkeit der Abtretung ...
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Weitere Mietwagenkosten zugesprochen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Bonn, 04.12.2008 - 2 C 236/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (zuletzt BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - ).
- LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08
Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG
Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 236/08 - Bl. 250 ff. d.A.). - AG Rostock, 08.07.2010 - 42 C 15/10 Zu seiner Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl.§ 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 04.12.2008, AZ: 2 C 236/08).
- LG Halle, 09.04.2009 - 5 O 485/08 Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, zitiert nach juris) kann der Tatrichter anhand dieses Kriteriums die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung von Mietwagenkosten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (AG Bonn, Urteil vom 04.12.2008, 2 C 236/08, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).