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   BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02   

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BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 (https://dejure.org/2003,153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 90; BVO §§ 1 bis 4
    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; medizinische Indikation; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Viagra.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Viagra; behandlungsbedürftige Krankheit; erektile Dysfunktion; medizinische Indikation

  • Wolters Kluwer

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzgl. der Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts eines Beamten in Krankheitsfällen; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente insbesondere für "Viagra"; Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; LBG RP § 90; ; BVO § 1; ; BVO § 2; ; BVO § 3; ; BVO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 90; BVO §§ 1 bis 4
    Beihilfefähigkeit bei ärztlicher Verordnung von Viagra - Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; medizinische Indikation; Verwaltungspraxis; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beihilfe für Beamten, um "Viagra" zu finanzieren? - BverwG: Nur "im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 168
  • NJW 2004, 1339
  • NVwZ 2004, 886 (Ls.)
  • DVBl 2004, 764
  • DÖV 2004, 482
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (vgl. Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6).

    Die Verwaltungsvorschrift darf norminterpretierend bestimmte unwirtschaftliche oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit ausschließen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 a.a.O.), bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Entscheidet sich der Dienstherr für diese Lösung, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 106, 225 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Danach hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (vgl. Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - BVerwGE 71, 342 und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Ebenso wenig lässt sich der generelle Ausschluss mit der Erwägung rechtfertigen, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordere nicht den Ausgleich jeglicher, aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandener Aufwendungen (so stRspr des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3).
  • BVerwG, 21.11.1994 - 2 C 5.93

    Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Nasszone -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02
    Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der BVO selbst ergibt (vgl. Urteil vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 8 S. 2).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel

    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR R, BSGE 85, 36, 38 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38 f zur Behandlung mittels Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie bei arterieller Durchblutungsstörung der Penisschwellkörper; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02, BVerwGE 119, 168 ff = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 1 zum Beihilferecht der Beamten; OLG München, NJW 2000, 3432 zur privaten Krankenversicherung für eine Diabetes-Folgeerkrankung).

    Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist schließlich die Argumentation der Revision unerheblich, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion um ein subjektiv höchst unterschiedlich erlebtes Symptom handele, bei dem "der private Lebensbereich prägend in den Vordergrund" trete (vgl dazu bereits BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02, BVerwGE 119, 168, 171 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 1: "Jede Krankheit greift zwangsläufig - und sogar in erster Linie - in den privaten Lebensbereich" ein).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2009 - 4 S 1028/07

    Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei der Lebenspartnerin eines Beamten

    Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier der Beklagte - für die Lösung, die Dienstbezüge entsprechend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenbeteiligung nicht absichern kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168).

    Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

    Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).

    Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O., und Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Für den Übergangszeitraum braucht dies indes nicht entschieden zu werden, denn der Vorschriftengeber wollte in Reaktion auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168 ) mit dem Verweis auf die AMR in den Beihilfevorschriften gerade Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, durch die Beihilfevorschriften selbst von der Beihilfefähigkeit ausschließen.
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