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   BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80   

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https://dejure.org/1982,230
BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80 (https://dejure.org/1982,230)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1982 - 2 C 26.80 (https://dejure.org/1982,230)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1982 - 2 C 26.80 (https://dejure.org/1982,230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 253
  • NJW 1983, 899
  • NVwZ 1983, 285 (Ls.)
  • DVBl 1982, 1180
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest (vgl. Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6]; BVerwGE 49, 64 [67]).

    Es gehört nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird, oder bei denen zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [230]; 49, 64 [68]) und bei denen sich möglicherweise weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben ergeben.

    Dabei kennzeichnet das abstrakt funktionelle Amt einen der Rechtsstellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis, zum Beispiel hier den Aufgabenkreis eines Gerichtsvollziehers bei dem Amtsgericht A., während das konkret funktionelle Amt den dem Beamten speziell übertragenen Aufgabenbereich (Dienstposten) kennzeichnet (BVerwGE 40, 104 [107]; 49, 64 [67]).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (BVerwGE 60, 144; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21]).

    Für die an sich dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragende allgemeine Leistungsklage fehlt ihm jedoch nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 36, 192 [199]; 41, 253 [258]; 60, 144 [150]), weil ihm seit dem 21. November 1978 ein anderer Gerichtsvollzieherbezirk zugewiesen ist, in dem er keine Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zu erledigen hat.

  • BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Für die an sich dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragende allgemeine Leistungsklage fehlt ihm jedoch nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 36, 192 [199]; 41, 253 [258]; 60, 144 [150]), weil ihm seit dem 21. November 1978 ein anderer Gerichtsvollzieherbezirk zugewiesen ist, in dem er keine Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zu erledigen hat.

    Der Kläger hat auch das erforderliche "berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung", das in jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, bestehen kann (BVerwGE 36, 218 [225 f.]; 41, 253 [259 f.]; Urteil vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 54.76 - [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 53]).

  • BVerwG, 10.09.1981 - 2 B 38.80

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. Urteil, vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15] sowie Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 2 B 38.80 -).

    Selbst wenn der Kläger durch die zusätzliche Übertragung von Aufgaben übermäßig belastet worden sein sollte, hätte er von seinen Dienstherrn nicht gerade die Abnahme der ihm unliebsamen, aber ebenfalls - in begrenztem Umfang - zum abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers gehörenden Aufgaben in Justizkassensachen verlangen können, sondern die Art der Entlastung dem Dienstherrn überlassen müssen (BVerwGE 59, 142 [146 ff.]; Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 2 B 38.80 - sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 3.81 -).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (BVerwGE 60, 144; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21]).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 3.81

    Beamtenrecht; Hauptamt; Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Selbst wenn der Kläger durch die zusätzliche Übertragung von Aufgaben übermäßig belastet worden sein sollte, hätte er von seinen Dienstherrn nicht gerade die Abnahme der ihm unliebsamen, aber ebenfalls - in begrenztem Umfang - zum abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers gehörenden Aufgaben in Justizkassensachen verlangen können, sondern die Art der Entlastung dem Dienstherrn überlassen müssen (BVerwGE 59, 142 [146 ff.]; Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 2 B 38.80 - sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 3.81 -).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 11.70

    Eintritt in den Ruhestand - Ernennung zum Vertreter des Anstaltsleiters -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Es gehört nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird, oder bei denen zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [230]; 49, 64 [68]) und bei denen sich möglicherweise weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben ergeben.
  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Dabei kennzeichnet das abstrakt funktionelle Amt einen der Rechtsstellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis, zum Beispiel hier den Aufgabenkreis eines Gerichtsvollziehers bei dem Amtsgericht A., während das konkret funktionelle Amt den dem Beamten speziell übertragenen Aufgabenbereich (Dienstposten) kennzeichnet (BVerwGE 40, 104 [107]; 49, 64 [67]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Der Kläger hat auch das erforderliche "berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung", das in jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, bestehen kann (BVerwGE 36, 218 [225 f.]; 41, 253 [259 f.]; Urteil vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 54.76 - [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 53]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
    Für die an sich dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragende allgemeine Leistungsklage fehlt ihm jedoch nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 36, 192 [199]; 41, 253 [258]; 60, 144 [150]), weil ihm seit dem 21. November 1978 ein anderer Gerichtsvollzieherbezirk zugewiesen ist, in dem er keine Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zu erledigen hat.
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 54.76

    Vereinbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Prozessvertretung durch einen auf

  • BVerwG, 03.03.1975 - VI C 17.72

    Fehlerhafte Ausübung von Ermessen

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest (vgl. u.a. BVerwGE 49, 64 [67]; 60, 144 [150]; Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13 = ZBR 1971, 305], vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 5.73 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6] und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).

    Die Ämter eines Gerichtsvollziehers bzw. eines Obergerichtsvollziehers gehören zwar nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird oder bei denen zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [230]; 49, 64 [68] sowie Urteil vom 29. April 198.2 - BVerwG 2 C 26.80 -).

    Die genannten Ämter gehören aber innerhalb der Laufbahngruppe des mittlerer Dienstes einer gegenüber der Laufbahn des mittleren Justizdienstes eigenständigen Laufbahn mit einer - vorgegeben durch die einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung - eng umschriebenen Fachrichtung an (vgl. Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 -).

    Es erscheint jedoch angezeigt, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen hinzuweisen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80, 2 C 33.80 und 2 C 43.80 - zur Auslegung des § 154 GVG gemacht hat: Hiernach enthält diese Vorschrift im Hinblick auf die in Art. 74 Nr. 1 und Art. 75 Nr. 1 GG bestimmte Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen keine dienstrechtliche Regelung und auch keine Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen hierzu; sie überläßt es den Justizverwaltungen lediglich, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu regeln, und bestätigt damit die originäre Organisationsbefugnis auf der Landesebene im Bereich des bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahrens.

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 270 [BVerwG 24.10.1975 - VII P 11/73]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]; st. Rspr.).
  • BGH, 17.01.2024 - VII ZB 2/23

    Der elektronisch signierte Vollstreckungsauftrag nach dem

    Der Gerichtsvollzieher nimmt insoweit - rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 26/80, BVerwGE 62, 253, juris Rn. 20 ff.) - die Aufgaben eines Vollziehungsbeamten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG wahr.
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