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   BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99   

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BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99 (https://dejure.org/2000,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2000 - 2 C 26.99 (https://dejure.org/2000,2695)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - 2 C 26.99 (https://dejure.org/2000,2695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EV Anlage I, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2
    Beamter auf Probe, Entlassung wegen der Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS; Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des ...

  • nomos.de PDF, S. 55

    Anl. I, Kap. XIX, Sachg. A, Abschn. III, Nr. 1 Abs. 5 Ziff 2, Nr. 3 Buchst. d EinigungsV
    Beamter auf Probe/Entlassung wegen MfS-Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Entlassung - Entlassung eines Beamten auf Probe - Entlassung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Länger zurückliegende Tätigkeit für das MfS

  • Judicialis

    EV Anlage I; ; EV Kap. XIX; ; EV Sachgebiet A; ; EV Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d; ; EV Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entlassung eines Beamten wegen früherer Tätigkeit für das MfS

  • nomos.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Zur Entlassung wegen MfS-Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 106
  • DVBl 2001, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 26.97

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen früherer Stasi-Tätigkeit unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfange verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und ist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, auf die Eignung abstellenden Würdigung zu beurteilen (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - , vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - und vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 -).

    Diese besondere Entlassungsregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und widerspricht nicht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwGE 108, 64 ; Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen>).

    Er hat dieses wissentlich und willentlich final aktiv unterstützt (vgl. dazu BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind kausal miteinander verknüpft und müssen kumulativ gegeben sein (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte auf Probe für das MfS tätig war, für welche Laufbahn er vorgesehen ist und wie er sich nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 verhalten hat (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ; Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - 2 C 2.99 -).

    Bis zu diesem Zeitpunkt war der Dienstherr von Rechts wegen verpflichtet, einen Beamten auf Probe wegen früherer Stasi-Tätigkeit unter der Voraussetzung der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Beamtenverhältnis zu entlassen (vgl. BVerwGE 108, 64 m.w.N.).

    Ihre kausal miteinander verknüpften, kumulativ geforderten Entlassungsvoraussetzungen verlangen grundsätzlich eine Ermittlung der gesamten Stasi-Tätigkeit des Beamten auf Probe und deren umfassende einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung (vgl. BVerfGE 96, 171 ; 96, 189 ; BVerwGE 108, 64 ).

    Auch eine Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit für das MfS" ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde und ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    In subjektiver Hinsicht ist zwar erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Es genügt, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen, also eine Tätigkeit ausgeübt hat, von der er wusste, dass sie möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst war (vgl. BVerwGE 108, 64 ).

    Ein beanstandungsfreies dienstliches Wohlverhalten ist für sich allein nicht geeignet, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem früheren langjährigen inoffiziellen Mitarbeiter als zumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BVerwGE 108, 64 ).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 26.98

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten nach dem Sächsischen Beamtengesetz wegen

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen früherer Stasi-Tätigkeit unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfange verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und ist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, auf die Eignung abstellenden Würdigung zu beurteilen (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - , vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - und vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 -).

    Er hat dieses wissentlich und willentlich final aktiv unterstützt (vgl. dazu BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind kausal miteinander verknüpft und müssen kumulativ gegeben sein (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte auf Probe für das MfS tätig war, für welche Laufbahn er vorgesehen ist und wie er sich nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 verhalten hat (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ; Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - 2 C 2.99 -).

    Namentlich kann ein langer Zeitablauf nach Beendigung der inoffiziellen Tätigkeit für das MfS Zweifel an der Eignung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Anforderungen zurücktreten lassen (vgl. BVerwGE 109, 59 ).

    Zwar wird knapp 20 Jahre nach Beendigung der MfS-Mitarbeit nicht mehr ohne weiteres angenommen werden können, dass sich der Kläger nach wie vor mit den Zielen und Methoden des MfS identifiziert und künftig nicht bereit sein wird, seinen Pflichten als Beamter im Zolldienst nachzukommen, insbesondere Grundrechte und rechtsstaatliche Regeln zu beachten (vgl. BVerwGE 109, 59 ).

    Die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Beamtenverhältnis wegen früherer Tätigkeit für das MfS lässt sich jedoch nur aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts abschließend entscheiden (vgl. BVerwGE 109, 59 ).

    Auch eine Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit für das MfS" ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde und ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

    In subjektiver Hinsicht ist zwar erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 2 C 2.99

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen früherer Stasi-Tätigkeit unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfange verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und ist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, auf die Eignung abstellenden Würdigung zu beurteilen (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - , vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - und vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 -).

    Diese besondere Entlassungsregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und widerspricht nicht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwGE 108, 64 ; Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen>).

    Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte auf Probe für das MfS tätig war, für welche Laufbahn er vorgesehen ist und wie er sich nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 verhalten hat (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ; Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - 2 C 2.99 -).

    Er hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Oktober 1990 die Frage, ob er sich zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet und ob er Informationen an das MfS gegeben hat, der Wahrheit zuwider verneint (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - vgl. auch Urteil vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 - BVerwGE 113, 131 ).

  • BVerwG, 28.01.1998 - 6 P 2.97

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes; inoffizieller

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Um die verfügbaren Erkenntnisquellen in der materiellrechtlich gebotenen Weise auszuschöpfen, sind grundsätzlich sämtliche Berichte und die beim BStU über den Mitarbeiter des MfS vorhandenen Akten möglichst vollständig beizuziehen (vgl. BVerwGE 106, 153 ).

    Die Akten können danach auch zum Zweck der Feststellung des Grades der Verstrickung eines Mitarbeiters des MfS beigezogen werden (vgl. BVerwGE 106, 153 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Maßgebend ist, ob die frühere Tätigkeit des Beamten für das MfS - unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots (vgl. BVerfGE 96, 189 ) - das Dienstverhältnis derart belastet, dass dessen Fortsetzung ausgeschlossen ist.

    Ihre kausal miteinander verknüpften, kumulativ geforderten Entlassungsvoraussetzungen verlangen grundsätzlich eine Ermittlung der gesamten Stasi-Tätigkeit des Beamten auf Probe und deren umfassende einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung (vgl. BVerfGE 96, 171 ; 96, 189 ; BVerwGE 108, 64 ).

    Wer - wie der Kläger - als inoffizieller Mitarbeiter des MfS aufgrund freiwillig eingegangener Verpflichtung langjährig Berufskollegen sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich bespitzelte und Abträgliches über sie an den Staatssicherheitsdienst berichtete, beteiligte sich in besonders schwer wiegender Weise an der rechtsstaatswidrigen systematischen Ausforschung der eigenen Bürger der ehemaligen DDR mit nachrichtendienstlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 96, 189 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Auch das Bundesverfassungsgericht messe Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen worden seien, keine oder jedenfalls nur äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu (BVerfGE 96, 171 ).

    Ihre kausal miteinander verknüpften, kumulativ geforderten Entlassungsvoraussetzungen verlangen grundsätzlich eine Ermittlung der gesamten Stasi-Tätigkeit des Beamten auf Probe und deren umfassende einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung (vgl. BVerfGE 96, 171 ; 96, 189 ; BVerwGE 108, 64 ).

    So verhält es sich insbesondere dann, wenn sie besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen hinzutreten (vgl. BVerfGE 96, 171 ).

  • BVerwG, 03.09.1997 - 2 WD 54.96

    Recht der Soldaten - Verstoß gegen die Treuepflicht bei wahrheitswidriger

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Er hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Oktober 1990 die Frage, ob er sich zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet und ob er Informationen an das MfS gegeben hat, der Wahrheit zuwider verneint (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - vgl. auch Urteil vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 - BVerwGE 113, 131 ).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwGE 61, 200 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1995.
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 33.98

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 26.99
    Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte auf Probe für das MfS tätig war, für welche Laufbahn er vorgesehen ist und wie er sich nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 verhalten hat (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ; Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - 2 C 2.99 -).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 2 B 41.00

    Zumutbarkeit eines Festhaltens am Beamtenverhältnis wegen früherer Tätigkeit des

    Des Weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte auf Probe für das MfS tätig war, für welche Laufbahn er vorgesehen ist und wie er sich nach seiner Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem 3. Oktober 1990 verhalten hat (vgl. BVerwGE 108, 64 ; 109, 59 ; Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 6 S. 9 , vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - und vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 - ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen früherer Tätigkeit für das MfS ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwGE 61, 200 m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -).

    Der nachträglich geänderten Vorschrift ist auch kein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zu entnehmen, lange zurückliegende Tätigkeiten als inoffizieller Mitarbeiter des MfS hätten bereits in dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Bedeutung mehr für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses gehabt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -).

    Die Sonderentlassungsregelung des Einigungsvertrages verlangt grundsätzlich eine Ermittlung der gesamten Stasi-Tätigkeit des Beamten auf Probe und deren umfassende einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung (vgl. BVerfGE 96, 171 ; 96, 189 ; BVerwGE 108, 64 ; Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -).

    So verhält es sich insbesondere dann, wenn sie besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen hinzutreten (vgl. BVerfGE 96, 171 ; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -).

    Der Beamte auf Probe hat sich während des Beschäftigungsverhältnisses nach dem 3. Oktober 1990 nicht pflichtgemäß verhalten, wenn er die Frage, ob er für das MfS tätig war, der Wahrheit zuwider verneint hat (vgl. Urteile vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - und vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

    Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 -EzA BGB § 626 nF Nr. 191; 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - RzK I 5 i Nr. 157; vgl. auch: BVerwG 13. Juli 2000 - 2 C 26/99 - ZBR 2001, 45; BVerfG 8. Juli 1997 -1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171).

    Vielmehr kommt es auch bei bewußt wahrheitswidriger Beantwortung noch auf eine einzelfallbezogene Würdigung an (st. Rspr. vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - aaO; BVerwG 13. Juli 2000 - 2 C 26/99 - aaO; BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 ua. - aaO).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 B 71.12

    Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes; Verwendung; Anerkennung von

    In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das Ministerium tätig geworden ist (Urteile vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 67, vom 27. April 1999 a.a.O., vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 9 S. 20 f. und vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 10 S. 23; Beschluss vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - BVerwGE 106, 153 = Buchholz 250 § 47 Nr. 9; BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 E 1060/10

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 26.99 -, ZBR 2001, 45 = juris, Rn. 18, m.w.N., und OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 2055/09 -, IÖD 2010, 161 = juris, Rn. 45; vgl. ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2010, BBG a.F. § 31 Rn. 25, sowie (zu der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift) Brockhaus, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2010, § 34 LBG a.F. Rn. 162.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 B 115.09

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Entlassung aus dem

    Vor dem Hintergrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen arglistiger Täuschung rügt der Kläger, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 - (Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 10) ab.
  • OLG Jena, 05.03.2002 - 1 Ws Reha 37/01
    Daher kann diese Spitzeltätigkeit grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung des Verstoßes gegen die Menschlichkeit zur Folge haben, dass gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG soziale Ausgleichsleistungen versagt werden müssen, wobei der Senat dem LG Berlin NJ 2001, 106 [BVerwG 13.07.2000 - 2 C 26/99] ) darin ausdrücklich zustimmt, dass der Gesetzgeber gerade die Spitzeltätigkeit als IM für das MfS als Hauptanwendungsfall für den Ausschlußtatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG ansieht.
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