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   BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02   

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BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02 (https://dejure.org/2003,5205)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2003 - 2 C 27.02 (https://dejure.org/2003,5205)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 2 C 27.02 (https://dejure.org/2003,5205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBG § 72; AZV §§ 1, 7; BGB §§ 242, 249
    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit; Freizeitausgleich.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 72
    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; Freizeitausgleich; zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit

  • Wolters Kluwer

    Freizeitausgleich aufgrund von zuviel geleisteter Wochenarbeitszeit; Definition und Voraussetzung von Mehrarbeit und Abgrenzung zu einer rechtswidrig festgesetzten zu hohen Wochenarbeitszeit; Anspruch auf Freizeitausgleich aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; ...

  • Judicialis

    BBG § 72; ; AZV § 1; ; AZV § 7; ; BGB § 242; ; BGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 72; AZV § 1 § 7; BGB § 242 § 249
    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit; Freizeitausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Eine kompensationslose Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar (vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 45.68 - BVerwGE 37, 21 ).

    § 72 Abs. 2 BBG ist deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 m.w.N. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10).

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (Urteile vom 21. Februar 1991, a.a.O. sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28 ).

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 42.99

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; dynamische Verweisung;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Sie musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38, 5 Stunden leisten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) entschieden hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38, 5 Stunden in der Woche (§ 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1989 ).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - Buchholz 237.7 § 78 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 S. 3).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. u.a. Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 ).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Es besteht kein rechtswidriger Zustand, der zu beseitigen ist (vgl. Urteile vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 ; vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 ).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Es besteht kein rechtswidriger Zustand, der zu beseitigen ist (vgl. Urteile vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 ; vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 ).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (Urteile vom 21. Februar 1991, a.a.O. sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28 ).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02
    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (Urteile vom 21. Februar 1991, a.a.O. sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28 ).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 2.98

    Mehrarbeitsvergütung für Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Arbeitszeit der

  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 15.60

    Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen - Verpflichtung des

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

    Gleichfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Urteilen vom 28. Mai 2003 sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 (vgl. im Übrigen auch Urteil in dem Verfahren 2 C 28.02) den Beklagten jeweils verpflichtet, den dortigen Klägern "für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren".

    Insbesondere in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Az. 2 C 27.02 vorangegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 5 A 268.01) hatte die Beamtin bereits im Jahre 1994 40 statt 38, 5 Wochenstunden Dienst leisten müssen, indes erst am 3. September 1999 die "Anwendung der Arbeitszeitverordnung" verlangt.

    Im Übrigen hatte die Beamtin in dem Verfahren 2 C 27.02 ausweislich ihres Klageantrages (u. a.) Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete Arbeit verlangt.

    Demgegenüber ergibt sich aus dem mit Urteil vom 28. Mai 2003 beendeten Verfahren 2 C 27.02, dass - wie bereits zuvor ausgeführt - die dortige Beamtin erst am 3. September 1999 Freizeitausgleich geltend gemacht und ausweislich ihres Klageantrages Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete, den Umfang von 38, 5 Wochenstunden übersteigende Arbeit (entspricht 6 Stunden pro Kalendermonat über einen Zeitraum von ca. 78 Monaten = 468 Stunden) verlangt hatte.

    Überdies lässt das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 das Bundesverwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen sowie die weitergehende Revision zurückgewiesen hat, und zwar jeweils betreffend den geltend gemachten Geldleistungsanspruch sowie - wie bereits soeben ausgeführt - im Hinblick auf weitergehende Freizeitausgleichsansprüche.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates ist insoweit geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat ( OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08- ; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 - ).

    Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

  • VG Frankfurt/Main, 04.02.2004 - 9 E 4250/03

    Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für Beamte

    Nach den Grundsätzen, die das BVerwG in seinem Urteil vom 28.05.2003 (Az.: 2 C 27.02) aufgestellt habe, könne er für den Zeitraum, in dem er zuviel Dienst geleistet habe, jedenfalls Freizeitausgleich im Umfang von mindestens einer Stunde pro Kalendermonat beanspruchen.

    Grundsätzlich folgt aus diesem Umstand, wie das BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 27.02 - festgestellt und im Einzelnen begründet hat, ein Anspruch der betroffenen Beamten auf Ausgleich der Zusatzarbeit durch Dienstbefreiung im Umfang von 1 Stunde für jeden Monat, in dem über den obligatorischen Umfang hinaus Dienst geleistet werden musste.

  • VG Arnsberg, 05.03.2014 - 2 K 2808/13

    Anspruch eines Oberbrandmeisters auf einen finanziellen Ausgleich für

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 u. a. -, www.bverwg.de/entscheidungen (jeweiliger Tenor: "... für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum ..."); vgl. zu dieser Rechtsprechung des BVerwG auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 L 90/06 -, juris Rn. 24 f., und OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 -, juris Rn. 65.
  • VG Minden, 03.03.2004 - 4 K 3382/03

    Stadt Minden muss die Dienstpläne für ihre Berufsfeuerwehr ändern

    Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers, der bei der Beklagten zu stellen wäre, hätte diese darüber zu befinden, ob sie dem Kläger im Hinblick auf dessen über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 27/02 -, gegebenenfalls, in welcher Weise und in welcher Zeitspanne ein Ausgleich durchgeführt werden kann und wie die zu viel erbrachte Arbeitszeit im Hinblick darauf zu bemessen ist, dass sie teilweise in Form von Bereitschaft erbracht worden ist.
  • VG Minden, 03.03.2004 - 4 K 3309/03

    Stadt Minden muss die Dienstpläne für ihre Berufsfeuerwehr ändern

    Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers, der bei der Beklagten zu stellen wäre, hätte diese darüber zu befinden, ob sie dem Kläger im Hinblick auf dessen über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit Freizeitausgleich gewährt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 27/02 -, gegebenenfalls, in welcher Weise und in welcher Zeitspanne ein Ausgleich durchgeführt werden kann und wie die zu viel erbrachte Arbeitszeit im Hinblick darauf zu bemessen ist, dass sie teilweise in Form von Bereitschaft erbracht worden ist.
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