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   BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82   

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BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82 (https://dejure.org/1983,794)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1983 - 2 C 28.82 (https://dejure.org/1983,794)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 (https://dejure.org/1983,794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers - Interne Willensbildung - Beteiligungspflichtige Maßnahme - Dienstherr - Ausreichender Zeitraum - Bewährung - Probebeamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1984, 440
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 10.06.1977 - 2 B 15.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Der Inhalt dieses Gesetzes gehört weder dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch grundsätzlich dem nach § 127 Nr. 2 BRRG allein revisiblen Landesbeamtenrecht an (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34 = VerwRspr. 1978, Bd. 29, 442 f.]).

    Hierfür kann nichts anderes gelten als für die Frage, ob die für Erklärungen bestimmter Behörden allgemein vorgeschriebene Form oder Zuständigkeit eingehalten ist, die auch im Falle beamtenrechtlicher Erklärungen nicht dem revisiblen Landesbeamtenrecht zuzuordnen ist (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [a.a.O.]; BVerwGE 13, 303 [307]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213]; vgl., auch BVerwGE 21, 240 [246 ff.] sowie ferner auch Urteil des BAG vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - [NJW 1982, 2791]).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, und wonach sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61]; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Dabei ist zu bemerken, daß für die Bewährung der Klägerin nicht nur die von der Revision genannten vier Monate zur Verfügung standen, sondern die gesamte Zeit des Probebeamtenverhältnisses vom 1. August 1975 bis zum 31. Dezember 1976 (zur Möglichkeit von Rückschlüssen aus noch später eingetretenen Umständen vgl. auch BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 280 [287] m.w.N.).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, und wonach sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61]; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]).
  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 907/79

    Mitwirkungsverfahren - Erörterung - Wirksamkeit der Maßnahme

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213]; vgl., auch BVerwGE 21, 240 [246 ff.] sowie ferner auch Urteil des BAG vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - [NJW 1982, 2791]).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Hierfür kann nichts anderes gelten als für die Frage, ob die für Erklärungen bestimmter Behörden allgemein vorgeschriebene Form oder Zuständigkeit eingehalten ist, die auch im Falle beamtenrechtlicher Erklärungen nicht dem revisiblen Landesbeamtenrecht zuzuordnen ist (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [a.a.O.]; BVerwGE 13, 303 [307]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]).
  • BVerwG, 24.06.1965 - III C 90.64
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zustimmung des Bezirkspersonalrats zur Entlassung der Klägerin dem Beklagten durch einen vom Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Beamtengruppe unterzeichneten Vermerk ordnungsgemäß erklärt werden konnte (a.A. für das Berliner Personalvertretungsgesetz BAG, Urteil vom 24. April 1979 - 6 AZR 409/77 - [DB 1979, 2185 = PersVertr. 1980, 328]; für das Bundespersonal Vertretungsgesetz Fischer-Goeres, GKÖD V, Teil 1, K § 32 Rz 45; vgl. auch BVerwGE 21, 239 [BVerwG 24.06.1965 - III C 90/64] [246]), unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213]; vgl., auch BVerwGE 21, 240 [246 ff.] sowie ferner auch Urteil des BAG vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - [NJW 1982, 2791]).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwGE 66, 291 f. [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1962 - I C 51.61
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82
    Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, und wonach sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61]; 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]).
  • BAG, 24.04.1979 - 6 AZR 409/77

    Kündigung einer Angestellten - Zustimmungserklärung des Personalrats -

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

  • BVerwG, 28.05.1980 - 2 B 22.80

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung -

  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Passivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 2 C 20.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 - Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß die angefochtene Entlassungsverfügung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ; BVerwGE 85, 177 ).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 ; 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • VGH Hessen, 08.06.2011 - 1 A 1991/08

    Entlassung eines Beamtenanwärters

    Hierbei handelt es sich um eine sog. Koppelungsnorm mit einem unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 1989 - 2 WD 12/89 - BVerwGE 85, 180; vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - DVBl. 1984, 440 sowie vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 = ZBR 1999, 58).

    Der dem Dienstherrn eingeräumte Ermessensspielraum bei der Entlassungsentscheidung schrumpft auf Null, wenn die Nichtbewährung des Probebeamten endgültig feststeht; denn bei der Einstellung auf Lebenszeit hat der Dienstherr keinen Spielraum, wenn der Beamte sich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 1989 - 2 WD 12.89 - und vom 24. November 1993 - 2 C 28.82 - jeweils a. a. O..; zum Vorstehenden auch Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 31 BBG Nr. 5 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2012 - 2 B 10469/12

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Seine Bewertungen sind gerichtlich deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, BVerwGE 85, 177 [180] und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - , BVerwGE 106, 263 [266]).
  • VG Mainz, 13.10.2020 - 4 L 587/20

    Entlassung eines Polizisten auf Probe

    -4- -4unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - und 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, jeweils juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20

    Bewährung; Elternzeit; Höchstdauer der Probezeit; Probezeit

    Die Entlassungsverfügung kann daher insoweit nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn 20).
  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 72.20

    Unterbliebener Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligung eines Mitglieds des

    Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze der Länder zählen insbesondere dann hierzu, wenn sie regeln, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 m.w.N. und vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 8).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 19.97

    Aufsichtsratsvergütung, Abführung durch Ehrenbeamten;; Aufsichtsrat, Tätigkeit in

    Das trifft aber nicht auf das hier angewandte kommunale Organisationsrecht zu (vgl. BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ; Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 Nr. 252> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - ).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

    Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen ist (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] m.w.Nachw.; BVerwGE 68, 189 [BVerwG 24.11.1983 - 2 C 9/82]; 68, 197 und Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - (Buchholz 230 § 127 Nr. 34) allgemein die Frage, welcher Personalrat bei der gebotenen Mitwirkung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme der zuständige ist, ferner im Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - (a.a.O.) die Frage, ob die Zustimmung zu einer Entlassung durch einen vom Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Beamtengruppe unterzeichneten Vermerk ordnungsgemäß erklärt werden konnte, und weiter im Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 2 B 131.85 - die Frage, ob das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes im Personalrat in die Rechtsstellung des ordentlichen Personalratsmitgliedes einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 36 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land B... begründet, dem nicht revisiblen personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugeordnet.

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2006 - 1 L 1068/06

    Beamtenverhältnis auf Probe, Bewährung, Entlassung, gesundheitliche Eignung,

  • BVerwG, 11.09.1984 - 2 C 58.81

    Fahndungskostenentschädigung eines Kriminalpolizisten im Außendienst - Anspruch

  • OVG Hamburg, 22.07.2022 - 5 Bs 87/22

    Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit

  • OVG Thüringen, 21.12.2018 - 2 EO 547/17

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot in einem

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 CB 25.84

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dauer der

  • VG München, 31.03.2014 - M 5 S 14.961

    Probebeamtin; Entlassung; mangelnde fachliche Bewährung; Probezeitbeurteilung;

  • VG Arnsberg, 13.05.2009 - 2 K 425/09

    Versagung einer Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW

  • BVerwG, 26.07.1985 - 2 B 102.84

    Abwahl eines Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen - Nichtzulassung der Revision

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2005 - 6 B 1254/05

    Gesundheitliche Bewährung eines Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit;

  • OVG Thüringen, 13.02.2020 - 2 EO 516/18

    Vorgaben für die Eröffnung und Besprechung einer dienstlichen Beurteilung

  • VGH Bayern, 07.10.2013 - 18 P 12.1907

    Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • OVG Thüringen, 09.02.2017 - 2 EO 802/16

    Zulassung zum Studiengang an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2008 - 1 K 84/06

    Entlassung, Probebeamter, Beamter auf Probe, Bewährung, Nichtbewährung, Eignung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - 6 B 2156/05

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

  • BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85

    Personalrat - Beschlussfassung über die Mitwirkung - Revision

  • BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit -

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2008 - 1 K 6609/04

    Lehrerin; Skoliose; Gesundheit; Eignung; Beamtenverhältnis; Gutachten; Amtsarzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - 6 B 236/05

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen gesundheitlicher Einwände;

  • BVerwG, 29.05.1997 - 2 B 118.96

    Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten behördlichen Personalmaßnahme

  • BVerwG, 09.03.1993 - 2 B 187.92

    Beurteilung der Probezeit eines Beamten - Berücksichtigung aller dienstlichen

  • VGH Bayern, 07.10.2013 - 18 P 12.1908

    Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 PB 28.84

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 9.11

    Bundeswehrreform; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; einstweilige

  • VG Köln, 21.11.2003 - 19 K 9537/02

    Rechtmäßigkeit der Verordnungüber die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten in

  • VG Kassel, 01.08.2002 - 7 E 1914/01
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