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   BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03   

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https://dejure.org/2004,1744
BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03 (https://dejure.org/2004,1744)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 C 29.03 (https://dejure.org/2004,1744)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 (https://dejure.org/2004,1744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1, Abs. 2; SGB VII § 8
    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg; Zwischenaufenthalt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1, Abs. 2
    Umweg; Wegeunfall; Zwischenaufenthalt; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle

  • Wolters Kluwer

    Sachlicher Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge; Schutz des Beamten auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Begrenzung der Risikosphäre des Dienstherren; Zeitliche und räumliche Dimension des Merkmals der Unmittelbarkeit

  • Judicialis

    BeamtVG § 31 Abs. 1; ; BeamtVG § 31 Abs. 2; ; SGB VII § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31 Abs. 1, Abs. 2; SGB VII § 8
    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg; Zwischenaufenthalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 67
  • NVwZ-RR 2004, 865
  • DVBl 2004, 1377
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Nach ständiger Rechsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 ; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61).

    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht).

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Nach ständiger Rechsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 ; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61).

    Obgleich auch frühere Legaldefinitionen des Dienstunfalls den entgegengesetzten Ausgangs- oder Endpunkt nicht benannt hatten, ist der erkennende Senat bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 a.a.O. S. 105 und vom 25. Juni 1964 - BVerwG 2 C 225.62 - BVerwGE 19, 44 ).

  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 225.62
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Obgleich auch frühere Legaldefinitionen des Dienstunfalls den entgegengesetzten Ausgangs- oder Endpunkt nicht benannt hatten, ist der erkennende Senat bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 a.a.O. S. 105 und vom 25. Juni 1964 - BVerwG 2 C 225.62 - BVerwGE 19, 44 ).

    Zur Begründung ist auf die Vorläuferregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG hingewiesen worden, der entnommen werden konnte, dass der Gesetzgeber bei der dem § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG entsprechenden früheren Vorschrift "an den Regelfall gedacht hat, in welchem die Dienststelle von der ständigen Familienwohnung ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes erreichbar und mit der regelmäßigen Unterkunft identisch ist, und dass er deshalb erst später eine Ausnahmeregelung zugunsten der Familienheimfahrt für den Sonderfall getroffen hat, dass der Beamte wegen der räumlichen Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine mit der ständigen Familienwohnung nicht identische regelmäßige Unterkunft hat" (Urteil vom 25. Juni 1964 a.a.O. S. 46).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - bedeutende

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R - DAR 2003, 483).
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 45/90

    Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf dem Weg nach und von dem Ort der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG genießt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 8 S. 20).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Ein "dritter Ort", der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der Wohnung treten kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 6), kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel- oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.).
  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03
    Nach ständiger Rechsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 ; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Von der Unfallfürsorge umfasst ist dieser Weg allerdings nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammenhang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - ZBR 2004, 433 m.w.N. ).

    Obgleich § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur die Dienststelle nennt, ist das korrespondierende Ende des Weges die Familienwohnung des Beamten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O. ).

  • VG Würzburg, 03.03.2015 - W 1 K 13.366

    Polizeibeamter; Dienstunfall; Sich-in-den-Dienst-Versetzen; Überwiegendes

    Wird der dienstunfallrechtliche Nachhauseweg für eigenwirtschaftliche Verrichtungen bzw. zur Verfolgung privater Ansprüche unterbrochen, so ist auch der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen, so dass die betreffende Verrichtung vom Dienstunfallschutz ausgenommen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 16; U.v. 21.6.1982 - 6 C 90/78 - juris Rn. 17, 19 ff.; U.v. 30.6.1966 - II C 17/63 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Der Beamte muss sich, auch wenn der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG - anders als der Wortlaut der für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - dies nicht präzise zum Ausdruck bringt, auf dem "unmittelbaren" Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.5.2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, juris; Urteil vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Der ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst war aber gewahrt, solange sich der Beamte auf dem Weg von seinem Pkw zum Einkauf befand, und wurde wiederhergestellt, als er den öffentlichen Verkehrsraum, auf der sich sodann der Unfall ereignete, wieder betreten hatte (vgl. auch - allerdings zu anderen Fallkonstellationen - BVerwG, Urteile vom 21.6.1982 und 27.5.2004, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 22.2.2007 - 3 BV 02.2117 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 31.3.2003 - 4 S 2569/01 -, juris; vgl. ferner Kümmel, BeamtVG, § 31 Rn 56; Fürst, GKÖD, § 31 BeamtVG Rn 92; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG Rn 123).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen neueren Entscheidungen (vgl. etwa Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 7.04 -, juris; Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.) noch keine Veranlassung gehabt, auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) einzugehen.

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz -

    Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 und zuletzt BSGE 88, 247, 249, jeweils mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl 2004, 1377, 1378 zu § 31 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz : "Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert").

    So kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung ein "dritter Ort" als Ziel- und Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (BVerwG Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl 2004, 1377, 1378; vgl zu weiteren Abweichungen OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28. Januar 2004, 1 A 228/01, juris).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann (Urteile vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 und vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 361).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10

    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner

    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67, hier zitiert nach juris Rn 15).

    Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der drei Stunden und zehn Minuten langen schlafbedingten Unterbrechung der Rückfahrt auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Schlaf lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung der Rückfahrt gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung der Rückfahrt wiederhergestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18).

    Es kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der von ihm auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist, weil für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18 und Rn 21).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 2 LB 4/20

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes durch privates Telefonat - Übertragbarkeit

    27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, Juris Rn. 11 m.w.N; vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4.10 -, Juris Rn. 13).

    Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 -, Juris Rn. 21; vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, a.a.O. und vom.

    Dies ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 BeamtVG bzw. § 34 Abs. 2 SHBeamtVG nicht vorgesehen, da neben den gesetzlich normierten Ausnahmen lediglich der - unmittelbare - Weg zwischen Dienststelle und häuslicher Unterkunft geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004, a.a.O.).

  • VG Göttingen, 24.08.2016 - 1 A 144/15

    Dienstunfall; Umweg; unmittelbarer Weg; Wegeunfall

    Leistungen der Unfallfürsorge deshalb kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67 = juris, Rn. 14, zur Parallelvorschrift § 31 BeamtVG).

    Dass die Dienststelle der Ausgangspunkt oder das Ziel des Wegs ist, reicht somit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004, a.a.O., Rn. 15, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R -, DAR 2003, 483 = juris; Nds. OVG, Urteil vom 28.02.2012 - 5 LB 8/10 -, juris, Rn. 21).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10

    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit

    Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 m.w.N.).

    Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.).

  • OVG Saarland, 26.11.2008 - 1 A 144/08

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Sonnenstichs als Wegeunfall

    (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004 - 2 C 29/03 -, BVerwGE 121, 67, 69 ff.) Im Normalfall des Wegeunfalls in Gestalt eines Verkehrsunfalls bereitet die Feststellung, ob diesen Anforderungen genügt ist, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, da der Unfallort in der Regel eindeutig bestimmbar und ebenso eindeutig feststellbar ist, ob sich dieser Unfallort auf der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort befindet.

    (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.) Gemessen an diesen restriktiven Anforderungen an den Tatbestand eines sogenannten Wegeunfalls muss der Nachweis der Behauptung des Klägers, an einem bestimmten Tag irgendwo auf der Strecke zwischen Saarbrücken und B-Stadt einen Dienstunfall in Gestalt eines Sonnenstichs erlitten zu haben, vergleichbar strengen Maßstäben unterliegen.

  • OLG München, 03.09.2015 - 24 U 1768/15

    Zur Frage der Bindungswirkung der Anerkennung eines Dienstunfalls im

  • VG Ansbach, 23.03.2010 - AN 1 K 09.02065

    Wegeunfall; Unfall in (nicht öffentlichem Parkhaus unerlaubt) abgestellten

  • VG München, 20.03.2012 - M 5 K 11.5039

    Unfall eines Beamten auf dem Umweg von der Dienststelle nach hause zur

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 3 B 04.1164

    Kein Dienstunfall bei Trommelfellverletzung nach Abwehr eines Insekts

  • VG Kassel, 01.11.2021 - 1 K 792/20

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 12.1615

    Wegeunfall

  • VG Köln, 25.03.2022 - 15 K 2890/21
  • VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11

    Wegeunfall bei Kindergartenumweg eines im Home Office arbeitenden Beamten

  • VGH Hessen, 07.01.2008 - 1 UZ 1064/07

    Beamtenversorgung: Dienstunfall

  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708

    Beamtenversorgung; Meniskusabriss auf dem Weg zum Dienst; Anerkennung als

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - 1 A 1268/04

    Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 15.935

    Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft

  • VG Trier, 13.07.2006 - 1 K 409/06

    Zeckenbiss kein Dienstunfall

  • OVG Saarland, 06.12.2005 - 1 Q 74/05

    Geschützter Weg bei Wegeunfall

  • VG Kassel, 23.01.2009 - 1 K 552/07

    Beamtenversorgung - Dienstunfall; Unterbrechung des Dienstweges

  • VG Düsseldorf, 09.12.2013 - 23 K 3209/12

    Dienstunfall; Wegeunfall; Dienstweg; Rückkehr zum Dienstort; personenbezogene

  • VG Lüneburg, 04.02.2008 - 1 A 145/07

    Schadensersatz; Sachschaden; Fürsorgegebot; Dienstunfall; Kraftfahrzeug; Gründe,

  • VG Magdeburg, 13.08.2012 - 5 A 338/11

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall (hier verneint)

  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 3 ZB 09.1019

    Dienstunfall (hier: verneint); unmittelbarer Weg von der Dienststelle zur Wohnung

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