Rechtsprechung
BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Erhebung von Stundungszinsen i.R. der Erstattung von Ausbildungsgeld sowie der entstandenen Fachausbildungskosten; Stundung von ...
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Erhebung von Stundungszinsen i.R. der Erstattung von Ausbildungsgeld sowie der entstandenen Fachausbildungskosten; Stundung von ...
- rechtsportal.de
GG Art. 14 Abs. 1
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Erhebung von Stundungszinsen i.R. der Erstattung von Ausbildungsgeld sowie der entstandenen Fachausbildungskosten; Stundung von ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Aus Soldatenverhältnis vorzeitig ausgeschiedene Bundeswehrärzte müssen Ausbildungskosten zurückzahlen
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 08.01.2014 - 1 K 381/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15
Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster…, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14
Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.). - BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). - VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12
Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld; …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar…, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. - BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13
Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16
Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).
- VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
Rückforderung von Ausbildungskosten
Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung keine Bedeutung (vgl. st. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn 32 mit weit. Nachw.).Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn. 29) unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite.
Sofern ein Härtefall gegeben ist, ist die Beklagte auch gezwungen, über diese Verzichtsmöglichkeit ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 16; Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - a.a.O.).
Insoweit kommt der Vorschrift Sanktionscharakter zu, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, a.a.O., Rn. 36).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14
Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15, 2 B 25/15 (2 C 29/16) -, juris, Rn. 32, sowie Urteile vom 11. Februar 1977- VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris, Rn. 39 (zu § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 1968; Flugzeugführerausbildung für Strahlflugzeuge vom Typ F-104), vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27 (zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 1 1977); und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 11 (zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.; Transportflugzeugführerausbildung Transall); Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 49, Rn. 30 (Ausbildung zum Flugzeugführer). - VG Schleswig, 15.03.2018 - 12 A 10/18
Besoldung
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - die weiter gefasste Regelung des § 38 a Besoldungsgesetz Berlin betreffenden - Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - (juris) klargestellt, dass die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben muss, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind.