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   BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90   

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BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90 (https://dejure.org/1992,4738)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1992 - 2 C 29.90 (https://dejure.org/1992,4738)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1992 - 2 C 29.90 (https://dejure.org/1992,4738)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Auch die schriftsätzlich angekündigte Absicht des früheren Klägers, gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung Haftungsansprüche geltend machen zu wollen, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen (vgl. Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - ; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - ).

    Die dafür zuständigen (Zivil-)Gerichte haben vielmehr im Falle ihrer Anrufung die Erfolgsaussichten einer solchen Klage eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - ).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88

    Klage eines Beamten auf Beförderung - Erledigung einer Klage in der

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Gemäß der auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - ), kann das Gericht, nachdem der frühere Kläger selbst noch zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, auf Antrag aussprechen, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn die nunmehrigen Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 43.89
    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Eine über die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers hinausgehende weitere Klärung der Rechtslage kann mit dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erreicht werden (vgl. BVerwGE 76, 258 [BVerwG 05.09.1984 - 1 WB 131/82]; Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - ).
  • BVerwG, 05.09.1984 - 1 WB 131.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Belastende Maßnahme - Aufhebung - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Eine über die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers hinausgehende weitere Klärung der Rechtslage kann mit dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erreicht werden (vgl. BVerwGE 76, 258 [BVerwG 05.09.1984 - 1 WB 131/82]; Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - ).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Auch die schriftsätzlich angekündigte Absicht des früheren Klägers, gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung Haftungsansprüche geltend machen zu wollen, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen (vgl. Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - ; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - ).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Gemäß der auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - ), kann das Gericht, nachdem der frühere Kläger selbst noch zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, auf Antrag aussprechen, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn die nunmehrigen Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 56.81

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage bei verspäteter

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Soweit damit verschuldungsabhängige Schadensersatzansprüche gemeint sind, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse schon deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht das Vorgehen des Beklagten für rechtmäßig gehalten hat (vgl. hierzu Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Gemäß der auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - ), kann das Gericht, nachdem der frühere Kläger selbst noch zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, auf Antrag aussprechen, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn die nunmehrigen Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
    Auch die schriftsätzlich angekündigte Absicht des früheren Klägers, gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung Haftungsansprüche geltend machen zu wollen, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen (vgl. Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - ; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - ).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Im vorliegenden Fall mögen zwar Amtshaftungsansprüche der Klägerin mangels Verschuldens der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen und die Versagung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen als rechtmäßig beurteilt hat (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131 S. 23 [24 f.], vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 C 42.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 S. 75 [76] und vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250 S. 98 [99 f.] m.w.N.; st.Rspr.).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Beschäftigten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wie hier der Verwaltungsgerichtshof - ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gewertet hat (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 Nr. 145 S. 46 m.w.N., vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 7 [in BVerwGE 80, 127 insoweit nicht abgedruckt], vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250 und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 17 sowie Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - BVerwG 2 B 73.96 - Buchholz 232 § 8 Nr. 52 S. 5 jeweils m.w.N. und 14. März 1997 - BVerwG 2 B 93.96 - ZBR 1997, 229 = DÖD 1997, 249).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl, u.a. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - ; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - ; Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - ).
  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

    Daran scheitert die schuldausschließende Wirkung der erstinstanzlichen Kollegialentscheidung indessen nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - ; auch in jenem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aber - wie im vorliegenden Fall - aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Aber auch im Falle einer erledigten Verpflichtungsklage (Anträge 1.b und 2.b) ist die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf den Eingriffscharakter der rechtswidrigen Versagung des Verwaltungsakts möglich (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - NVwZ 2015, 986/987 = juris Rn. 21;; U.v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris Rn. 16; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 304, 305; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 109).

    Dies gilt sogar dann, wenn das Verwaltungshandeln nur in der ersten Instanz als rechtmäßig beurteilt wurde und dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand hatte (BVerwG, U.v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; U.v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Der schuldausschließenden Wirkung einer erstinstanzlichen Kollegialgerichtsentscheidung stünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine späterhin ergehende anders lautende zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird, nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1992 - 2 C 29.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250).
  • VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590

    Trennungsgebot im Glücksspielrecht - Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Dabei scheitert die schuldausschließende Wirkung einer erstinstanzlichen Kollegialentscheidung grundsätzlich nicht einmal dann, wenn dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand hatte und der Beklagte - in der Situation einer Verpflichtungsklage - zur Neubescheidung verpflichtet wurde (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Dies gilt sogar dann, wenn das Verwaltungshandeln nur in der ersten Instanz als rechtmäßig beurteilt wurde und dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand hatte (BVerwG, U.v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; U.v. 27.8.1992 - 2 C 29.90 - juris).
  • BVerwG, 04.03.1993 - 2 B 212.92

    Anforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    ist ohne klärungsbedürftigen Zweifel dahin zu beantworten, daß von einem dem Dienstherrn zuzurechnenden Verschulden des für das Verwaltungshandeln verantwortlichen Bediensteten (Rechtsanwendungsverschulden) nicht ausgegangen werden kann, wenn die zur Prüfung der Verwaltungsentscheidung berufenen Gerichte diese für rechtmäßig erachten (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - ; vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - m.w.N.; vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 -).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 B 139.94

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Vorliegen eines

    Die Absicht des Klägers, gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geltend zu machen, die im übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Kollegialgericht die streitige Maßnahme für rechtmäßig erachtet hat (vgl. u.a. Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - ).
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