Rechtsprechung
BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Entlassung eines Beamten auf Probe - Tätigkeit für das MfS - Befristung der Entlassungsregelung nach dem Einigungsvertrag
- Judicialis
EV Anlage I; ; EV Kapitel XIX; ; EV Sachgebiet A; ; EV Abschnitt III Nr. 3 Buchst. d
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS; Befristung der Entlassungsregelung nach dem Einigungsvertrag .
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nomos.de , S. 53 (Leitsatz)
Anl. I, Kap. XIX, Sachg. A, Abschn. III, Nr. 3 Buchst. d EinigungsV
Bundesbeamter auf Probe/Entlassung wegen MfS-Tätigkeit/Befristung nach EinigungsV
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 16.06.1998 - 6 A 1525/97
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.1999 - 2 L 296/98
- BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00
Papierfundstellen
- NJ 2001, 496 (Ls.)
- DVBl 2001, 1702 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 34.98
Keine Entlassung von Beamten des Freistaates Sachsen wegen Tätigkeit für das MfS
Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00
Liegt der die Entlassung rechtfertigende Grund vor, ist der Bewerber abzulehnen und muss nicht ernannt werden, um sodann entlassen zu werden (vgl. Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 und 2 C 34.98 - BVerwGE 109, 59 und 71 ).Mängel, die aus in der Vergangenheit liegenden, vor Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalten herrühren, rechtfertigen nicht die Entlassung nach dieser Vorschrift (Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 34.98 - BVerwGE 109, 68, 73).
- BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00
Die Vorschrift des Einigungsvertrages, wonach ein Bundesbeamter auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS entlassen werden kann, ist mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten (wie das zum Landesrecht ergangene Urteil vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 C 43.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 C 43.99 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt:.
- BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 26.97
Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines …
Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00
Da bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis während des Neuaufbaus der Verwaltung in den neuen Bundesländern die Eignung des übernommenen Bediensteten im Hinblick auf eine vorherige Betätigung nach Nr. 1 Abs. 5 EV noch nicht umfassend geprüft werden konnte, wurde die befristete Entlassungsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - BVerwGE 108, 64 ). - BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 26.98
Rücknahme der Ernennung eines Beamten nach dem Sächsischen Beamtengesetz wegen …
Auszug aus BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00
Liegt der die Entlassung rechtfertigende Grund vor, ist der Bewerber abzulehnen und muss nicht ernannt werden, um sodann entlassen zu werden (vgl. Urteile vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 und 2 C 34.98 - BVerwGE 109, 59 und 71 ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
Ernennung eines nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2; Urteil vom 16. August 2001 2 C 3.00 , BVerwGE 115, 58 = juris Rn. 27. - VG Düsseldorf, 04.01.2010 - 13 L 1664/09
Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe ohne die genaue Benennung …
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C 3/00 -, juris, und Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 34/98 -, BVerwGE 109, 68; - jeweils zu vor Inkrafttreten des BeamtStG geltenden vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. - OVG Berlin, 18.02.2003 - 4 B 39.02
Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis; Bestehen eines …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C 3.00 -, Buchholz 111, Art. 20 EV Nr. 13) könne eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung nicht auf Mängel bezogen werden, die in der Vergangenheit liegende, vor Beginn der Probezeit abgeschlossene Sachverhalte beträfen.