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   BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03   

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https://dejure.org/2004,9858
BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03 (https://dejure.org/2004,9858)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 C 3.03 (https://dejure.org/2004,9858)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 C 3.03 (https://dejure.org/2004,9858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens wegen der Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes; Ausscheiden eines Beamten kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis wegen der Ernennung zum Beamten im Ausland; Rückforderung einer Sonderzuwendung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03
    Eine verbotene Beschränkung kann nämlich auch eine Regelung sein, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindert oder davon abhält, sein Herkunftsland (EuGH, Urteile vom 27. Januar Rechtssache C 190/98 Graf Slg. 2000 I, 493 und vom 26. Januar 1999 Rechtssache C 18/95 Terhoeve Slg. 1999 1, 345) oder einen anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 Rechtssache C 415/93 Bosman Slg. 1995 1, 5040) zu verlassen, um in einem weiteren Mitgliedstaat zu arbeiten.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03
    Eine verbotene Beschränkung kann nämlich auch eine Regelung sein, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindert oder davon abhält, sein Herkunftsland (EuGH, Urteile vom 27. Januar Rechtssache C 190/98 Graf Slg. 2000 I, 493 und vom 26. Januar 1999 Rechtssache C 18/95 Terhoeve Slg. 1999 1, 345) oder einen anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 Rechtssache C 415/93 Bosman Slg. 1995 1, 5040) zu verlassen, um in einem weiteren Mitgliedstaat zu arbeiten.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03
    Eine verbotene Beschränkung kann nämlich auch eine Regelung sein, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindert oder davon abhält, sein Herkunftsland (EuGH, Urteile vom 27. Januar Rechtssache C 190/98 Graf Slg. 2000 I, 493 und vom 26. Januar 1999 Rechtssache C 18/95 Terhoeve Slg. 1999 1, 345) oder einen anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 Rechtssache C 415/93 Bosman Slg. 1995 1, 5040) zu verlassen, um in einem weiteren Mitgliedstaat zu arbeiten.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 3.03
    Denn bereits die Tatsache der Aufnahme in den Dienst der Verwaltung zeigt, dass die Interessen, die gemäß Art. 39 Abs. 4 EGV die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen, nicht infrage stehen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 1974 Rechtssache 152/73 Sotgiu Slg. 1974, ff.).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 24.08

    Sonderzuwendung; abgesenkte Besoldung für erstmals im Beitrittsgebiet ernannte

    Die rechtliche Fähigkeit, Dienstherr zu sein, und damit das wesentliche Kriterium des Dienstherrnbegriffs erkennt § 121 BRRG a.F. nur juristischen Personen nach deutschem Recht zu (vgl. auch Beschluss vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 C 3.03 juris Rn. 12).

    12 Um die Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wie die Verwendung in einem öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn behandeln zu können, bedarf es einer Gleichstellungsvorschrift, wie sie § 29 Abs. 2 Nr. 1 BBesG in seiner ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung für die Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes darstellt (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. Rn. 13).

    16 Aus dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 39 EGV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Mitgliedstaaten das Gebot, alle Unionsbürger bei der Suche nach einer Beschäftigung und bei ihrer Ausübung gleich zu behandeln, und das Verbot, Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung ihres Rechts zu beschränken, sich in einem Mitgliedstaat um eine angebotene Stelle zu bewerben, dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Beschäftigung nachzugehen und nach deren Beendigung weiter im Aufenthaltsstaat zu verbleiben (Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. Rn. 19).

    Denn bereits die Tatsache der Aufnahme in den Dienst der Verwaltung zeigt, dass die Interessen, die gemäß Art. 39 Abs. 4 EGV die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen, nicht infrage stehen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 1974 Rs. 152/73, Sotgiu Slg. 1974, 153 ff., BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 C 3.03 juris Rn. 19, bestätigt im nachfolgenden Beschluss des EuGH vom 10. März 2005 Rs. C-178/04 veröffentlicht auf der Internetseite des EuGH).

    Die Kürzung der Sonderzuwendung kann einen Unionsbürger, der in einem Beamten- oder Amtsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat steht, davon abhalten, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet zu wechseln (zum Ganzen vgl. auch Beschluss vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 C 3.03 juris m.w.N., nachfolgend Beschluss des EuGH vom 10. März 2005 a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 B 847/03

    Freizügigkeit, Sonderzuwendung, Übertritt in den EG-Beamtendienst,

    Überdies ordnet § 29 Abs. 2 Nr. 1 BBesG n.F. die Gleichstellung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 29 Abs. 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.1.2004, Az.: 2 C 3/03, zitiert nach JURIS) nur für dieses Gesetz, d.h. das Bundesbesoldungsgesetz, an; das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sei ungeachtet der Rechtsqualität der Sonderzuwendung als Teil der Besoldung ein anderes Gesetz als das Bundesbesoldnungsgesetz.

    Denn bereits die Tatsache der Aufnahme in den Dienst der Verwaltung zeigt, dass die Interessen, die die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Art. 48 Abs. 4 EGV-alt rechtfertigen, nicht in Frage stehen (EuGH, Urt. v. 12.2.1974, Rs. 152/73, EuGHE 1974, 153 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004, aaO).

    Eine ähnliche mittelbar diskriminierende Wirkung kommt auch der hier in Rede stehenden Privilegierung des Übertritts zu inländischen Dienstherren zu (zweifelnd BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004, aaO).

    Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren betreffend die Rückforderung einer Jahressonderzuwendung wegen Wechsels zu einem EG-ausländischen Dienstherrn (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004, aaO) zugelassen.

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 9.05

    Sonderzuwendung; Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen

    Das mit der Revision angerufene Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 3.03 - das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.
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