Rechtsprechung
BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ...
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ...
- rechtsportal.de
GG Art. 14 Abs. 1
Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Aus Soldatenverhältnis vorzeitig ausgeschiedene Bundeswehrärzte müssen Ausbildungskosten zurückzahlen
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 04.12.2014 - 12 A 26/13
- OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15
- BVerwG, 23.01.2017 - 2 B 65.16
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15
Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster…, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14
Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.). - BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). - VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12
Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld; …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar…, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. - BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13
Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen …
Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 3.17
Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).
- VG Aachen, 09.03.2017 - 1 K 824/16
Ausbildungskosten; Kriegsdienstverweigerung; Medizinstudium; Soldat auf Zeit; …
Die Frage, ob zu Recht Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben werden dürfen - vgl. hierzu die Revisionszulassung des BVerwG mit Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.15 (2 C 3.17) -, juris -, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.