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   BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96   

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BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96 (https://dejure.org/1997,1927)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1997 - 2 C 30.96 (https://dejure.org/1997,1927)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - 2 C 30.96 (https://dejure.org/1997,1927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zuschuß zu Krankheitskosten eines ehemaligen Abgeordneten - Statusrechtlicher Unterschied zwischen Abgeordneten und Beamten - Revisibilität von Landesrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 48 Abs. 3; ; HessVerf Art. 98; ; VwGO § 173; ; ZPO § 562; ; HessAbgG F. 1985 § 19 Abs. 1, 4; ; HBeihVO § 2 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 501
  • DVBl 1998, 203 (Ls.)
  • DVBl 1998, 209 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Aus dem Bundesverfassungsrecht läßt sich kein Gebot herleiten, daß der Abgeordnete wie der Beamte mit einer dauernden Vollalimentation auch für den Versorgungsfall rechnen kann, da zwischen ihnen grundlegende statusrechtliche Unterschiede bestehen (BVerfGE 76, 256 ).

    Dagegen kennt das Verfassungsrecht für Abgeordnete keine Garantien dieser Art. Sie werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und schulden rechtlich - anders als der Beamte - keine Dienste (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - ).

    Nach bundesverfassungsrechtlichen Maßstäben kann sachlich vertretbar zwischen Mandatsträgern und ehemaligen Abgeordneten, die Altersentschädigung beziehen, unterschieden werden, da das Abgeordnetenmandat seiner verfassungsrechtlichen Anlage nach von vornherein auf einzelne Wahlperioden ausgerichtet und damit im Grundsatz zeitlich begrenzt (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist.

    Wegen der erheblichen statusrechtlichen Unterschiede zwischen Beamten und Abgeordneten (vgl. hierzu BVerfGE 76, 256 ) scheidet Art. 33 Abs. 5 GG hier als verfassungsrechtlicher Maßstab aus.

  • BVerwG, 01.09.1992 - 2 NB 1.92

    Regelung des Unterhaltsbeitrags an Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Da § 127 Nr. 2 BRRG, wonach Vorschriften auf dem Gebiet des Beamtenrechts bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 49, 137 ; 50, 255 ; BVerwG, Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - ), gilt er um so weniger für Klagen aus dem diesen nicht entsprechenden Status eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten.

    Seine Bestimmung des Inhalts von Landesrecht ist nicht durch eine Verletzung des Bundesrechts beeinflußt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90

    Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    So teilt auch der aufgrund des Normanwendungsbefehls in § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG F. 1985 sinngemäß anzuwendende § 2 Abs. 5 HBeihVO dessen rechtliche Qualifizierung als irrevisibel (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - m.w.N. sowie Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 - ).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch auf ehemaligen Abgeordneten zustehende Leistungen ausstrahlt, also, ob und ggf. inwieweit eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung auch Leistungen für die unmittelbare Zeit nach Beendigung des Mandats beinhaltet (vgl. Bericht und Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts, BTDrucks 12/5020 S. 13) oder dem ehemaligen Abgeordneten als Zusatzleistung einen von Existenzsorgen unbelasteten Anschluß an das allgemeine Berufsleben ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 ).

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 65.86

    Beamtenbesoldung - Hafenlotse - Technikerzulage

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Er ist erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - und vom 25. Februar 1987 - BVerwG 2 C 65.86 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Das Verwaltungsgericht hat in seinen tragenden Gründen das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung irrevisiblen Landesrechts beachtet, die hierfür maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt (vgl. u.a. BVerwGE 49, 301 ; 72, 300 ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - ).
  • BVerwG, 27.02.1976 - VII C 44.74

    Vornahme eines Verwaltungsakts - Wiederholen eines Antrags - Jahresfrist -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Da § 127 Nr. 2 BRRG, wonach Vorschriften auf dem Gebiet des Beamtenrechts bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 49, 137 ; 50, 255 ; BVerwG, Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - ), gilt er um so weniger für Klagen aus dem diesen nicht entsprechenden Status eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten.
  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 36.78

    Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung ein weit bemessener Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Er ist erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - und vom 25. Februar 1987 - BVerwG 2 C 65.86 - m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1982 - 2 C 64.81

    Dienstordnung - Revisibilität von Landesbeamtenrecht - Krankenkasse -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    So teilt auch der aufgrund des Normanwendungsbefehls in § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG F. 1985 sinngemäß anzuwendende § 2 Abs. 5 HBeihVO dessen rechtliche Qualifizierung als irrevisibel (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - m.w.N. sowie Beschluß vom 21. März 1991 - BVerwG 7 B 170.90 - ).
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 60.72

    Beamtenverhältnis - Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96
    Da § 127 Nr. 2 BRRG, wonach Vorschriften auf dem Gebiet des Beamtenrechts bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 49, 137 ; 50, 255 ; BVerwG, Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - ), gilt er um so weniger für Klagen aus dem diesen nicht entsprechenden Status eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten.
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • VG Wiesbaden, 29.04.1996 - 8/V E 549/92
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Vielmehr muss der Planungsentscheidung über den jeweiligen Abschnitt hinaus zugleich hinsichtlich des Gesamtvorhabens eine Vorausschau nach der Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils zu Grunde liegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 4 C 5.96 - NVwZ 1998, 501, juris Rn. 25 m. w. N.; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673, juris RN. 39; Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NVwZ 2014, 714, juris Rn. 151).
  • VGH Hessen, 01.12.1998 - 11 UE 4347/96

    Anwendung des BhV HE § 2 Abs 5 auf Abgeordnete - Versagung von Beihilfeleistung

    Auch soweit man die Gewährung eines Zuschusses zu Krankheitskosten eines ehemaligen Abgeordneten, der nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 -- 2 C 30.96 -- bundesverfassungsrechtlich nicht zum Kernbereich der Abgeordnetenentschädigung gehört, als "Annex" zur Versorgung eines ehemaligen Abgeordneten ansieht, ergibt sich daraus nicht, dass die den Beihilfeanspruch beschränkende Vorschrift des § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht auf Abgeordnete oder Versorgungsempfänger anzuwenden wäre.

    Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 -- 2 C 30.96 --, bezogen auf die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- 8/V E 549/92 -- vom 29. April 1996 im Parallelverfahren, in dem es um die gleiche Problematik der Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO ging, dort nur unter dem Gesichtspunkt der Bewilligung weiterer Beihilfe, bestätigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem oben genannten Urteil vom 16. Oktober 1997 (-- 2 C 30.96 --) ausdrücklich festgestellt, dass die Auslegung der landesrechtlichen Verweisungsvorschrift nach bundesrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen könne, dass beamtenrechtliche Grundsätze auf Abgeordnete anzuwenden sind, so dass diese Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend machen könnten.

  • VG Berlin, 23.09.2022 - 5 K 296.20

    Keine höheren Ansprüche für Berliner Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind

    Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob dieser Grundsatz überhaupt auf ehemaligen Abgeordneten zustehende Leistungen ausstrahlt (offen gelassen BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 30/96 -, juris Rn. 20).

    Dass ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997, a. a. O. Rn. 21).

  • BVerwG, 30.08.2010 - 2 B 45.10

    Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2004

    Ebenso bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede zwischen Abgeordneten und Beamten, die die Vergleichbarkeit der Bezüge ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 21, S. 31).
  • BVerfG, 21.12.2000 - 2 BvR 2318/97

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeversagungsmöglichkeit für ehemalige

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 -,.
  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsfinanzierungsabgabe nach § 92 Abs. 8

    Ein Verstoß gegen Bundesrecht, der diese Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 - Buchholz 271 Landesbeihilferecht Nr. 21 m.w.N.), wird hinsichtlich dieser Auslegung von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
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