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   BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98   

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BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98 (https://dejure.org/1999,1138)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 (https://dejure.org/1999,1138)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 (https://dejure.org/1999,1138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Nichtbestehen der zum zweiten Mal wiederholten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt - Beanstandung der unterbliebenen Klärung des Begriffs der "Teilermengen" in der Prüfungsstunde - Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Beamtenrecht; Prüfungsrecht - Laufbahnprüfung, zeitliche Beschränkung für Rüge materieller Bewertungsfehler bei einer -; Prüfung, zeitliche Beschränkung für Rüge materieller Bewertungsfehler bei berufsbezogener -; Prüfungsfehler, Rügeverlust bei materiellen -; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Rügerecht von Bewertungsmängeln im Gerichtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht, Abhilfebescheid; Kompetenzen der Widerspruchsbehörde; Umdeutung

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 1996 (Dr. Robert Brehm, Dr. Wolfgang Zimmerling)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2914 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 921
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Wurde eine Prüfungsleistung fachlich unrichtig bewertet ist der Bewertungsfehler grundsätzlich mit einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die ursprünglichen Prüfer oder den bisherigen Prüfungsausschuß zu beseitigen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - ).

    Um die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auffassung des Prüflings mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, eignen sich zwar in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BVerwGE 92, 132 und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - sowie vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - ).

    Fehlt dem Gericht die eigene Sachkunde, um aufgrund eines derart substantiierten Sachvortrags selbst zu entscheiden, ob die fachwissenschaftliche Auffassung des Prüflings richtig oder zumindest vertretbar ist, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den hinreichend gesicherten Stand der fachwissenschaftlichen Meinungen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - ).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. dazu BVerwGE 96, 126 = m.w.N.).

    Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, dagegen bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwGE 96, 126 ).

  • BVerwG, 30.01.1995 - 6 C 1.92

    Anforderungen an die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen bei einer

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - m.w.N., vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - und vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 - ) zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling der gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen.

    Auch der erst im Rechtsstreit aufgestellten Behauptung eines Prüflings, seine als falsch bewertete Lösung einer Fachfrage sei tatsächlich richtig oder zumindest vertretbar, muß das Tatsachengericht nachgehen, wenn sie hinreichend substantiiert ist (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - ; Urteil vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - ).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Unbeachtlich ist ein materieller Bewertungsfehler nur dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewißheit ausschließen läßt (vgl. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - ).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 6 B 44.98

    Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen; Sachverständigenbeweis im

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Fehlt dem Gericht die eigene Sachkunde, um aufgrund eines derart substantiierten Sachvortrags selbst zu entscheiden, ob die fachwissenschaftliche Auffassung des Prüflings richtig oder zumindest vertretbar ist, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den hinreichend gesicherten Stand der fachwissenschaftlichen Meinungen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - ).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit der Prüfer (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - ) gegenüber der Klägerin bestehen nach seinen Feststellungen nicht.
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Diese aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen wie die hier in Rede stehende Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (vgl. Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - ; BVerwGE 98, 324 ).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Die Aufklärungsrüge läßt außer acht, daß für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) dessen materiellrechtliche Auffassung maßgebend ist, selbst wenn diese einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhält (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - ).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Um die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auffassung des Prüflings mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, eignen sich zwar in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BVerwGE 92, 132 und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - sowie vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - ).
  • BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
    Auszug aus BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
    Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch Beschluß vom 26. Juli 1996 - BVerwG 6 B 25.96 - ).
  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • VGH Hessen, 15.10.1997 - 1 UE 1205/96

    Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen - Lehramtsprüfung

  • BVerwG, 13.03.1992 - 2 B 96.91

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Rahmen eines

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

  • BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse

  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    dd) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier auch keine unzulässige Ersetzung der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers oder der vom Dienstherrn für die Entlassung gegebenen Begründung seitens des Dienstgerichtshofs vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1977 - RiZ(R) 7/76, juris Rn. 11; BVerwGE 105, 328, 333 [juris Rn. 22]; BVerwG NVwZ 2000, 921, 922 [juris Rn. 34]).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Ist hingegen das Prüfungsgeschehen unabhängig vom Zeitablauf ausreichend erkennbar, hat das Gericht den Sachverhalt auf Rüge des Prüflings hin uneingeschränkt rechtlich zu würdigen (vgl. Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 30.98 - Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 = NVwZ 2000, 921).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 - Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
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