Weitere Entscheidung unten: AG Münsingen, 06.05.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4537
BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03 (https://dejure.org/2004,4537)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 (https://dejure.org/2004,4537)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 2 C 32.03 (https://dejure.org/2004,4537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BayBesG § 11; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; GOÄ § 6 a
    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebührenrechts.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BayBesG § 11
    Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Gesetzesvorbehalt; Unklarheiten des Gebührenrechts; Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte hinsichtlich der Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach den Maßstäben des Beihilferechts ; Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung ...

  • Judicialis

    BayBesG § 11; ; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GOÄ § 6 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBesG § 11; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; GOÄ § 6a
    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebührenrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18).

    Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.).

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.

    Die erforderliche Klarheit der Auslegung muss nicht allgemein etwa durch Richtlinien, sondern kann auch konkret zwischen dem Dienstherrn und dem Beihilfeberechtigten hergestellt werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O. S. 20).

  • BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern.

    Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat.

    Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA).

    Wohl überwiegend wurde die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ) und begrenzen die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten.

    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (DVBl 2004, 1420, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden hat, genügen die Beihilfevorschriften des Bundes als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.

    Als solchen fehlt ihnen die vom erkennenden Senat im Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (a.a.O.) für erforderlich gehaltene gesetzliche Grundlage.

  • VGH Bayern, 08.07.2003 - 3 BV 02.789
    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.789) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.789) aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93

    Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen - Berechnung auf einer Auslegung der

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92

    Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ) und begrenzen die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten.
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94

    Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
  • VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92

    Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
    Denn sie verlieren dadurch den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf. 17-V-92 - BayVerfGHE 48, 149 ).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts;

  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Sie ist auch im Rahmen der Prüfung des beihilferechtlichen Anspruchs jedenfalls grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beantworten (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 32.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 4 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16 S. 9).
  • VGH Bayern, 22.06.2015 - 14 BV 14.2067

    Der eigene beamtenrechtliche Beihilfeanspruch eines im Familienzuschlag

    Diese Vorschrift ist die in den entscheidenden Passagen gleichgebliebene Nachfolgeregelung zu Art. 86a BayBG a.F., mit dem der Bayerische Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 das Ziel verfolgt hat, die (wesentlichen) Regelungen über die Fürsorge zugunsten seiner Beamten in Krankheits- Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen in das Bayerische Beamtengesetz aufzunehmen, um das bayerische Beihilferecht den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen (vgl. LT-Drs. 15/6302 S. 1 f.; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts an Beihilfevorschriften vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 32.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15).
  • VG Minden, 17.08.2009 - 4 K 3420/08

    Übernahme der Kosten für eine implantologische Zahnbehandlung bei medizinischer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169.
  • VG Dresden, 18.10.2007 - 3 K 3095/04

    Verwaltungsgericht Dresden hält um Selbstbehalt verminderte Beihilfezahlungen an

    Weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2004 (Az. 2 C 32.03, 2 C 33.03), nach denen auch eine Bezugnahme im Landesrecht auf die nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes grundgesetzwidrig sei, seien erst nach Inkrafttreten der Sächsischen Beihilfeverordnung am 1.9.2004 ergangen.
  • VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 08.700

    Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen - Kompositfüllungen in

    Auch dem Freistaat Bayern ist seinerzeit in einem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgegeben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, Az.: 2 C 32.03), die Rechtslage an die grundgesetzlichen Erfordernisse anzupassen.
  • VG Minden, 31.08.2009 - 4 K 222/09

    Implantologische Zahnbehandlung der Ehefrau eines im Dienst des beklagten Landes

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AG Münsingen, 06.05.2003 - 2 C 32/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18449
AG Münsingen, 06.05.2003 - 2 C 32/03 (https://dejure.org/2003,18449)
AG Münsingen, Entscheidung vom 06.05.2003 - 2 C 32/03 (https://dejure.org/2003,18449)
AG Münsingen, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 2 C 32/03 (https://dejure.org/2003,18449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,18449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Ergehen eines kontradiktorischen Urteils bei Säumnis einer Partei; Fiktive Schadensabrechnung; Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Totalschaden

  • RA Kotz

    Ersatzfahrzeug nach Verkehrsunfall und MwSt nach neuem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Bei der Ersatz-Beschaffung von privat hat der Geschädigte einen Anspruch auf vollen Brutto-Ersatz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Münsingen, 06.05.2003 - 2 C 32/03
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Ersatzfahrzeuges eine Form der Naturalrestitution sei (vgl. etwa BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.).
  • OLG Köln, 05.12.2003 - 19 U 85/03

    Erstattung von Mehrwertsteuer bei fiktiver Ersatzbeschaffung eines gebrauchten

    Bestanden bereits vor der Schuldrechtsreform Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die älter als 6 Jahre waren, dürften aufgrund der mit der Regelung des § 475 BGB verbundenen Unmöglichkeit des Ausschlusses der Gewährleistung inzwischen schon Fahrzeuge, die älter als vier Jahre sind, bei einem Gebrauchtwagenhändler schwer zu bekommen sein (vgl. Huber MDR 2003, 1205, 1207; AG Münsingen DAR 2003, 466).

    Sind signifikante Unterschiede zwischen den Gebrauchtwagenpreisen auf dem privaten und dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt schon nicht feststellbar (vgl. AG Münsingen DAR 2003, 466; im Ergebnis ebenso Eggert a.a.O. S,. 160, vgl. auch Peetz, ZGS 2003, 293, 295, 296), muß dies erst recht gelten, wenn der Bruttowiederbeschaffungspreis auf dem gewerblichen Markt zum Vergleich nicht herangezogen werden kann, weil ein solcher für ältere Fahrzeuge nicht, jedenfalls nicht in einem für einen Vergleich ausreichenden Umfang, existiert.

  • LG Köln, 19.05.2004 - 13 S 15/04

    Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung von älteren

    Hat in einem solchen Fall der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschließlich der 16 % MwSt. angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Nettopreis entspricht (ebenso AG Münsingen, Urteil vom 6.5.2003, 2 C 32/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht